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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wir Maschinen und Spindeln beschränken, so würde man durch» aus ein Verbot gegen die Anlegung neuer Maschinen ergehen lassen müssen, besonders aus der Rücksicht, daß es sich nicht mit dem Staatswohle verträgt, wenn dem Staate viele gewerblose Leute zugeführt werden, die er in ihrem Nothstande mit bedeuten den Mitteln unterstützen muß. Allein, meine Herren, würden Sie sich denn zu Bevorwortung eines solchen Satzes hergeben, würden Sie mich nicht auf die Verfassungsurkunde verweisen, daß die Gewerbe freier Natur sind? Ich glaube aber auch noch, daß die hohe Staatsregicrung die Consequenz in dem zeitherigen System nicht verfolgen kann. Einmal nicht in Beziehung auf die Zahl der zu Admittirenden; denn wenn die Zahl der Rechts candidaten zu Erlangung der Advocatur auf 35 beschränkt sein soll, so kann man nicht den Fall voraussehen, der in einem mehr jährigen Turnus eintreten kann, daß man nicht 35 Advocaten, wenigstens nicht aus dem Turnus herausnehmen kann, der gerade an der Reihe ist. Es ist von dem Abg. Schumann ein Antrag über die Grade der Censur gestellt worden. Ich glaube, an sich würde der Antrag, der in dieser Beziehung gestellt worden ist, insofern nicht gerade nothwendig sein, (wiewohl ich mit dem Grundsatz selbst einverstanden bin,) weil die Deputation beantragt hat, daß alle Nechtscandidaten nach Ablauf dreier Jahre zurAd vocatur zugelassen werden sollen. Darin liegt, daß sie erst nach drei Jahren zugclaffen werden, ohne Rücksicht auf Censur. Es würde sich aber auch die Consequenz eben deshalb nicht Herstellen lassen, denn sagen wir, es können nur 35 Advocaten zugelassen werden, und cs werden gleichwohl noch die zugelassen, welche die erste Censur erlangt haben, so hält man den Grundsatz selbst nicht fest. Aber auch das hohe Ministerium hat sich überzeugt, daß dies ohne ausdrückliche Admissionen, wie es zcither bei den zahl reichen Lamenten der Rechtscandidaten der Fall gewesen ist, nicht hat bestehen können; es hat also anerkannt, daß es mehr auf die Bedürfnisse der Rcchtscandidaten, als auf die Lage der Advoca ten selbst ankommt. §. 28 der Verfassungsurkunde lautet: „Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In - oder Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Pri- vatrechte beschränkend entgegenstehen." Man hat nun zwar allerdings bei dem Landtage 1836 bis 1837 sich eben auf die Worte der Verfassungsurkunde bezogen: „soweit nicht Gesetze entgegenstehen." Hat man nun die Behauptung aufgestellt: das Gesetz der beschränktenAdvocatenzahl steht entgegen, folglich muß man dabei bleiben, wie in ß. 28 der Verfassunzsurkunde diese selbst beschränkt wird. Albin ich glaube, das ist auch wieder eine pstilio priucipü; denn eben das Gesetz, welches die Verfas sungsurkunde beschränkt, wollen wir aufgehoben wissen. Ich kann mich also von den Ansichten der Deputation durchaus nicht trennen, und würde mich überhaupt für gewisse Anträge des Abg. Schumann erklärt haben, wenn ich nicht geglaubt hatte, daß sie mehr zu Punkt 5 sich eigneten. Die Deputation hat auf solche Einzelnheiten deshalb keine Rücksicht genommen, weil sie bei Punkt 5 gewünscht hat, daß künftig eine Advocatenordnung, in welche jene Punkte gehören würden, zu seiner Zeit her gestellt werde, wiewohl ich nicht sagen will, daß es nothwendig wäre, erst zu einer neuen Proceßordnung zu verschreiten, indem wohl auch schon eine durchgreifende Gerichtsverfassung dazu füh ren würde. Also, meine hochgeehrtesten Herren, ich wünsche, daß Sie mit dem Deputationsgutachten stimmen, und bin dann fest überzeugt, daß man der zweiten Kammer nicht den Vorwurf machen wird, Ansichten verfolgt zu haben, die sich mit den jetzigem Verhältnissen nicht gut vereinigen lassen. Staatsminister v. Könneritz: Die Rede des Herrn Re ferenten war nicht sowohl gegen meine Aufforderung von vorhin gerichtet, als sie enthielt vielmehr eine weitere Entwickelung der schon im Berichte aufgeführtm Gründe. Ich gehe daher nicht näher darauf ein, sondern erlaube mir nur die wenigen Bemer kungen. Wenn der Herr Referent sagte, der Unterschied zwi schen Avoues und Advocaten, rvie in Frankreich, finde bei uns nicht statt, so ist dies zwar wahr, doch folgt hieraus Nichts. Die eigentlichen Geschäfte unserer Advocaten haben dort die Avoues zu verrichten. Die eigentlichen Avvocaten in Frankreich im Gegensatz zu den Avoues sind nur Consulenten, und haben blos in den öffentlichen Sitzungen zu plaidiren. Die schriftlichen Arbeiten, die Führung d:r Proceffe, alle Anträge, die Beobach tung und Überwachung der formellen Vorschriften, mithin Alles, was die Advocaten nach unserer Bedeutung zu thun haben, ist dort das Geschäft der Avoues. Das Beispiel des Herrn Liefe ren ten, man werde nicht die Einführung von Maschinen verbie ten, weil dadurch die klebrigen in ihrer Nahrung beschränkt wür den, paßt nicht. Was mit Maschinen gefertigt werden kann, wird nicht nur für das Inland gefertigt, sondern auch für das Ausland; der Aovocat kann aber seine Arbeiten nicht für das Ausland leisten und dorthin absetzen. < Präsident v. Haase: Es liegt zuvörderst ein Antrag der Deputation S. 476 des Berichts vor. Die Deputation hat nämlich der Kammer anempfohlen: „unter Beitritt der hohen ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung zü beantragen- daß alle Rechtscandidaten nach Ablauf dreier Jahre, vom bestan denen Facustätsexamen an gerechnet, dafern sie in der Zwischen zeit bei einer schriftlichen und öffentlich mündlichen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben, sofort immatciculirt und ihnen die volle Ausübung der advocatorischen Praxis gestattet werden möge." Nimmt die Kammer diesen Antrag der Deputation an und macht sie ihn zu dem ihrigen? — Er wird gegen 2 Stim- m:n angenommen. Staatsminister v. Kö nneritzr Ehe zur Abstimmung über den Antrag des Abg. Schumann übergegangen wird, erlaube ich mir nur aufEins aufmerksam zu machen, daß nach demStaats- dienergefttze Staatsdiener entlassen werden können wegen Hand lungen, welche gar kein Vergehen sind, oder doch nur in Bezie hung auf ein specielles Dicnstverhältniß als silche betrachtet werden können, die aber an sich keineswegs entehrend sind. Des halb soll das Ministerium ein festes Anhalten haben, eine nähere Bestimmung nolhwendig werden. Daß ein Staatsdi'encr, welcher wegen entchrender Handlungen oder wirklicher gemeiner Verbre chen entlassen wird, nicht Praxis treiben dürfe versteht sich von selbst»
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