Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nicht gewünscht hat, so ist doch klar, daß es nun in allen Fällen bei der Regel bleiben muß. Abg. v. d. Planitz: Ich glaube, wenn das Deputations gutachten als etwas Ganzes anzusehen ist, so hatte es auch auf einmal zur Abstimmung gebracht werden müssen; da es getrennt worden ist, so glaube ich, wird wohl die Meinung des Abg. v. Lhielau richtig sein. Abg. Sachße: Die Gesetzvorlage enthalt im ersten Satze die Regel und im andern die Ausnahme. Dasselbe ist auch bei dem Vorschläge der Deputation der Fall, folglich muß der zweite Satz der Regierungsvorlage zur Abstimmung kommen. König!. Commissar v. Funke: Ich mache darauf aufmerk sam, daß die Deputation im Berichte selbst sich dahin ausgedrückt hat: „Nimmt man aber die Bestimmung einer unbedingten Minimalgrenze aus dem Gesetze hinweg, so hält die Deputation dafür, daß das relative Maximum der zu gestattenden Abtren nung, welches der Entwurf auf die Hälfte festgesetzt wissen will, beschränkt werden muß, soll das Gesetz wirklich den von ihm gehegten Erwartungen entsprechen." Daraus muß man schlie ßen, daß sie eine relative und eine unbedingte Minimalbestim mung an die Stelle des Gesetzvorschlags gesetzt und selbst einen Unterschied gemacht Hatzwischen einem relativen und unbedingten Minimum. ff" Referent Secretair v. Schröder: Da jeder Verfasser der beste Ausleger seiner Worte ist, so kann ich auf das Bestimmteste versichern, daß diese Annahme nicht begründet ist. Die Depu tation hat, wie ich schon gesagt habe, den ersten Satz ihres Vor schlags an die Stelle der ganzen tz. des Entwurfs gesetzt und hat von einem bestimmten Minimum Nichts wissen wollen, sondern sie hat lediglich ein relatives Minimum gewählt. Um aber zu verhüten, daß in Folge dieses relativen Minimi die bisher schon bis auf das Aeußerste herabgebrachten Güter nicht noch ferner dismembrirt werden können, hat sie von ihrer Regel noch eine Ausnahme gemacht. Diese hat nun zwar die Kam mer nicht genehmigt, allein der erste Satz des Deputationsgut achtens soll offenbar, das zeigt der ganze Sinn, in welchem das Deputationsgutachten abgefaßt ist, an die Stelle der Z. 4 treten, und mithin kann über den zweiten Satz der Z. des Gesetzentwurfs / nicht noch besonders abgestimmt werden. Abg. Braun: Ich glaube, diese Meinung zeigt sich als begründet, wenn man die Fassung des Deputalionsgutachtens auf S. 874 vergleicht. Die Deputation sagt da: „deshalb schlägt die Deputation der geehrten Kammer vor, §. 4 in folgen der Fassung anzunehmen." Der erste Theil dieser Fassung ist angenommen, mithin hat mit der Annahme derselben die Kam mer ausgesprochen, die §. 4 in dem von der Deputation vorge schlagenen ersten Kheil der Fassung zu genehmigen. Abg. Lehme: Ich sollte glauben, baß hinsichtlich der Fragstellung über den zweiten Ehest der 4. §. gar kein Bedenken obwalten könnte; denn nachdem wir das Deputationsgutachten angenommen haben, wo von geschloffenen Gütern überhaupt die Rede ist, wonach der dritte Ehest abgetrennt werden kann, können wir nicht wieder auf die 4. §. selbst zurückgchen und darüber ab stimmen: ob von Grundstücken, auf welchen 150 oder weniger Steuereinheiten hasten, Etwas abgetrennt werden kann; es würde dies dem schon angenommenen Grundsatz geradezu widersprechen. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Es ist mir klar, daß, wenn man einmal eine Regel, als gesetzliche Norm, nicht angenommen hat, man dann auch nicht auf die Ausnahme zurückkommen könne. Nach dem ersten Entwürfe der hohen Staatsregierung gibt §. 4 eine Regel im ersten Satze und eine Ausnahme im zwei ten. Die Deputation hat statt dieser Bestimmungen eine an dere Regel ausgestellt, und dazu ebenfalls eine Ausnahme vorge schlagen. Diese Ausnahme ist abgelehnt worden und ich habe selbst dagegen gestimmt, weil ich über die Ausführbarkeit Zweifel hegte. Nun will man aber eine Ausnahme, die auf die Regel im Gesetzentwürfe sich bezieht, zur Abstimmung bringen. Diese Regel ist jedoch abgeworfen worden, und ich glaube daher nicht, daß man auf eine Ausnahme zurückgehen kann, die von einer andern Regel abgeleitet worden, von einer andern Regel, als die jenige es ist, welcher man den Vorzug gegeben hat. Präsident v. Haase: Ich bin ganz derselben Ansicht ge folgt. Ist eine Regel aufgestellt und daneben eine Ausnahme von solcher, so kann man, wenn die Regel abgeworfen ist, nicht noch auf die Ausnahme von dieser Regel zurückgehen. Dies ist der Fall mit der in dem Entwürfe aufgestellten Regel und deren Ausnahme. Anders ist es mit der Regel, welche die Deputation ausgestellt hat,und mit der dabei von ihc beantragten Ausnahme. Diese Regel ist angenommen, die Ausnahme nicht, also bleibt die Regel stehen ohne Ausnahme. Ich werde, da verschiedene An sichten in der Kammer obwalten, eine Frage an die Kammer stel len: ob dieselbe der Deputation beipflichtct, daß auf §.4 des Gesetzentwurfs nicht mehr zurückgezangen werden kann, solche vielmehr als abgelehnt cinzuschen sei. Ist d'e Kammer damit einverstanden? — Dies wird gegen 19 Stimmen bejaht. Präsident 0. Haase: Meine Herren, die Zeit ist bereits zu weit vorgerückt, um weiter in dieser Berathung fortzufahren. Ich ersuche Sie daher, sich morgen früh um 9 Uhr wieder hier zu versammeln. Ich bringe die nämlichen Gegenstände auf die Tagesordnung, welche heute darauf standen, insofern über die selben nicht heute schon die Berathung stattgefunden hat., Schluß der Sitzung nach ^3 Uhr. Druck und Papier von B, G. Teubner in Dresden. Mit der Redaction beauftragt: v. Gretschel.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder