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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Gesetzentwürfe vorliegt? — Die Fassung der Deputation wird gegen 16 Stimmen von der Kammer angenommen. Referent Secretarr v. Schröder: II. Theilbarkeit der übrigen Grundstücke. §. 2. Nur die innerhalb der ländlichen Gemeindebezirke gelegenen, und als geschlossen zu betrachtenden Grundstücke sind in Bezug auf die Abtrennung einzelner Theile derselben einer Beschränkung unterworfen. Dagegen findet eine solche Be schränkung nicht statt: 1) bei den innerhalb der städtischen Gemeindebezirke be- legenen Grundstücken; 2) bei allen unter einem geschloffenen Complexe nicht be griffenen walzenden Grundstücken. Die Motive zu §. 2 bemerken: Dagegen ist man im Uebrigen zu der Ueberzeugung gelangt, daß es nothwendig sei, das System der geschlossenen Güter bei zubehalten und durch angemessene Bestimmungen auf deren Er haltung hinzuwirken. Namentlich ist es das Ergebniß der von den Kreissteuerräthen über die im Laufe der letzten Jahre vorge- ksmmenen Dismembrationen ertheilten, unter angefügten Nachweisungen, aus welchen diese Notwendigkeit hervorgeht. Denn es zeigen diese, daß, der bestehenden Beschränkungen un geachtet, die Dismembrationen in neuerer Zeit sich außerordent lich vermehrt haben und fortwährend im Zunehmen begriffen sind. War aber auch hiernach davon auszugehen, daß das bisher befolgte System der geschloffenen Güter beizubehalten sei, so fragt es sich doch, ob in dessen Folge, wie bisher das Dismem- briren der walzenden Grundstücke >— selbst an den Orten, wo es geschlossene Güter überhaupt nicht gab — sowie der innerhalb der städtischen Gemeindebezirke gelegenen, nicht zu beschränken sei, dagegen hinsichtlich der in diesen befindlichen geschlossenen Güter eine Ausnahme einzutreten habe. Es hat jedoch ange messener geschienen, auch in diesen Beziehungen die zu treffenden Bestimmungen an das bisherige System anzuschließen und nur die zuletzt angedeutete Ausnahme wegfallen zu lassen. Die freie Gebahrung mit dem Grundeigenthum darf nicht mehr beschränkt werden, als es der Zweck, einer verderblichen Zerstückelung des Grund und Bodens entgegen zu wirken, er heischt- Dieser Zweck wird aber erreicht, wenn nur auf thun- lichste Erhaltung der jetzt geschlossenen Gütercomplexe Bedacht genommen wird, da selbst für den Fall ein Mißverhältniß noch nicht zu befürchten ist, wenn einzelne derselben sich im Laufe der Zeit noch etwas verkleinern sollten, eine allgemeine Verkleinerung derselben aber bei Beschränkungen, wie sie im Entwürfe aufge stellt sind, um so weniger zu erwarten steht, als es auch nicht an Fällen fehlen wird, wo Güter sich vergrößern. Hierzu kommt, daß, wenn in Betreff der geschlossenen Güter die vorgeschlagenen Beschränkungen für erforderlich erachtet werden, es um so nö- thiger wird, darauf hinzuwirken, daß nicht auch noch die übrigen Grundstücke dem freien Verkehre entzogen werden. Wenn von der Regel, daß bei walzenden Grundstücken auch künftig keine Beschränkung der Dismembrationsfreiheit eintreten soll, auch in Betreff der Orte, wo es bisher geschlossene Grund stücke überhaupt nicht gegeben hat, eine Ausnahme nicht gemacht worden ist, so beruht dies auf der Erwägung, daß sich schwer ein Anhalten für die Bildung geschloffener Complexe würde haben gewinnen lassen, sowie daß diese Orte in Gegenden gelegen sind, wo in der Hauptsache nur Ackerbau betrieben wird und so mit ein schnelles Ueberhandnehmen der Zerstückelung weniger zu befürchten ist. Dagegen hat es angemessen geschienen, in den städtischen Gemeindebezirken eine Ausnahme von dem, was bisher bestan den hat, in Bezug auf die in diesen befindlichen geschlossenen Güter eintreten zu lassen und somit innerhalb dieser Bezirke das Dismembrationswesen ganz frei zu geben, da einerseits die Bei behaltung der geschlossenen Güter in den städtischen Bezirken bei der geringen Anzahl derselben von keinem besondern Werthe sein würde, und andererseits die städtischen Verhältnisse einer großem Zerstückelung des Bodens weniger entgegenstehen, sie vielmehr zum Theil selbst bedingen. Das Deputationsgutachten lautet: Die Deputation findet es ganz in der Ordnung, daß bei den innerhalb der städtischen Gemeindebezirke gelegenen Grund stücke und bei allen unter einem geschloffenen Complexe nicht be griffenen walzenden Grundstücken die Beschränkungen des vor liegenden Gesetzes hinsichtlich ihrer Theilbarkeit nicht in Anwen dung kommen sollen, nur findet es die Deputation für nöthig, noch eine dritte und vierte Ausnahme aufzustellen. Das eigenthümliche Verhältniß der Rittergüter in der Oberlausitz in Bezug auf eingezogene Rustr'calien schien es näm lich erforderlich zu machen, auch dieser hier zu gedenken. Es kommt dieses Verhältniß in den Erblanden nicht in dieser Art vor, und hat seinen Grund darin, daß in der Lausitz aller Grund undBpden aufdem Lande als zum Dominium gehörig angesehen wird, und dieser, sobald er sich nicht in andern Händen befindet, als dem Dominium zurückgefallen erscheint, wogegen auch das Rittergut die auf allen Rusticalien liegenden Abgaben zeither im Ganzen abzuführen und zu vertreten hatte. Hier sind Rusticalien oft wider den Willen der Herrschaft ihr zugefallen, und es muß daher ge wünscht werden, die Erlaubniß auszusprechen, daß sich dieselben ihrer wieder entledigen können. Auch bei den erbländischen Rittergütern gibt es Rusticalien, aber hier sind sie entweder Pertinentien des Rittergutes, oder sie werden als besondere Güter mit beim Rittergute geführt. Sind es Pertinentien, so gehören sie dann zum Rlttergute, uud bilden mit diesem ein Ganzes,, unterliegen daher bei Dismem brationen der Bestimmung von §. 1 dieses Gesetzes; sind es be-. sondere Beigüter, so kann sie der Rittergutsbesitzer entwe der im Ganzen veräußern, oder, will er es nur theilweise thun, so treten die für Dismembrationen ländlicher Grundstücke §. 4 flg. gegebenen Vorschriften auch für diese ein. Ferner hielt man für erforderlich, daß als Ausnahmen von den bei Dismembrationen beschränkten Grundstücken auch noch die Dorfauen, Dorfanger und Gemeindegrundstücke mit ausgenommen werden müssen, weil man außerdem Abtrennun gen davon künftig für unerlaubt oder beschränkt halten könnte, was doch nicht die Absicht des Gesetzes ist. Aus allen diesen Gründen beantragt die Deputation an Z. 2 noch Folgendes anzuschließen: 3) bei den mit Rittergütern in der Oberlausitz consolidirten Rusticalien und 4) bei Dorfauen oder Angern und Gemeindegrundstücken. Abg. v. Thielau: Ich muß mich dagegen erklären, daß der erste Satz dieser §. Annahme finde, nämlich: ,,I) Bei den innerhalb der städtischen Gemeindebezirke gelegen en Grundstücken." Denn es heißt: „2) Bei allen unter einem geschlossenen Com plexe nicht begriffenen walzenden Grundstücken." Nämlich der zweite Satz scheint mir alles das zu erfüllen, was das Gesetz überhaupt beabsichtigt, ohne daß es nöthig ist, die Bestimmung unter 1) noch mit aufzunehmen, denn ich sehe keinen Grund ein, warum, wenn bei den Städten geschlossene Bauer - oder Ritter-
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