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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sung, macht die Vorschriften in diesen Angelegenheiten ohne Noth complrcirt und wird inconsequcnt. Die Patrimonialgerichte, welche solcher Dispensationsfälle halber Bericht zur vorgesetztenBehörde zu erstatten haben, geben ihre Meinung im Berichte ab, und es möchte in der Thal nicht zu rechtfertigen sein, wollte man dem Gerichtsherrn und dem Ge richtsverwalter jedem eine Stimme dabei zugestehen, da doch der Letztere schon im Auftrage des Ersteren seine Meinung äußert. Nun ist zwar davon schon bei dem Gesetze, den Gewerbsbe- trieb auf dem Lande betreffend, abgesehen worden, allein dort handelte es sich mehr um Dispensationen im öffentlichen In teresse des Ortes, während hier in der Regel nur von einem Priv atint eresse eines oder einiger Betheiligten die Rede sein wird, bei dem man keinen Grund einsteht, aus welchem dem Rittergutsbesitzer eine besondere Stimme eingeräumt werden sollte. Die Anwendung eines Gesetzes wird um so schwieriger, je verwickelter und verschiedener die einzelnen Bestimmungen dessel ben getroffen werden. Hat man nun in dem Anträge bei §. 5 b gewünscht, daß in allen den in §. 5 und §. 5b erwähnten Fällen der ausnahmsweise zu gestattenden Dismembrationen die Obrigkeiten das Gutachten der Gemeinden erfordern sollen, hier aber wieder der Antrag aus gesprochen werden soll, daß, wenn die Dispensationsfälle nicht nach 5, sondern nach §. 5b zu beurtheilcn sind, nicht al lein die Gemeinde gehört, sondern auch der Gerichtsherr befragt und dessen Entschließung über dieRäthlichkcit des Unternehmens glaubhaft zu den Acten gebracht werden soll, so möchten doch die in die Ausführungsverordnung zu bringenden Vorschriften ohne wirklichen reellen Zweck zu complicirt erscheinen. Endlich würde man auch in eine Jnconsequenz verfallen, indem man die Verpflichtung zu Aufnahme der Entschließung der Gutsherrschaft in die Acten nur den Ger ichtshal tern auflegen will; denn dadurch gibt man sofort denjenigen Rittergutsbesi tzern , welche die Gerichte nicht abgetreten haben, ein Vorrecht vor denen, welche dies gethan haben, und zwar ohne einen gnü- genden Grund, indem auf eine derartige Entschließung die Ei genschaft als Gerichtsherr von keinem Einflüsse sein kann. Die Deputation kann daher nur anrathen: diesen Antrag abzulehnen. Referent Secretair 0. Schröder: Ich füge hinzu, daß die ses gegenwärtig um so mehr geschehen muß, als der frühere An trag der ersten Kammer, den sie bei §. 5I> gestellt hat, von der ge ehrten Kammer nicht angenommen worden ist. Präsident v. Haase: Ist die Kammer mit der Depu tation einverstanden, daß der von ersten Kammer beschlossene Antrag, welcher S. 883 am Ende zu lesen ist, (stehe vorstehend) abgelehnt werde? — Er wird gegen 6 Stimmen ab gelehnt. Referent Secretair v. Schröder: Hier wird aber zugleich der passende Ort sein, um §. 1 des den Ständen zur Berathung vorgelegten Gesetzentwurfs, die durch das neue Grundsteuersystem bedingten Abänderungen der Gesetze über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, ingleichen über Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, welche bei der Berathung in der zweiten Kammer zu diesem Gesetze verwiesen worden ist, cinzuschalten. Sie lautete nämlich dahin: „Die §. 14 des Gesetzes vom 17. März 1832 erwähnten Fälle einer Zertheilung oder theilweisen Abtretung eines Grundstücks sind rückstchtlich der Repartition der Steuer einheiten künftighin wie Dismembrationsfälle anderer Art und daher lediglich nach den allgemeinen gesetz lichen Bestimmungen hierüber zu behandeln." und hatte den Zweck, die in der angezogenen Gesetzftelle den Specialcommissarien ertheilte Ermächtigung, bei dergleichen Ab trennungen die Steuern selbst zu repartiren, in Wegfall zu bringen. Sie hebt daher die Competenz der Specialcom missarien in gewissen Dismembrationsfällen auf, und kann daher recht füglich hinter §. 8, welche eben von den Competenzverhält- niffen der verschiedenen Behörden handelt, eingeschoben werden, wiewohl die Fassung, eben um den Zusammenhang mit Z- 8 an zudeuten, etwas verändert werden muß. Zu gleicher Zeit muß aber auch auf §. 6 jenes Gesetzent wurfes Rücksicht genommen werden, weil sie Kostenfreiheit für die §. 1. erwähnten Geschäfte ausspricht, und auch dieser Punkt hat hier verhandelt werden sollen. Schon §. 14 des Ablösungsgesetzes bestimmt, daß die Steuerbehörden für ihre Bemühungen bei den in Ablösungs sachen vorkommenden Dismembrationen Kosten nicht fordern sollen, und es würde daher den agrarischen Auseinandersetzungen eine durch das Gesetz ihnen ertheilte Erleichterung wieder ent zogen werden, wenn nicht auch bei der nunmehr nöthig werdenden Mitwirkung anderer Behörden die Verschonung mit Kosten des halb fprtdauern sollte. Dies haben die Motive zu jenem Gesetzentwürfe ausdrück lich ausgesprochen und die Deputation stimmt ihnen vollkommen bei. Da nun in §. 60 des Gesetzes wegen Einführung des neuen Grundsteucrsystems nach dem Beschlüsse der zweiten Kam mer der Umfang und die Art der Kostenfreiheit spccicllcr bestimmt worden ist, so glaubt die Deputation auch hierbei darauf Bezug nehmen zu müssen. Sie beantragt daher, folgende Zusatzparagraphe zu ge nehmigen: Z. 8b. Auch erlischt die §. 14 des Gesetzes vom 17. März- 1832 über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen den Specialcommissionen ertheilte Competenz zu Repartition der Steuern, und sind auch die dort erwähnten Falle einer Zertheilung oder theilweisen Abtretung eines Grundstücks künftig wie Dismembrationsfälle anderer Art und daher lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hierüber zu behandeln, jedoch Kosten dabei, unter Beobach tung der Bestimmungen in §.60 des Gesetzes wegen Ein führung des neuen Grundsteuersystems vom . . - , nicht zu liquidiren. Präsident v. Haase: Die Deputation schlägt eine Zusatz paragraphe als §. 8 b vor. Sie findet sich S. 885 und 886 des Berichts, und ich frage, ob die Kammer solche annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Secretair v. Schröder: tz.9. Alle, das Dismembrationswesen angehende frühere gesetz liche Bestimmungen, insoweit sie nichtin diesem Gesetze anerkannt sind (§. I), werden hiemit aufgehoben. Mo tive dazu sind nicht gegeben.
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