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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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2679, güter vorhanden sind, diese eine andere Freiheit genießen sollen, als die ländlichen Grundstücke überhaupt. Dieselben Gründe, welche für die Unteilbarkeit bei dem Lande sprechen, sprechen bei den Städten auch gegen die Parcellirung. Die Armuth findet sich nicht gerade in den ländlichen Bezirken, sondern weit mehr in den kleinen Städten, wo eine Menge kleiner Häuser gebaut werden, welche die Armuth vermehren, weil in den Städten für diese Leute keine Arbeit ist; ich würde also glauben, daß es dem Gesetz entsprechend und im Interesse des Landes sei, wenn auch bei den Städten geschlossene Grundstücke nicht parcellirt werden dürfen, insofern überhaupt das Gesetz Annahme findet. Die geehrte Deputation hat wenigstens für mich keinen genügenden Grund angeführt, hier eine Ausnahme eintreten zu lassen; sie hat lediglich gesagt, es scheine ihr zwechmäßig, bei den Städten eine Ausnahme zu machen, wovon ich mich nun eben allerdings nicht überzeugen kann. Ich werde daher darauf antragen, daß der erste Satz bei §. 2 in Wegfall komme. Referent Secretair v. Schröder: Die Deputation hat keinen besondern Grund gehabt, die geschlossenen Grundstücke in den Städten von den Dismembrationsbeschränkungen auszu nehmen, sondern sie hat sich bei der von der hohen Staatsregie rung in der ersten Kammer abgegebenen Erklärung beruhigt, daß es einzelne und außerordentliche Fälle seien, wo dergleichen Grundstücke bei den Städten vorkämen, und die Deputation hielt bei diesen wenigen zwei oder drei Fällen im ganzen Lande eine solche Ausnahme nicht für nachtheilig. Abg. v. Thie lau: Diese sogenannten einzelnen und au ßerordentlich seltenen Fälle werden sich wenigstens in meiner P.o- virz als sehr zahlreich Herausstellen. Abg. Sachße: Wenn mir auch nicht genau bekannt ist, daß so viele geschlossene Güter bei den Städten vorhanden wären, wie der Abg. v. Zlhielau erwähnte, so befinden sich doch bedeu tende Rusticalgrundstücke mit Gehöften innerhalb der städtischen Gemeindebezirke. Mir scheint die Ausnahme unter 1. nur auf solchen Grund und Boden zu gehen, der gleichsam innerhalb der Stadtmauern, oder bei denselben gelegen ist, und wo Dismem brationen von Gärten zum Behuf des Häuserbaues vorgenom men werden können; denn außerdem würde man wohl dadurch der Ausnahme abhelfen können, wenn man noch hinzusetzte, daß darunter nicht ländliche Grundstücke bei den Städten, Stadtgüter, gemeint sind, die oft noch größer sind, als bedeutende Hufengütcr auf dem Lande. Wenigstens ist dies im Gebirge bei vielen Städten der Fall. Abg. v. Platzmann: Ich halte die Distinctionen in §. 2. unt.r 1 und 2 nicht für überflüssig. Der Punkt I spricht über haupt von Grundstücken, die in städtischen Gemeindebez'rken lie gen, sie mögen nun in einem Complexe begriffen sein, oder einzeln gefunden werden. In den städtischen Gemeindebezirken ist ge rade das Verlangen nach Erw.rbung einzelner Grundstücke oft sehr lebhaft und kommt häufig vor. Punkt 2 spricht aber über haupt von walzenden Grundstücken, gleichviel ob in städtischen oder ländlichen Gemeindebeznken, und also würde ich diese Distinction nicht gern vermissen. il. m. Stellv. Abg. Fleischer: Wird diese §. so angenommen^ wie sie uns von der hohen Staatsregierung vorgelegt worden ist, so würde doch in vielen Fällen ein großes Hinderniß eintreten können. Ich mache darauf aufmerksam, daß in allen größeren Städten der Drang, sich auszudehnen, vorwaltet; die Bevölkerung der Städte nimmt mit reißender Schnelligkeit zu, folglich müssen auch immer mehr und mehr Wohnungen gebaut werden. Wir haben die Beispiele von Dresden und Leipzig vob uns; hätte hier ein solches Gesetz in ganzer Strenge gegen sie durchgeführt wer den sollen, so möchte ich fragen, wie hätten sich diese Städte auf die gegenwärtige Weise ausdehnen können, wie hätte sich, da dann in ihrer Mitte Feldgüter hätten liegen bleiben müssen, je mals eine regelmäßige Straßenverbindung bilden können? Außer dem dürste nach diesen Bestimmungen auch noch ein großes Hin derniß für eine durch Nothwendigkeit gebotene Ausdehnung der Städte liegen, welche vielleicht nur nach einer, aber unpassenden Seite hin eignen Grund und Boden haben, während auf der an dern sie von lauter, Dörfern zuständigem Areale umgeben sind; wollte man nun bei diesen Dörfern die Dismembration auf die vorgeschlagene Weise beschränken, so würde diese durch dringendes B<dürfniß erforderte Vergrößerung dieser Städte unmöglich sein zu bewerkstelligen; daher bin ich jedenfalls überzeugt, daß, soweit es die größeren Städte betrifft, bei den vorliegenden tz§. auf die dieselben umgebenden Dörfer eine Ausnahme gestattet werden sollte. Dresden und Leipzig sprechen wenigstens dafür. Nun will ich zwar nicht sagen, daß es als eine so große Wohlthat zu betrachten sei, wenn die Städte sich übermäßig ausdehnen; allein wenn das Bedürfniß nun doch einmal vorhanden ist, so darf man es nicht geradezu hindern. Es können zum Beispiel solche Ge werbe in einer Stadt zunehmen, welche nothwendig fließendes Wasser bedürfen; ein solches Wasser könnte sich nun auf dem Areal eines angrenzenden Dorfes befinden, aber dennoch nicht ac- quirirt und benutzt werden können, weil es als zu einem geschlosse nen Grundbesitze gehört, und über das Maß gehend, nicht abge trennt werden dürfte. Dadurch würde der Aufschwung mancher Gewerbe auf nachtheilige Weise gehindert werden. Abg. v. Platz mann: Der geehrte Abg. Fleischer hat sich auf die beiden größten Städte des Landes beschränkt; ich muß aber hinzufügen zur Unterstützung dessen, was er gesagt hat, daß mir bekannt ist, wie th ils auch kleine Städte ein großes Commu- nalareal besitzen, theils auch hier große Gütercomplexe gefunden werden, die zum Gemeindebezirke gehören. Zugleich sind aber manche kleine Städte mit einer großen Menge armer Leute an gefüllt, die nicht selten der nächsten Nachbarschaft sehr lästig wer den. Wenn diesen nun die Möglichkeit gegeben würde, durch Dismembration kleine Grundstücke zu erwerben, so würdedaraus zugleich eine Erleichterung für die Umgegend hervorgehen. Königl. Commissar v. Funke: Es scheint, als wenn ein Mißverständniß obwalte; denn weder der Gesetzentwurf, noch der Vorschlag her geehrten Deputation geht dahin, daß eine Be schränkung in Bezug auf das Areal, was in den städtischen Ge- meindcbezirken liegt, stattsinden solle, und selbst die geschlossenen Güter, die innerhalb dieses Areals befindlich sind, sollen sowohl ' 2
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