Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die Kosten, welche für die Vidimirung bezahlt werden. Alles dies verliert künftig der Gerichtsverwalter. Wie will man ihm zu- muthen, daß er ganz allein zum Besten des Staates als Märtyrer auftrete? Er wird mit 10 Ngr. nicht weit kommen; daß man ihm aber gar Nichts geben will, will mir nicht einleuchten. Präsident 0. Haase: Ich kann nun wohl die Debatte für geschlossen ansehen; der Herr Referent wird noch zum Schluß sprechen. Referent Abg. Braun: Es ist kein Zweifels daß die Frage, ob man dem Anträge der ersten Kammer beitreten solle oder nicht, allerdings eine verwickelte und eine solche ist, wobei man sich zweimal statt einmal zu bedenken hat. Die Deputation hat sich für diese Frage entschieden; sie hat sie bejaht. Glauben Sie nicht, meine Herren! daß hierbei egoistische Motive gewirkt haben. Erlauben Sie mir, das zu vervollständigen, was der Be richt hierüber bereits enthalt. Es ist keinem Zweifel zu unter werfen, daß durch Einführung der Hypothekenordnung den Be hörden eine außerordentliche Arbeit entsteht, den städtischen so wohl, als den Behörden auf dem Lande, allen Gerichten mit einem Worte. Es werden deshalb auch von Seiten der Richter, welche nicht fixirt sind, Ansprüche an die Inhaber der Gerichte erhoben werden. In manchen Städten werden in Folge des vor liegenden Gesetzes neue Actuarien oder einige Hülfsarbeiter mehr als zeither angestellt werden müssen. Auf dem Lande wird der Patrimonialgerichtsverwalter seine Ansprüche an den Gerichtsin haber erheben. Eine leichte Folge dieser vermehrten Ansprüche an das Patrimonialgerichtsinstitut würde die sein, daß dasselbe zu Grabe ginge. Ginge« nun dasselbe zu Grabe, meine Herren! so würde ich das allerdings nicht beklagen. Meine Meinung hier über ist der Kammer bekannt. Ich habe sie mehrmals in die sem Saale zu erkennen gegeben. Allein, meine Herren! so sehr ich wünsche, daß das Institut aufgehoben werde, daß es einer ge läuterten und den Zeitansprüchen angemessenen Gerichtsverfas sung Platz mache, so wenig wünsche ich, daß bei der jetzigen Gerichtsverfassung das Institut seine Endschaft erreiche. Die Aufhebung dieses Instituts kann nur dann von Nutzen sein, wenn auch der Mechanismus der Gerichtsverfassung eine wesent liche Veränderung erleidet. Es ist damals darauf hingewiesen worden, als die wichtige Frage der Criminalproceßordnung in die sem Saale verhandelt wurde. Wenn mit der Aufhebung des Pa- trimonialgerichtsinstituts zugleich eine neue Ordnung im Ge richtswesen erscheint und gegeben werden muß, dann erst wird die damalige Absicht der Kammer erreicht werden. Erreichen Sie aber mit irgend einer Maßregel weiter Nichts, als daß jetzt dieses Institut zusammensinkt, so will ich Ihnen die Folgen sagen, die kommen werden. Sie werden denselben Geschäftsmechanis mus, wie jetzt, aber eine Menge Staatsdiener mehr anzustellen haben, Sie werden eine Menge Kosten, die Sie jetzt nicht haben, auf das Budjet nehmen müssen, Sie werden, meine Herren! eine Menge Individuen, die in ihrer gegenwärtigen Stellung unabhängig sind und unabhängig walten können, verlieren. Das werden die Folgen sein, von denen das Aufgeben des Patrimo- nialgerichtsinstituts begleitet sein wird, wenn man sich nicht zu gleich dagegen eine gänzliche Aenderung der Gerichtsverfassung ausbedingt. Ob dieses politisch, ob dieses Ihren Ansichten und Wünschen angemessen sein dürfe, gebe ich Ihrer Erwägung an heim. Glauben Sie ja nicht, daß durch diese lONgr. eine Ent schädigung für die Mühwaltung des Richterpersonals gegeben wird. Ich bin fest überzeugt, soweit ich dieses Gesetz zu über schauen vermag, daß manche Behörde mit Aufstellung eines ein zigen Foliums 2, 3, 4 Tage zu thun haben wird. Daß dann auch die fraglichen 10 Ngr., welche man den Behörden dafürzu gestanden wissen will, nicht als eine Entschädigung angesehen werden können, darin, meine Herren! werden Sie mit mir übereinstimmen. Sie können nur gewissermaßen als eine Auf forderung zur raschem Abwickelung des Geschäfts angesehen wer den, und als eine solche hat sie auch die Deputation betrachtet. Würde ich für- die Gerichtsdircctoren hier sprechen, so würde ich Sie bitten, daß Sie auf diese Entschädigung nicht eingingen. Denn die Folge davon würde die sein, daß, wenn die Entschädi gung bewilligt wird, die Gerichtsinhabcr glauben, es sei damit die Arbeit der Gerichtsverwalter abgefunden; allein diese eng herzige, nur für die Gerichtsverwalter sprechende Rücksicht habe ich nicht. Die Deputation hat in ihrem Berichte den Gesichts punkt angedeutet, unter welchem sie diesen Vorschlag betrachtet wissen will. Ich habe mir erlaubt, die Gründe für diesen Vor schlag um einen noch zu vermehren. Meine Herren! es ist Ihrer Bestimmung und Entscheidung überlassen, ob Sie diesen Vor schlag genehmigen wollen oder nicht. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir hinzuzu fügen, daß ich dem beitrete, was bemerkt worden ist, daß cs nur ein kleiner Beitrag sei. Daß eine solche Hypothekenordnung auf Grund- und Hypothekenbücher in keinem Staate ohne einen gro ßen Aufwand durchgeführt werden kann, — mag er nun in die sem auf die Interessenten, in einem andern auf die Staatskasse fallen — ist gewiß. In Württemberg ist es auf Kosten der Ge meinden geschehen und hat 750,000 Gulden gekostet. Man darf sich daher nicht abschrecken lassen, wenn auch in Sachsen ein Aufwand für die Staatscasse entsteht. Bei uns wird übrigens der Aufwand sich nicht so hoch belaufen, weil bei uns das Eigen- thum und die Hypotheken schon bekannt sind. Der Abg. Georgi hat allerdings sehr richtig bemerkt, daß schon eine Summe von 60,000 Thlr. bewilligt worden ist. Es wird nun allerdings eine gleiche Summe hinzukommen, sie wird sich aber, wie schon erwähnt wurde, auf die künftige Finanzperiode erstrecken und wahrschein lich nicht einmal auf eine allein, sondern auf mehre vertheilen. Präsident v. Haase: Ich stelle nunmehr die Frage an die Kammer: ob sie Z. 240, wie sie vorliegt, annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nun habe ich die Frage noch auf den Zusatz zü stellen, welchen die erste Kammer zu beantragen be-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder