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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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erreicht hat, kann man so Etwas nicht thun, ich wenigstens ver mag die Möglichkeit, wie es sich rechtfertigen ließe, durchaus nicht einzusehen. Auf der andern Seite liegt in dieser Maßregel der Suspension eine bedeutende Ungerechtigkeit, insofern als der Proceß gegen den Advocaten mit der Exemtion angefangcn wird; denn das Verbot, die Praxis auszuüben, und das Verbot, sich Etwas zu verdienen, ist mindestens zu einer Zeit, wo die Schuld noch nicht förmlich ausgesprochen ist, eine sehr harte Strafe, die, soviel mir bekannt, bei keinem andern Stande vorkommt, als bei dem des Advocaten. Ich muß also wünschen, daß die Maßregel der Suspension, die ich weder für eine Maßregel der Gerechtigkeit noch der Nothwendigkeit erkennen kann, ein für alle Mal beseitigt werde, indem ich allerdings glaube, daß die Remotion, durch die öffentlichen Blatter bekannt gemacht, hin länglich ist. Scheint es, wie ich zugebe, nothwendig, das Pu blicum so bald als möglich im Interesse der Gerechtigkeit von Contraventionen der Art zu unterrichten, so mag die Justizbe hörde, der die Untersuchung übertragen ist, sich bemühen, selbige so schnell als möglich zu Ende zu bringen, damit die Strafe der Remotion vollstreckt werden kann. Ich behalte mir aus diesen Gründen vor, in dieser Beziehung noch einen besondern Antrag zu stellen. Es beschweren sich die Petenten ferner, daß Juristen, die den Staatsdienst betreten wollten, zu welchem sie aber, we gen nur erlangter dritter Censur, oder sonst untauglich befunden worden,, der advocatischen Praxis zugewiesen werden. Ich nehme Gelegenheit davon, mich über die Censuren, insofern sie auf den Gegenstand der Berathung von Einfluß sind, auszusprechen. Es ist die jetzige Praxis, daß bei dem Speciminiren der Advoca ten drei Grade oder Arten von Censur ertheilt werden, der erste vorzüglich gut, der zweite gut, und die dritte Censur hat darin bestanden, daß die Probeschriften hinlänglich befunden worden sind. Es ist mir auch, als ob ich gehört hätte, daß nur die jenigen zur Aufnahme in den Staatsdienst Anspruch hätten, welche die erste, oder wenigstens die zweite Censur erhalten, haben, dagegen die, welche die dritte Censur bekommen haben, keinen Anspruch haben sollen. Ich kann indessen nicht glauben, daß diese Wahrnehmung begründet sei; denn ich habe ebenso oft erfahren, daß Leute in den Staatsdienst ausgenommen wurden, welche die dritte Censur bekommen und später bewiesen hatten, daß sie hinlänglich tüchtig waren. Gehe ich näher darauf ein und frage mich, ob überhaupt diese drei Grade der Censur nothwendig sind, so muß ich dies verneinen. Bei jeder Prüfung eines Candidaten, der Anspruch macht, entweder auf Ertheilung der Advocatur, oder Aufnahme in den Staatsdienst, kommt es nach meiner Ansicht hauptsächlich darauf an, ob der Specimini- rende zur Erlangang der Advocatur oder Aufnahme in den Staats dienst hinlänglich qualisicirt sei oder nicht? Nach meinem Dafür halten wird diese Frage mit Ja oder Nein von der betreffenden hohen Behörde beantwortet werden müssen und dadurch die Sache hinlänglich geordnet sein. Ich muß dies um so mehr glauben, als ich sehe, daß die hohe Staatsrcgicrung selbst entweder gar keine, oder in vielen Fällen wenigstens keine besondere Rücksicht aufEr theilung der Censur bei den Speciminiren nimmt, und als ich wahrgenommen habe, daß Leute, welche die dn'tte Censur bekom men, sich als wohl qualisicirt darstellen und auch aufrücken zu hö heren Stellen in der Justizverwaltung. Man muß ferner sagen, daß die Ertheilung der Censur als vorzüglich gut durchaus keine Bürgschaft dafür ist, daß der Candidat als Staatsdiener oder Advocat dasselbe leisten werde, was er geleistet hat in dem Augen blicke, wo er seine Specimina gemacht hat. Aus diesen Gründen muß ich auch bekennen, daß es mir nicht billig scheint, wenn man die Candidaten, die bei dem Speciminiren die erste Censur bekommen haben, sofort zur advocatorischen Praxis, wie es zeit- her der Fall gewesen ist, zuläßt. Ich kann mich nicht davon über zeugen, daß diese Maßregel geboten oder auch nur politisch sei, und wenn ich sie recht besehe, so ist es am Ende weiter Nichts, als eine wohlfeile Art, Jemanden auf Unkosten eines Standes zu be lohnen. Denn wer leidet dabei? Niemand als die Advocaten. Auf der andern Seite liegt aber in der ersten Censur keine Ga rantie dafür, daß ihr Inhaber auch ein guter Advocat fein werde, und ich muß auch deshalb einen Antrag zur Unterstützung brin gen, worin ich bitte, daß künftighin der Unterschied in den Cen suren nicht mehr gemacht werde, sondern nur eine Censur mit qnalisicirt oder nicht qualisicirt stattsinde, und wenn sich dieser An trag der Unterstützung nicht erfreuen und nicht durchgehen sollte, eventuell, daß diejenigen, welche die erste Censur bekommen, nicht eher unter die Advocaten ausgenommen werden, bis die Reihe an sie kommt. Es ist von den Petenten auch behauptet worden, daß der hö here Staatsdienst für die Advocaten geschloffen bleibe. Ich meines Orts aber vermag nicht einzusehen, wie der Stand der Advo caten dadurch bei dem Publicum Etwas gewinnen könne, wenn seine Mitglieder häufiger in den Staatsdienst ausgenommen werden, als es bisher der Fall gewesen ist. Die Achtung des Advocaten im Publicum hängt davon ab, daß er erstens hin längliche Kenntniß habe, und zweitens Charakter und Muth besitze, die Angelegenheiten der Gerechtigkeit für seine Konstitu enten zu besorgen. Es isi nicht zu leugnen, daß der Advocat deshalb häufig in Conflict kommt mit der Staatsverwaltung und den richterlichen Behörden. Will nun der Advocat bald in den Staatsdienst ausgenommen werden, so kann das nicht füglich anders, als mit Aufopferung seiner Unabhängigkeit ge schehen, und kann am Ende zu Nichts führen, als dazu, daß die Advocaten mit den Staatsbehörden liebäugeln, um Stellen zu bekommen. Ich gebe zu, daß die Vorgänge in Ländern, wie Frankreich und England, den hiesigen Advocaten hinläng liche Veranlassung geben, zu wünschen, daß auch ihnen eine ähnliche Lage, wie den dortigen Advocaten, zu Theil werden möge. Allein eine andere Lage ist die der Advocaten in Eng land, eine andere der in Frankreich, und ganz verschieden von beiden ist die Lage der Advocaten in Deutschland und Sachsen. Während nämlich der englische und französische Advocat sich in den Staatsdienst dadurch aufschwingt, daß er entweder zu einer Partei im Volke gehört, oder ein Parteihaupt bildet, muß un ser Advocat dadurch in den Staatsdienst gelangen, daß er nicht nur die erforderlichen Kenntnisse besitzt, sondern auch aufhört, ein selbstständiger Mann zu sein, eine selbstständige politische
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