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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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auf Grundstücke eingegangene Leibrentencontracte keine Anwen dung erlitten, Lnllsebulk, lliscept. kor. 1.1. v. 29. p. 269 sg., würde in Gemäßheil des Antrags zu tz. 99 nun 108 folgen. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf die vor getragenen tztz. Etwas zu bemerken. Nimmt die Kammer tz. 106 so, wie sie hier vorliegt, an? — Einstimmig Ia. Präsident 0. Haase: Nimmt dieselbe zugleich den Zusatz an, welchen d'e erste Kammer dabei beschlossen und welcher im Deputationsberichte S. 755 zu lesen ist? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Genehmigt die Kammer mit diesem Zusatze die ganze tz.? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer h. 107 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 108. Sind jedoch ältere hypothekarische Gläubiger, als der, wel chem das eiserne Capital zusteht (tz. 106), oder der Auszugsberech tigte oder Leibrentenberechtigte (tz. 107) vorhanden, so sind diese älteren Gläubiger zu verlangen berechtigt, daß die gerichtliche Zwangsversteigerung auf eine Weise bewerkstelligt werde, daß sie nicht Gefahr laufen, an ihren Forderungen Einbuße zu erleiden. Der Richter hat daher auf ihren Antrag die Versteigerung unter Annahme zweifacher Gebote, nämlich einmal auf das Grundstück mit der Beschwerde des eisernen Capirals, oder des Auszugs oder der Leibrente, dann aber auch auf das Grundstück ohne diese Beschwerde zu bewerkstelligen. Wenn die Motive zu dieser tz. sagen, daß das Nämliche, was diese tz. anordnet, schon bisher als Grundsatz gegolten habe, und sie sich dabei auf die Bekanntmachung des Oberappellations gerichtes vom 2. October 1839, Nr. 41 beziehen, so ist diese Bezugnahme nicht allenthalben begründet. Denn in dieser Be kanntmachung ist das den ältern Gläubigern in gegenwärtiger tz. ertheilte Recht nur unter der Bedingung ausgesprochen und anerkannt, wenn der ältere Gläubiger nicht in die Beschwerung des ihm verpfändet en Grundstückes mildem Auszuge gewilligt hat (vergl. auch darüber Lieaer kr. 26, öotlscbslk a. a. O. Tom. II. c. 22). Diese Bedingung aber hat die vorliegende tz. nicht ausgenommen, und wie der Deputa tion dünkt, mit vollem Rechte, weil diese Bedingung eine im römischen Rechte nicht selten gefolgert werdende stillschweigende Entsagung auf das Pfandrecht voraussetzt, eine solche Entsa gung aber dem auf öffentliche Bücher gebauten Hypothekenwesen nicht entspricht. Sie würde auch im Grundsätze der in Z. 104 dieser Vorlage aufgestellten Bestimmung widersprechen, daß die Einwilligung in weitere Verpfändung als ein Verzicht auf den durch früheren Eintrag erlangten Vorzug nicht zu betrachten sei. Wenn im Uebrigen allerdings die Bestimmung der §. 108 der erwähnten Bekanntmachung des Oberappellationsgerichtcs entnommen ist, so muß nur die dort ersichtliche Vorschrift über den Fall, wo sich in Folge des zweimaligen Ausgebotes die Nicht gefährdung der Gläubiger bei dem Verkauf des Gutes mit dem Auszuge ergibt, hier vermißt werden, um so mehr, da hier ein mal von dem diesfallsigen Verfahren des Richters die Rede ist. Deshalb und da es sich hier zugleich von eisernen Capitalien und Leibrenten handelt, in Hinsicht auf welche das bei dem Ausgebot von auszugspflichtigen Grundstücken zu beobachtende richterliche Verfahren aus gleichem Grunde anzuwenden ist, schlägt die De putation am Schluffe der tz. folgenden Zusatz vor: „Ergibt sich bei dem Ausgebote mit der Last des Auszugs, des eisernen Capitals oder der Leibrente, daß die älteren hypothekarischen Gläubiger durchUeberweisung dieserBe- schwerungen an den Ersteher nicht gefährdet werden, so erledigt sich das Widerspruchsrecht jener Gläubiger, und der Richter hat nun die Versteigerung mit dem Auszuge, dem eisernen Capital oder der Leibrente fortzusetzen." Hiernächst beantragt man behufs größerer Faßlichkeit der Worte „Sind jedoch vorhanden" folgende Abänderung derselben: „Sind jedoch Gläubiger vorhanden, deren Hypothek der des eisernen Capitals (§. 106.) oder des Auszugs oder der Leibrente (tz. 107.) im Alter vorgeht," rc. und rathet der Kammer, mit dieser Aenderung und bezüglich Zu satz die §. anzunehmen. Präsident v. Haase: Die Deputation hat uns vorgeschla gen, tz. 108 anzanehmen, jedoch mit einer Modification, nämlich die Deputation will statt der in der tz. enthaltenen Worte: „sind jedoch — vorhanden" folgende gesetzt wissen: „Sind jedoch Gläubiger vorhanden, deren Hypothek d.r des eisernen Capitals (tz. 106) oder des Auszugs oder der Leibrente (tz. 107) im Alter vorgehl" rc. Ist die Kammer mit dieser Abänderung einver standen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Genehmigt dieselbe den Zusatz zu dieser tz., welchen die Deputation S. 756 d.s Berichts vorge schlagen hat? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer in dieser Maße §.108 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: tz-109. Was nach h. 107 vom Auszug und von der Leibrente gilt, das gilt im Falle der gerichtlichen Zwangsversteigerung eines Grundstücks auch von den in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Reallasten desselben. (Z. 14, Nr. 5.) Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer tz. 109 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: tz. 110. Obliegenheiten der Grund- und HypothekenbehLrde bei Iwangsverstei- gerungen. Die Grund- und Hypothekenbehörde hat dafür zu sorgen, daß nach gerichtlicher Zwangsversteigerung des Grundstücks die darauf versicherten Gläubiger aus den Erstehungsgeldern nach gesetzlicher Ordnung befriedigt werden. (Ztz. 91,6)2.) Es sagt der Deputationsbericht zu tz. 110: Hinsichtlich der ist Folgendes zu erwähnen: Das Wort „ befri edigt" begreift in seiner Allgemeinheit auch den Fall, wenn die Gläubiger auf die Erstehungsgelder an- g.'wiesen worden sind. Hierbei kam zugleich die Frage zur Sprache, ob es nicht im Interesse der Realgläubiger zweckmäßig,
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