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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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dinischen Privilegium vom Jahre 1544 begründete uad durch die Lehnsordnung vomJahre 1652 bestätigte Dispositionsfreiheit der Basallen ausdrücklich anerkannt worden; wahrend die Dis membrationen bei andern Gütern in der Oberlausitz keiner solchen Beschränkung unterlegen haben, wie sie in den Erblanden stattgefunden, vielmehr nur von der gutsherrlichen Einwilligung abhängig gewesen sind, wie in der Beilage (D zum Berichte der ersten Kammer, Seite 508 flg. näher auseinander gesetzt worden ist, und worauf man sich hier, um Wiederholungen zu vermelden, zu beziehen erlaubt. Die Frage, ob eine mehre Beschränkung der Dismembra tionen aus landespolizeilichen Rücksichten (das Steuerintereffe bedarf derselben künftig, nach Einführung des neuen Grund steuersystems, nicht mehr,) nothwendig und räthlich erscheine, ist in dem Berichte der ersten Kammer so ausführlich und gründlich erörtert worden, daß man dem in der Lhat Etwas hinzuzusetzen nicht vermag. Indessen weicht doch die Deputation in den daraus ge zogenen Resultaten etwas ab und stebt nicht an, diese ihre andere Ueberzeugung hier niederzulegen. Die Deputation glaubt näm lich unterscheiden zu müssen zwischen s) dem Abtrennen einzelner Parcellen von einem. Haupt gute, und b) dem gänzlichen Zerschlagen ganzer Güter. »6 L. Dismembrationen einzelner Parcellen erscheinen der Depu tation in allen den Fällen unschädlich, ja für das Gesammtwohl des Staates ganz indifferent, wenn dieselben von dem einen Gutscomplexe weggenommen und zu einem andern geschlagen werden; denn in derselben Maße, wie das eine Gut sich verringert, wächst das andere. Sie sind ferner unschädlich, wenn sie zu Verbesserung, besserer Arrondirung des Stammgutes vorgcnom- men werden, ja sie sind auch nicht zu tadeln, wenn sie den Zweck haben, die Vermögensumstände des durch erfolgte Ab lösung von Gutslasten in Schulden gerathenen Besitzers wieder in den vorigen Stand zu setzen, oder sonst bei Ablösungen als Mittel zur Zahlung zu dienen. Nach den Erfahrungen der Deputation möchte auch dieser letztere Grund den in der neuesten Zeit vorgekommenen Dismem brationen häufiger untergelegen haben und ist sie hierin durch die den Motiven des vorliegenden Gesetzentwurfs beigegebenenUeber- sichten der in gewissen Jahren in den verschiedenen Steuerkreisen genehmigten Dismembrationen in ihrer Ueberzeugung nur noch mehr bestärkt worden. Denn abgesehen davon, daß Seite 107 und 199 hinsichtlich des ersten Sreuerkreises und Seite 203 in Bezug auf den dritten Steuerkreis ausdrücklich darauf hinge deutet wird, daß viele der verzeichneten Dismembrationsfälle in Folge der Ablösungen von Frohnen und Diensten, ingleichen in Folge von Gemeinheitstheilungen vorgekommen seien, weist die Tabelle Seite 205 aus dem oberlausitzer Landkreise nach, daß im Jahre 1835 überhaupt 119 Dismembrationen, inclusive 19 in Folge von Ablösungen, vorgekommen sind, während im Jahre. 1841 255 Dismembrationen, jedoch inclusive 143 in Folge von Ablösungen, genehmigt worden sind, woraus sich ergibt, daß die im gewöhnlichen Verkehre vorgekommenen Dismembrationen hier fast gar nicht gestiegen sind. Aller dieser Gründe ungeachtet gibt jedoch die Deputation zu, daß auch derartige Dismembrationen nicht zu weit getrieben werden dürfen, sie gibt auch zu, daß die zeilherige gesetzliche Be schränkung nicht weit genug gegangen sei und wird sich weiter unten im speciellen Eheste des Berichtes weitere Vorschläge dar über zu machen erlauben. 8<l l>. Das gänzliche Zerschlagen der Güter aber in eine große An zahl Parcellen und Verminderung des Stammgules bis zum niedrigsten gesetzlich erlaubten Umfange herab (das Aus- sch lacht en der Güter, wie es im Volke genannt wird,) beruht jedoch in derRegel auf keinem Bedürfnisse, ist fast lediglich Sache der Gewinnsucht, wird auch höchst selten von dem Gutsbesitzer selbst, sondern meist von einem oder mehren Spekulanten auS- geführt, die, um ihrerseits Kaufs-, Confirmationskosten, Lehngeld und andere Abgaben zu ersparen, sich als Bevollmächtigte des frühem Besitzers geriren, auch sich wohl gar mit gerichtlicher Vollmacht von ihm versehen lassen, und diesen dagegen durch ein besonderes Zahlungsversprcchen sicherstellen; ja bisweistn wird die Verhandlung zwischen dem Gutsbesitzer und den Spekulanten in die Form eines Lrödelcontractes gebracht und so der Grund und Boden zu einem Handelsartikel herabgewürdigt. Derartige Dismembrationen harmoniren allerdings mit dem Staatswohle nicht, durch dieselben werden die natürlichen Ge- traidemagazine, deren jedes größere Gut eins bildet, vermindert, und insbesondere den betreffenden Gemeinden und Gemeinde classen, aus deren Milte dergleichen Güter verschwinden, nicht unbedeutender Nachthell zugefügt. Wenn nun zwar wobl zu hoffen steht, daß diese Erscheinung der neuesten Zeit nur vorüber gehend sein und mit der Ursache, dem hohen Werthe von, und dem großen Begehr nach Grundstücken auch wieder verschwinden werde, so hält die Deputation doch dafür, daß dieser Zeitpunkt nicht erst abgewartet, sondern wenigstens transitorische Bestim mungen getroffen werden müssen, welche geeignet sind, diesem Mißbrauche mit Erfolg zu begegnen. Aus diesen Gesichtspunkten wird daher die Deputation den vorliegenden Gesetzentwurf bei Beurtbeilung der einzelnen Be stimmungen betrachten und will hier nur noch erwähnen, daß die Gemeinde zu Dittersbach auf dem Eigen in einer bcsondern Petition zu erkennen gegeben hat, daß sie die Ansichten der Depu tation namentlich über das Zerschlagen ganzer Güter theiit, und zu dem Ende bittet, „die Vorlage eines Gesetzes zu beantragen, welches der Zerstückelung ländlicher Grundstücke gewisse Schranken stze," welcher Wunsch eben durch den vorliegenden Gesetzentwurf bereits e füllt ist, zu dessen speciellen Vorschriften die Deputation nun mehr übergeht. Präsident 0. Haase: Es würde nun, meme Herren, all gemeine Berathung eintreten können, und wenn also Jemand im Allgemeinen sprechen will, derselbe das Wort zu ergreifen haben. Referent Secretair 0. S ch r ö d e r: Ich will nur noch ein paar Worte hinzufügen. Meine Herren! es ist nicht zu verkennen, daß der vorliegende Berathungsgegenstand seinem Umfange nach nicht zu den bedeutendern gehört, die der gegenwärtigen Stände versammlung vorliegen; allein seiner Wichtigkeit und seinen Fol gen nach, die aus ihm hervorgehen werden, gehört er allerdings zu den wichtigeren Gegenständen, die unserer Berathung unter liegen. Die Deputation gibt zu, daß die vorliegende Frage auf verschiedene Weise beantwortet werden kann, und sie ist im Vor aus überzeugt, daß auch diese verschiedenen Ansichten mit trif tigen Gründen unterstützt werden können. Die Deputation hat daher den vorliegenden G.sctz ntwurf mit großer Sorgfalt be- rathen und geprüft, und hat sich dabei auf den Standpunkt ge-
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