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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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und es wurde S. 464 ebendaselbst ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher im Eingänge die Worte, welche aus dem Decret angeführt worden sind, im Wesentlichen mthielt. Im Verfolg fernerer ständischer Anträge und Wünsche er folgte wegen Uebernahme sämmtlicher Militairleistungen auf die Staatskasse das allerhöchste Decret vom 3. Mai 1837, Landt.-Acten von 1837, I. Abth. 2. Bd. S. 393, dem ein Gesetzentwurf, den ersten Lheil der Ordonnanz betref fend, S. 395 ff. beigefügt war. Da in diesem Gesetzentwürfe Z. 139 enthalten war: daß mit dem 1. Januar 1838 das Gesetz in Wirksamkeit treten soll, von diesem Zeitpunkte an der erste Lheil der Ordonnanz vom 19. Juli 1828 aufgehoben werde, je doch mit der Bestimmung, daß für die Zwischenzeit, bis der Maßstab der Mitleidenheit bei den Militairleistungen nach den Ergebnissen des neuen Grundsteuersystems re- gulirt sein wird, der bisherige Fuß der Magazinhufen, Marschhufen und Spannhufen noch in Anwendung ge bracht und einstweilen die Befreiung der Rittergüter und Freigüter von der Mitleidenheit bei Militairleistungen noch beibehalten werde, so fand die erste Deputation der zweiten Kammer in ihrem erstat teten Bericht Landt.-Acten, Beilagen zur HI. Abth. 3. Samml. S. 413 zu§. 139, sich veranlaßt, einen Antrag in die Schrift vorzuschlagen: daß gleichzeitig mit den über die Einführung eines neuen Grundsteuersystems zu erlassenden gesetzlichen Bestim mungen auch diejenigen über einen allgemeinen Maßstab der Mitleidenheit bei den Militairleistungen zur Bera- thung und Beschlußnahme vorgelegt werden möchten. Dieser Antrag wurde dadurch motivkrt, daß der Zwischenzustand, welcher durch §. 139 begrün det werde, jedenfalls mit Einführung des neuen Grund- ' steuersystems aufhören müsse, und weiter hinaus nicht fortgesetzt werden, aus den in der Gesetzvorlage gebrauch ten Worten: „nach den Ergebnissen des neuen Grundsteuersystems" ein Mißverständniß abgeleitet werden könne ; und nachdem die erste Kammer auf den Vorschlag ihrer Deputa tion Landt.-Actcn, Beil, zur II. Abth. 3. Samml. S. 498, diesem von der zweiten Kammer beschlossenen Antrag beigetreten, so erfolgte der Antrag in die Schrift Landt.-Acten, I. Abth. 3. Bd. S. 294, mit obigen Worten und deren Motivirung, und der Landtags abschied ebendaselbst S. 642, sprach die Genehmigung des ständischen Antrags aus. Nach diesen Vorgängen kann es nun keinem Zweifel unterliegen, daß die Fortdauer der Befreiung der Rittergüter und Freigüter von Militairleistungen eine provisorische war, die mit Einführung der Grundsteuer ihre Endschaft erreichen mußte, darüber war die hohe Staatsregierung mit den Ständen einverstanden. Wenn nun nach Vereinbarung der Staatsregierung mit den Ständen mit dem 1. Januar 1844 das Grundsteuergesetz in Kraft treten und zur Ausführung gelangen soll, so war es auch folgerecht, und konnte längern Anstand nicht finden, daß zu Erledigung des bisherigen Provisorii definitive gesetzliche Bestimmungen erfolgen mußten, durch welche die gedachten Befreiungen in Wegfall gebracht werden, und die verehrte Kammer wird daher in dem vorgelegten Gesetz entwurfdankend nur einen Beweis dafür finden, daß die hohe Staatsregicrung die von ihr genehmigten Wünsche ihrer Stände zu verwirklichen nie unterläßt, sobald der dafür vereinbarte Zeit punkt eingetreten ist. Die Motive lauten: Beiden Leistungen für das Militairhatvon jeher derSteuer-, Hufen- und Hauserfuß zum Maßstabe gedient. Ersterer fand bei der Cavaleriestandeinquartierung auf dem Lande Anwendung. Dieselbe wurde nach dem Anschläge in Natur zu gewährender Portionen und Rationen vertheilt und für jede Portion und Ration eine Anzahl Sreuerschocke zusamtnenge- schlagen. Als später die einzeln auf dem Lande stehende Cavalerie in Garnisonorte vereinigt wurde, erfolgte die Leistung der Portio nen und Rationen mittelst eines Geldäquivalents, welches man auf — 6 Gr. 6 Pf. täglich für jede Portion und Ration fest normirte. Bei diesem Aequivalent hat man680Stcuerschocke für eine Portion und Ration zusammengeschlagen und den Betrag auf 3H Pf. von jedem Steuerschocke monatlich festgesetzt. In der Lausitz ist dieses Aequivalent nach dem Rauchsteuer fuße aufgebracht worden. Die Hufen, deren Entstehung in die frühesten Zeiten der deutschen Landwirthschafr fällt, wurden anfänglich nur als Maßverhältniß zur Bestimmung der Dienste, Naturalien- und Geldprästationen an die Grundherren und Hofhaltungen ge braucht. Es kam bei Bestimmung derselben darauf an, inwieweit der Grundherr seine Unterthemen begünstigen und ihre Accker mit viel oder wenig Lasten belegen wollte. Davon ist auch die Verschiedenheit der Hufen in Ansehung ihres quantitativen und qualitativen Gehalts herzuleitcn. Die erste Spur, daß auch bei den Militairleistungen der Hufenfuß zum Grunde gelegt worden, findet sich im Jahre 1523 bei der zur Befestigung einiger Städte nach Hufen ausgeschriebe nen Schocksteuer, die erste Naturallieferung nach Hufen erfolgte weit später im Jahre 1682. Hatten auch früher dergleichen Lieferungen für das Militair einzeln stattgefunden, so waren sie doch nicht nach Hufen, sondern nach Steuerfchocken und blos für augenblicklichen Bedarf erhoben worden. Wie die Leistungen für die Grundherren und Hofhaltungen theils in Naturallieferungen, theils in Spann- und Handdien- sten bestanden, so hat man auch bei späterer Anwendung des Hu fenfußes auf Militairleistungen dreierlei Gattungen von Hufen unterschieden: a) Magazin- oder Land- und Steuerhufen, welche nach einem Arealanschlage für die mit Schocksteuern belegten Landgüter ge bildet wurden. Die Veranschlagung dieser Hufen nach Arealgrößen an Aeckern oder Schcffelaussaat beruhte auf Localobservanz. An manchen Orten fehlte jede spccielle Veranschlagung, und es ist auch durch die bereits im Jahre 1684 erfolgte, im Jahre 1763 wieder holte Einforderung von individuellen Hufenverzeichniffen nicht gelungen, zu einer völlig klaren Einsicht in das Hufenwescn zu gelangen. Aus einer Vergleichung der vorhandenen Individual verzeichnisse läßt sich die Ansicht fassen, daß, sowie das Maß der auf eine Hufe gerechneten Aeckeroder Scheffel, selbstitt einan der ganz nahe gelegenen Orten, sich verschieden darstellt, ebenso verschieden auch die Gattungen des mit Hufen belegten Areals sind. b) Marschhufen umfassen die Magazinhufen- und die be- schockten Gärtner- uud Häuslerbesitzungen. ES werden dabei
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