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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident 0. Haafe: Hat Jemand zu Z. 5 eine Bemerkung zu machen? — Dir Deputation schlagt vor, im ersten Satze der §. nach den Worten: „soll die Eintragung" auf der ersten Zeile einzuschalten: „einer noch bestehenden stillschweigenden Hypo thek". Ist die Kammer mit dieser Einschaltung einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident V. Ha aser Ferner beantragt die Deputation bei dem zweiten Satze der §. ebenfalls eine kleine Einschaltung, näm lich es soll nach den Worten: „Mandats vom 4. Juni 1829" noch Bezug genommen werden auf die §§. 30, 31, 47, 57 und 62 des nur erwähnten Mandats, und nach den Worten: „Ge setzes vom 25. Januar 1836" sollen die §§. 60, 61,75,85,90 angezogen werden. Ist die Kammer mit dieser Vervollständigung dieses zweiten Satzes einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Was ferner den dritten Satz der tz. anlangt, so ist auch eine andere Fassung desselben von den Herren Commifsarien gegeben worden, welche die Deputation genehmigt und uns zur Annahme empfiehlt. Sie findet sich S. 793 des Berichts (s. vorstehend). Nimmt die Kammer diese Fassung des dritten Satzes der §. an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Genehmigt die Kammer in dieser Maße §.5? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.«. Gegen das Versäumniß an Nachsuchung der Eintra gung in das Consensbuch bis zum 18 . . ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schlechterdings un zulässig. Urkundlich rc. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 6 an? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Wir gehen jetzt auf den Gesetzentwurf unterM. über: das Vorzugsrecht der rückständigen Ab gaben im Concurse betreffend. Referent Abg. Braun: Der Gesetzentwurf lautet: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sach sen rc. rc. rc. haben für nöthig gefunden, über das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben im Concurse eine andere Bestimmung zu treffen, und verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes. Referent Abg. Braun: Ich habe den Herrn Präsidenten zu ersuchen, die Herren Commifsarien, sowie die Kammcr zu be fragen, ob sie vielleicht von Vorlesung der etwas weitläufigen Motive absehen wollen, gemäß dem darüber früher gefaßten Beschlüsse. Präsident v. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß die Motive nicht vorgeleseu werden? — Einstim mig Ja. Präsident v. Haase: Ich setze voraus, daß die Negierung auch dam't einverstanden sei. König!. Commiffar Hä nel: Ich habe Nichts dagegen ein zuwenden. Referent Abg. Braun: Der Bericht sagt im Allgemei nen darüber: Die durch das Hypothekengesetz erfolgte Aufhebung des Un terschiedes zwischen reservirten und bestellten Hypotheken macht den vorliegenden Gesetzentwurf nothwendig. Es sind näm lich zeither die Schulden im Concurse in folgender Ordnung zu tilgen gewesen. In die erste Classe gehörten: 1) die dem gan zen Concurse zum Besten aufgewendeten Kosten, 2) die Begräb- nißkostcn, 3) was wegen des Schuldners letzter Krankheit der Arzt, Wundarzt, Apotheker, die Wärter und wer dem Schuldner Alimente gereicht, zu fordern haben, 4) das rückständige Lied lohn, 5) Schulden, welche auf einem Gute gehaftet, ehe es der Schuldner an sich gebracht hat, nach Ordnung der Zeit, zu wel cher die Gläubiger ein dingliches Recht daran erlangt haben, 6) rückständigeKaufgelder, weswegen sich der Verkäufer das Eigenthum oder die Hypothek an dem verkauften Gute gerichtlich Vorbehalten, 7) die auf dm Grundstücken haftenden und andere ooers aller Art, z. B. Schoß, Steuer, Contribution, Milizgelder, Brandcassen- und Criminalcassengelder, Ablösungs renten , Decem, Opferpfennige, Wächterzins, Erbzins, Hufen gelder, Wachgeld, Lehnwaare und dergleichen, nicht minder per sönliche, directe und indirecte Abgaben, vergl. Gesetz vom 20. Octoler 1834, §. 1 —6. Zu der zweiten Classe gehörten die Forderungen, wegen deren eine gültige Hypothek bestellt war. Diese Darle gung zeigt, daß die Stellung der Abgaben im Concurse die Stel lung der reservirten von den bestellten Hypotheken trennte, was, weil künftighin jede Hypothek nur "durch Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch erlangt werden soll, also der Unter schied zwischen vorbehaltenen und bestellten Hypotheken verschwin det , nothwendig einer abändernden Bestimmung bedarf. Diese Bestimmung gibt der vorliegende Gesetzentwurf in der Art und Weise, daß er die Abgaben sofort nach dem Liedlohn zur Location gebracht wissen will, dagegen, wenn hierdurch einerseits ihre Stellung gegen früher begünstigt wird, auf der andern Seite ihr zeither auf fünf Jahre zurückreichendes Vorzugsrecht auf drei Jahre beschränkt, wie auch bereits das Hypothekengesetz tz. 69 verfügt hat. Zeigt alles dies, daß der vorliegende Gesetzentwurf nur eine Consequenz der Grundsätze des Hypothekengesetzes ist, so glaubt auch die Deputation ihr Gutachten darüber mit dem Anträge abgeben zu können, die Kammer wolle demselben'mkt den zu den vorge schlagenen Abänderungen ihre Zustimmung krtheilen. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand über den Gesetz entwurf im Allgemeinen zu sprechen? — Da das nicht der Fall ist, so können wir auf die einzelneu §§. übergehen. Referent Abg. Braun: §.1. In allen Concursen, welche nach dem 18 . . durch öffentliche Vorladung der Gläubiger eröffnet werden, kom men die öffentlichen und andere, sowohl persönliche, als auf Grundstücken haftende Abgaben, insoweit sie aus den letzten drei Jahren vor Ausbruch des Concurses oder vor Einleitung eines g"richtlichen Verfahrens zu ihrer Beitreibung rückständig sind, unter den absolut privilegirten Forderungen gleich nach dem Lied lohn in Ansatz und zur Befriedigung, und zwar werden die auf einem Grundstück haftenden zunächst aus den Kaufgeldern dieses Grundstücks und nur aushülfsweise aus der freien Masse, die
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