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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 112. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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halte, wenn Jemand ein Haus, wenn auch ohne Feld, besitzt, als daß er gar Nichts besitzt. Man muß aber auch ferner darauf Rücksicht nehmen, daß nicht überall Gelegenheit vorhanden ist, ein solches Stück Land zu erlangen, wie auch mehre Abgeordnete bereits nachgewiesen haben, sowie, daß es dem Erbauer oft an Geld fehlt, soviel Land zu acquiriren, als hier erfordert wird. Nun kann wohl die hohe Staatsregierung ihr .Dispensationsrecht aus üben, für den Fall, wenn es überhaupt an Gelegenheit fehlt, das zum Aufbau von Häusern nöthige Land zu erlangen; doch kann und wird sie nicht dispensiren, wenn Jemand, der ein Haus bauen will, nicht das Geld dazu hat, sich 100 Ruthen Land dazu zu kaufen. Wenn von einer andern Seite darauf hingewiesen wurde, es sei doch gut, wenn man die Bedingung stelle, daß ein größeres Areal bei dem Hause wäre, denn wenn auch der Mann nicht viel in Vermögen hätte, so könne dasselbe durch Auf legung von einem Erbzins ausgeglichen werden, so muß ich ent gegnen, daß ich dieses Mittel für ein passendes nicht halten kann; denn der arme Mann übernimmt dann eine Schuld auf das Haus, die ihn gar bald ruiniren wird, zumal cs eine Schuld ist, die er niemals ablragen kann, weil der Erbzins zu den baaren Geldgefällen gehört, die weder der Kündigung noch der Ablö sung unterliegen. Wenn ferner ein anderer Abgeordneter meinte, man könne die Gemeinde zwingen, einen größern Raum zu Er bauung eines Hauses herzugeben, so muß ich bemerken, daß dar über keine gesetzliche Bestimmung irgendwo zu finden ist. Ein Antrag darauf, daß die Gemeinde dazu zu zwingen sei, ist auch von Niemand gestellt worden, und mithin muß diese Behauptung als unbegründet auf sich beruhen. Die Gemeinde kann überall nur gezwungen werden, den armen Leuten ein Unterkommen zu verschaffen; daß dies aber nur das Gemeindehaus sein werde und nicht die Überlassung eines Stück Landes, das liegt auf der Hand. Je besser Sie aber, meine Herren, die Gemeindehäuser einrichten, desto mehr werden Sie Arme darin aufnehmen müssen. Das ist ein Erfahrungssatz; es hat sich dies an vielen Orten als Lhatsache herausgestellt, daß früher nicht so viele Arme vorhan den waren, welche auf ein Unterkommen Anspruch machten, ehe die Gemeinde ein hübsches Gemeindehaus gebaut hatte; sobald dies aber geschehen war, wurden in kurzer Zeit alle Stuben darin besetzt. Wenn der Herr Staatsministcr v. Lindenau dar auf aufmerksam machte, daß junge Leute Häuser bauten, wenn sie heirathen wollten, und daraus große Lasten für die Gemein den entstünden, so kann ich dem nicht beistimmen. Denn wenn ich auch zugebe, daß der Fall vorkommen kann, daß Leute, ehe sie sich heirathen, ein Haus bauen, so wird doch durch die Gesetz vorlage nicht verhindert werden, daß die Leute, wenn sie auch kein Haus bauen dürfen, dennoch heirathen. Was würde denn nun die Folge davon sein? Die Gemeinden werden den Mann mit der Frau und mit der Familie, sobald sie sich ihr Unterkom men nicht verschaffen können, wenn also ihre Verhältnisse immer schlechter und schlechter werden, ins Gemeindehaus bekommen. Solange nicht eine Bestimmung der Art getroffen werden kann, daß alle Unangesessenen nicht heirathen dürfen, so lange kann die Beschränkung des Häuserbauens zu dem Erfolge nicht führen, daß die Population und Verarmung beschränkt und vermindert wird. Wenn besonders noch hervorgehoben wurde, daß aus der< vorliegenden Bestimmung des Gesetzentwurfs sich die Folge entwickeln würde, daß die Bevölkerung aus einem überfüll ten District sich in einen weniger überfüllten verpflanzen würde, so kann ich das nicht zugestehen; denn ich glaube, es wird Jedermann auch jetzt dahin sich wenden, wo er Arbeit und Verdienst hat. Findet er das in der Heimath, so wird-er dort bleiben; findet er das nicht, so wird er sich dahin wenden, wo er einen bessern Verdienst hat. Wenn man noch besonders gemeint hat, daß man die Ortspolizeibehördcn damit beauftragen müsse, solche Dispensation vom Gesetze zu erlheilen, so muß ich beken nen, daß dann vollkommen der Ausspruch wahr werden würde, daß die Ausnahme zur Regel würde. Daß schlechter Boden durch gute Bearbeitung bald zu gutem Boden werden kann, gibt die Deputation wohl zu; allein das ist nicht der Grund, aus wel chem die Deputation auf die Unvcrhältnißmäßigkeit des Werthes des Bodens in den verschiedenen Landestheilen aufmerksam ge macht hat, sondern es war der, daß lOOQuadratruthen in ei ner guten Gegend einen weit höhern Werth haben, als in einer armen und schlechten Gegend, daß daher Leuten, die ein Haus zu bauen gesonnen sind, in einer wohlhabendem und bessern Ge gend der Besitz eines weit größeren Vermögens angesonnen wer den würde, als in einer schlechteren Gegend. Ich kann daher aus allen diesen jetzt angeführten und im Deputationsgutachten niedergelegten Gründen nur anrathen, der Deputation beizutre ten und die ZZ. 10, 11 und 12 abzulehnen, undichersuche den Herrn Präsidenten, nunmehr darüber abstimmen zu lassen. Ich muß aber in Berücksichtigung einer früheren Aeußerung ge denken, daß die Deputation dieses Gutachten als ein Ganzes ansieht, und daß über die einzelnen ZZ. 10, II, 12 nicht beson ders abgestimmt werden kann. Wird nämlich dem Grundsätze beigestimmt, den die Deputation ausgestellt hat, so müssen alle drei ZZ. wegfallen; wird aber das Deputationsqutachten abge lehnt, so muß natürlich das Deputationsgutachren in Bezug auf die einzelnen ZZ. anders werden, und es würde dann noch eine specielle Verhandlung über die einzelnen §§. stattfinden müssen. Präsident v. Haase: Nach der Erklärung des Herrn Re ferenten, daß das Gutachten der Deputation über die ZZ. 10, II, l2 ein Ganzes bilde, werde ich auch die Frage in dieser Maße an die Kammer stellen. Ich frage: Lehnt die Kammer ZZ. 10, II und 12 ab? — Diese Frage wird mit 42 gegen 20 Stimmen bejaht. Präsident v. Haase: Unter diesenUmstanden fällt der Zu satz hinweg, welchen die erste Kammer zu §. II angenommen hat, und ebenso erledigt sich auch das Amendement des Abg.'Sachße. Referent Secretair v. Schröder: Wenn nun von der geehrten Kammer der Wegfall des zwei ten Hauptabschnittes beschlossen worden rst, so müssen auch in
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