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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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schon über die zeitherige Dismembrationsfreiheit ausgedehnt wäre. Sie meint, daß nach der j tzigen Verfassung drei Vier theile von dem Grundstück abgetrennt werden könnten, so daß nur ein Viertheil habe dabei verbleiben müssen. Nun mochte ich in der That wissen, wie man die ursprüngliche Größe eines sol chen Grundstücks ermitteln will. Ich weiß nicht, auf wie viele Jahre die geehrte Deputation zurückgeyen 'will. Ist ein Nor malsatz vorhanden? Ich glaube nicht. Zuvörderst ist der Be griff einer Hufe sehr verschieden. Sie ist in dem einen Landes- theile so, in dem andern anders. Es gibt also an und für sich keinen festen Satz, um drei Viertheile oder überhaupt die Größe eines Bauergutes zu bestimmen. Aber auch abgesehen davon, würde das Gesetz eigentlich sein Ziel verfehlen und eine größere Ungleichheit einführen, als durch die Bestimmung der Staats regierung eingeführt werden wird. Nehmen Sie an, daß von einem Grundstück zu 45V Steuereinheiten drei Viertheile abge trennt wurden, so bleiben bei demselben Il2 Steuereinheiten und es darf von demselben Nichts mehr abgetrennt werden. Wenn Jemand jetzt ein Gut von 45V Steuereinheiten erwirbt, so kann er nur ein Drittheil abtrennen und er muß 300 Steuereinheiten behalten. Das obbezeichnete Grundstück von 450 Steuereinhei ten ist mit 112 Steuereinheiten als unzertrennbar anzusehen, das zweite von 450 Steuereinheiten mit 300 Steuereinheiten ebenfalls, allein wenn Einer ursprünglich 112 Steuereinheiten oder 300 Steuereinheiten nur hat, so kann er davon dennoch ab trennen. Der Vorschlag der Deputation läßt die Verkleinerung bis ins Unendliche zu, vorausgesetzt,daßderBefitzerAder Steuer einheiten behält; so können also von 30 Steuereinheiten 10 ab getrennt werden, von 9 Steuereinheiten 3, von 3 I, von 1 ein Drittheil Steuereinheit. Also wurde die Verkleinerung, die man nicht will, durch das Deputationsgutachten begünstigt, indem von dem kleinsten Grundstücke immer noch ein Drittheil abge trennt werden kann. Das ist nicht die Absicht der Regierung. Sie will contribuable Güter haben, die eine gewisse Höhe von Steuereinheiten haben und die sich selbst erhalten können. Und wenn man einmal, ich sage, wenn man einmal der Beschränkung der Dispositionsfreiheit huldigt, so glaube ich, wäre es am zweck mäßigsten, anzunehmen, daß ein Grundstück von 150 Steuerein heiten als ein solches anzusehen sei, was sich selbst erhalten könne, und daß ein Grundstück unter diesem Betrage nicht weiter dis- membrirt werden könne. Denn, meine Herren, die Deputation hat angeführt, daß-sie nicht auf einmal die Dispositionsfreiheit derjenigen beschränken wolle, welche ein Grundstück unter 150 Steuereinheiten besitzen. Aber ich habe gezeigt, daß diese eine solche Disposirionsfreiheit bisher gehabt haben, daß sie davon auch Gebrauch machten, und also ist die Beschränkung für dieje nigen, welche bis dahin dismembrirt haben, ganz dieselbe, als für diejenigen, welche noch nicht soweit dismembrirt haben, denen daher die Dismembration bis zu diesem Satze noch freistehen muß. Ich würde daher glauben, daß es zweckmäßiger sei, eher her Regierung beizupflichten, als der Deputation. Referent Secretair 0. Schröder: Wenn der Abg. v. Khielau meint, daß die Deputation mit sich in Widerspruch n. in. komme, so ist das nicht der Fall. Die Deputation hat allerdings beantragt, dem Vorschläge der Staatsregierung nicht beizutreten, wornach eine große Anzahl von Gütern sofort' auf den Stand punkt kämen, daß von ihnen gar Nichts abgetrennt werden kann. Die Deputation hat dies deshalb gethan, weil sie sich sagen mußte, daß diese Bestimmung insofern ungerecht sei, als die Be sitzer dieser Güter bis zu diesem Augenblick das Recht haben, noch ein Mehres von ihren Gütern abzutrennen. Sie hält es nicht für gerecht, sofort auszusprechen, daß diese Güter jenes Recht nicht mehr haben sollen. Man befürchtete auch, daß man der gleichen Güter im Werthe verringern werde; denn sie werden dann nicht mehr so gesucht und nicht mehr so leicht verkäuflich sein, als wenn sich noch Etwas von ihnen abtrennen läßt. Aus diesem Grunde ist die Deputation davon abgegangen, ein fest stehendes Minimum auszusprechen. Sie hat dagegen kein Be denken getragen, bei den Grundstücken, die bis auf das Mini mum heruntergebracht sind, auszusprechen, daß Nichts mehr dis membrirt werden dürfe, und das hat seinen rationellen Grund; denn die Gutsbesitzer, welche ihr Grundstück schon bis auf das Minimum heruntergebracht oder rin solches Gut gekauft haben, haben schon jetzt gewußt, daß sie Nichts mehr dismembriren dür fen. Ihnen geschieht also kein Unrecht, wenn man sagt: es bleibt in Bezug auf euch bei der bisherigen Gesetzgebung. Ungerecht wäre es aber, bei denen, welche zeither dismembriren durften, so fort auszusprechen, von heute an dürft ihr nicht mehr dismembri ren. Zwischen beiden Kategorien ist mit gutem Grunde zu un terscheiden. Abg. v. Thielau: Den Grundsatz, den die geehrte Depu tation ausgestellt hat, daß solche Güter im Werthe zu sehr ver ringert würden, kann ich hier nicht gelten lassen; denn offenbar trifft die Deputationsbestimmung hinsichtlich der zwei Drittel, welche beim Hauptgut verbleiben sollen, die größeren Grund stücke weit härter, als die Bestimmung treffen würde, daß unter 150 Steuereinheiten gar nicht parcellirt werden könnte, denn die Masse des Feldes ist cs, was die größern Grundstücke im Werthe verringert; können 6000 Steuereinheiten schwer bewirthschaftet werden, und müssen diese beim Gute verbleiben, so werden diese offenbar weniger werth sein, als verhaltnißmäßig 150 Steuer einheiten, die leicht zu bewirthschaften sind- Warum werden Grundstücke abgetrennt? Weil dadurch eine höhere Verwerthung dieser Grundstücke stattsindet. Sind Sie also ganz gerecht gegen den größern Grundstücksbesitzer, der. über 150 Steuereinheiten besitzt, dem Sie wegen der zwei Drittel nicht gestatten, mehr abzu trennen, während Sieden allerkleinsten Grundbesitz noch zcrtheilen lassen? Wollen Sie gerecht sein, so müssen Sie einen Minimal satz für alle Güter feststcllen. Referent Secretair v. Sch rö d er: Eine Beschränkung der zeitherigen Dispensationsfreiheit ist allerdings für den Augen blick nothwendig. Etwas Anderes ist es aber, wenn das Gesetz ausspricht: du darfst Nichts mehr dismembriren, oder wenn es ausspricht: du darfst nur ein Drittheil deines Gutes dismem briren. Wenn der Abg. v. Thielau für eine Entwerthung des Grundstücks schon das hält, wenn man gestattet, nur einDrit- 3*
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