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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Die Deputation sogt: Zu §.74. Es ist natürlich, daß, wenn Reallasten auf ein Grundstück gelegt werden, welche den Werth desselben mindern, in Folge dessen die Sicherheit der darauf haftenden Hypothek zugleich mit gemindert wird. Daher die Bestimmung der §. Allein diese Fassung ist noch auf den Fall auszudehnen, wenn nach §. 59 bei Grundstücksabtrennungen die Repartition eines verhältnißmäßi- gen Thcils der Neallasten auf das Lrennstück, laut getroffener Uebereinkunft, unterbleiben soll. Aus diesem Grunde wurde Seiten der Herren Commiffarien noch folgender Zusatz nach den Worten: „nicht beschweren" auf der vierten Zeile sn Antrag gebracht: Dasselbe gilt, wenn bei Grundstücksabtrennungen die Repartition eines verhältnißmaßigen Lheils der Real lasten auf das Trennstück (§. 59) nach dem Willen der Contrahenten und der Berechtigten unterbleiben soll. Mit diesem Zusatze wird die §. zur Annahme empfohlen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 74 mit dem beantragten Zusatze an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §. 75. Dadurch allein, daß der Schuldner die Eintragung einer Forderung in das Grund - und Hyporhekenbuch geschehen läßt, verliert derselbe im Verbältniß zu dem ursprünglichen Gläubiger die Einreden nicht, welche ihm gegen die Nichtigkeit der Forde rung zustehen. Ob und inwieweit er solche Einreden dritten Inhabern der Forderung entgegensetzen könne, ist nach den Bestimmungen in §§. 21 bis 23 zu beurtheilen. - Die Deputation sagt: Der Grundsatz der §. ist richtig und consequcnt. Denn das Princip der Oeffentlichkeit äußert seine §. 22 angedeuteten Wir kungen nur in Hinsicht auf Dritte, wahrend in Beziehung auf den ursprünglichen Schuldner der Satz Geltung behält, daß die Hypothek nur ein occessnfium der Schuldforderung ist, (vergl. I. I I. §. 2. 9. <lc pign. sct. (13.2.) I. 2.9. guae ros pign. (20. 2.) l. I. 6. 5. pign. conc. (8. 13.) und daher mir der Forderung selbst steht und fällt. Die Wahl des Wortes „Richtigkeit" auf der letzten und vor letzten Zeile der §. scheint nicht ganz erschöpfend zu sein, da in Fällen, wo die Gesetze nur das Klagrecht absprecken, ohne die natürliche Verbindlichkeit mit ihren übrigen Wirkungen aufzu heben, (vergl. Glück, Ausführl. Erläut. der Pand. Bd.XIV. §. 864, S. 43) eine Forderung zwar richtig, aber nicht rechtsverbindlich sein kann. Daher schlägt man unter commissarischer Genehmigung vor, die Worte: „Richtigkeit der" in Wegfall zu bringen, ? hiernächst aber zu stärkerer Hervorhebung des Sinns der §. nach dem Worte „Forderung" noch das Wörtchen „selbst" einzuschalten und mit diesen Abänderungen die §. anzunehmen. Präsident 9. Haase: Nimmt die Kammer §. 75 in der von der Deputation vorgeschlagenen Maße an? — Wird ein stimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §.76. Einrede des nicht gezahlten Geldes. Wenn aber eine Forderung in einem Gelddarlehne besteht, und in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, bevor noch die Auszahlung des Darlehns an den Schuldner wirk lich erfolgt war, so kann der Schuldner die Einrede des nicht gezahlten Geldes, auch ohne solche durch eine in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Protestation gewahrt zu haben, demjenigen dritten Inhaber der Forderung entgegensetzen, wel cher letztere innerhalb der nächsten dreißig Lage nach geschehener Eintragung an sich gebracht hat. Die Motive sagen: Zu §.76. Es ist bei Gelddarlchnen gegen Hypothek ein sehr gewöhn licher Fall, und erscheint sogar bei öffentlichen Hypothekenbüchern wegen der Priorität, die ein Andrer inzwischen erlangen könnte, fast nothwendig für den Darleiher, daß zuerst die Sicherheit des Gläubigers durch die richterliche Bestätigung des Verpfändungs vertrags — künftig durch Eintragung der Darlehnsforderung in das Grund- und Hypothekenbuch — hergestellt und für den Gläubiger der Hypothekenbrief ausgefertigt wird, ehe die Aus zahlung des Darlehns an den Schuldner erfolgt. Unterbliebe dann letztere, so würde der Schuldner sich gegen den Gläubiger durch die bekannte Einrede des nicht gezahlten Geldes (exceptio noll numerstse pecunme) zu schützen suchen müssen. Da aber, wie aus der Oeffentlichkeit des Grund - und Hypothekenbuchs folgt und oben in §.22 unter Nr. 4 speciell bemerkt ist, der Schuldner gegen einen dritten Inhaber der eingetragenen For derung Einreden nicht gebrauchen kann, von deren Existenz im Grund- und Hypothekenbuch Nichts zu finden ist, so würde in dem angegebenen gewöhnlichen Fall der Schuldner sich gegen den Verlust der Einrede des nicht gezahlten Geldes nicht anders zu schützen vermögen, als daß er gleichzeitig mit der Eintragung der Darlehnsforderung auch eine Protestation gegen Abtretung derselben an einen Dritten nach §. 23 in das Grund- und Hypo thekenbuch eintragen ließe, welche alsdann nach erfolgter Aus zahlung des Darlehns regelmäßig wieder gelöscht werden müßte. Um den Schuldner, der bei der nahen Aussicht auf Auszahlung des Geldes dem Darleiher Mißtrauen zu zeigen immer zum wenigsten unschicklich finden würde, dessen zu überheben, bedarf es der Bestimmung einer kurzen Frist nach Eintragung der Darlehnsforderung in das Grund- und Hypothekenbuch, wäh rend deren der Schuldner der Auszahlung des Darlehns harren kann, ohne daß er Gefahr läuft, durch eine inzwischen vom Glau- . biger etwa vorzunehmende Session der Forderung an einen Drit ten um den Gebrauch der Einrede' des nicht gezahlten Geldes zu kommen. ' Dieses ist der Zweck der in dieser §. enthaltesten Bestim mung, durch welche neben Erleichterung des Verkehrs mitHypo- theken und Beförderung des Realcredits zugleich der Gerechtig keit'Genüge gethan wird, die es nicht erlaubt, den Darlehns- schükdtter Machinationen bloszustellen, weiche außerdem dadurch getrieben werden könnten, daß die in das Grund - und Hypvthe- kenbuch eingetragene Forderung alsbald und- noch vor Auszah lung des Darlehns an einen Dritten cedirt würde. Von der Nothwendigkeit einer derartigen Bestimmung hat man sich auch anderwärts bei Einführung öffentlicher Hypothikenbücher über zeugt, vergl. die preußische Hypothekenordnung tlt. II. , h. 175 flgd., das bayrische Hyvotbekengesetz, §. 47, das württemberg'- sche Pfandgefetz, Art. 87, in welchen Gesetzen sie ebenfalls anzu treffen ist. Eine Frist von 30 Lagen scheint völlig ausreichend, da, wenn das Darlehnsgeschäft nur einigermaßen in Ordnung
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