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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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solchem in der That zuweilen die moderirende Behörde unter das gesetzliche Minimum beruntergegangen, und die Anmerkung nach Nr. 35 bei dem 2. Capitel der Taxordnung mißverstanden wor den ist. Indessen wird nach der Erklärung der Staatsregierung dies wohl nicht wieder vorfallen, daher ich in Hinsicht auf letztere, und weil ich überhaupt auf den Inhalt dieses Antrags im klebri gen kein Gewicht lege, damit einverstanden bin, den Antrag fal len zu lassen. Ich erwarte, ob die übrigen Deputalirnsmitglieder sich hierin mit mir vereinigen. Referent Abg. Klien: Die Deputation hat auf die Peti tion eingehen müssen, und nach dergegebenen Erläuterung glaubte sie allerdings, daß die ersten beiden Sätze nicht nutzlos wären; indeß bin ich mit dem Vorschlag des Herrn Präsidenten einver standen. Durch die Erläuterung wird schon hinlänglich gesorgt werden. Abg. Hensel: Der Vorschlag der Deputation ist nach den ausdrücklichen Worten des Berichts nur auf die Lage der Sache begründet worden; jetzt jedoch, nach der vom Herrn Staats minister gegebenen Erklärung, kann er mit vollem Vertrauen aufgegeben werden, wenigstens ich geb' ihn nun sehr gern auf. Abg. 0. Platz mann: Ich theile die Ansicht des Herrn Präsidenten. (Auch die übrigen Deputationsmitglieder treten dem bei.) Präsident 0. Haase: Sonach würden wir auf den Antrag unter V. übergehen. Referent Abg. Klien: Was nun V. den Vorschlag der Errichtung von Advocatencollegien und Disciplinarkammern betrifft, so haben dieselben auch in deutschen Landern Anklang gefunden. Allein nirgends noch ist es bis dahin gekommen, sondern bei Versuchen, Entwürfen und Anträgen verblieben. So wurden bereits im Jahre 1827 im Königreiche Bayern auf Veranlassung der Regierung eine Advocatenordnung, eine Procuratorenordnung, - ein Gesetz zu Errichtung von Advocatencollegien, eine Taxordnung, insgesammt mit Motiven entworfen, und es sind diese Ent würfe von den Petenten ihrer Petition in Abschrift beigefügt worden. Die Haupttendenz dieser sowohl, als anderer Entwürfe geht auf F Wellung der Rechte und Pflichten der Advocaten, deren Bewahrung und Vertheidigung, möglichste Unabhängig keit des Advocatenstandes vom Richter, auf Taxordnung, im Allgemeinen aber auf Bewahrung der Ehre und des Vertrauens, dessen derAdvocatenstand dem Publicum und dem Richter gegen über bedarf. Da es jedoch, wie schon erwähnt, hierbei bis zur wirklichen Gesetzgebung nicht gekommen ist, so hat man dagegen hie und da, so auch in neuerer Zeit in Leipzig und Dresden Ad- vocatenvereine gebildet, deren Zweck zunächst dahin gerichtet ist, den Advocatenstand durch sich selbst, durch Aufmerksamkeit seiner Mitglieder auf ihre Collegen in dem öffentlichen Vertrauen zu heben, und sie dürfen wohl sich der Hoffnung hingeben, daß die hohen Negierungen diese Vereine fördern und durch eine völlige und bessere Organisation des Advocatenstandes, dessen Rechte und Pflichten in allen Beziehungen in der Gesetzgebung zerstreut und unvollständig zu finden sind, diesem so wichtigen Gegen stände eine höhere Aufmerksamkeit zuwenden werden. So sehr sich nun auch die Deputation von der Nythwendig- keit einer solchen Organisation, namentlich einer Advocatenord nung, einer wenigstens revidirten Laxordnung, sowie der Errich tung von Advocarenkammern überzeugt hält, so kann sie doch auch nicht verkennen, daß, so lange eine beabsichtigte colle gi alische Gerichtsverfassung noch nicht durchgeführt ist, ins besondere auch die Frage über Mündlichkeit und Oeffcntlichkeit des Gerichtsverfahrens, was zur Hebung des Advocatenstandes das sicherste Mittel ist, und die endliche Gestaltung des Nota- riatswesens noch als schwebend angesehen werden kann, eine durchgreifende Organisation des Advocatenstandes nur erst kurz vor oder zugleich mit Einführung einer neuen Prozeßordnung erwartet werden könne. Daß aber in dieser Organisation Advocatencollegien einen Haupttheil bilden müssen, davon überzeugte sich die Deputation bei Erwägung folgender Rücksichten. Wenn der Staat auf der einen Seite es für Pflicht gegen die Staatsangehörigen halten muß, eine strenge Auf sicht über die Advocaten zu führen, so hat er auch eine gleiche Pflicht, theils der Besorgniß eines Uebergreifens derselben nicht blos etwa durch Strafandrohungen zu begegnen, sondern zugleich die Veranlassungen zu heben, wodurch die Besorgniß er zeugt wird, theils aber auch durch Hebung des Standes in sich selbst das Ehrgefühl in ihm zu befördern, und, wo es in Einzel nen mangelt, zu erwecken. Die Regierung vermag weder selbst, noch durch ihre Beamten den einzelnen Advocaten in seinem gan zen geschäftlichen Thun und Treiben zu controliren; sie vermag es namentlich nur in seltenen Fällen, welche vorzugsweise in au ßergerichtlichen Geschäften vorkommen. Weit mehr wird der Advocat selbst die beste Gelegenheit fin den, seinen Collegen zu beobachten; er kennt dessen Geschäftsver bindungen genauer, als der Richter, und zu ihm dringt leichter das Gerücht über die Pflichtwidrigkeiten eines seiner Collegen. Der Standesgenosse lernt eher die Veranlassungen solcher Pflichtwidrigkeiten, eher die Mittel, ihnen in Zeiten zu begegnen, kennen, als der Richter, bei dessen Einschreiten der Pflichtwidrige in der Regel bereits dem Gesetze verfallen ist, und wenn ein pflichtwidriger Advocat, wie zugegeben, mehr Furcht vor dem Richter hat, so wird dagegen sein Ehrgefühl mehr noch berührt, wenn Standesgenossen gesetzlich berufen sind, ihn in seinem Ge schäftsleben zu beobachten, ihn, wenn er gefehlt hat, zu warnen, ihm die,Folgen seines Benehmens vorzustellen, Verweise zu er- theilen, auch wohl strengere Befferungsmittel anzuwenden. Belege zu diesen Behauptungen finden sich in allen auf Erhaltung der Standesehre berechneten Vereinen bald mehr, bald weniger, und ohne der Befürchtung sich hinzugeben, daß durch solche Vereine eine Advvcatenaristokratie oder ein Kastengeist sich bilden werde, darf man vielmehr von Advocatencollegien die Ver breitung eines Geistes der Ehre und des Pflichtgefühls erwarten. Zudem führt schon die Stellung des Richters, welcher die Staatsgewalt repräsentirt, zum Advocaten, welcher die Rechte der Einzelnen gegen Verletzung und Willkür schützen soll, dahin, daß dem Richter allein die'Aufsicht über dieAdvocaten nicht wohl übertragen werden kann, daher die Errichtung von Advocaten- disciplinarkammern ebenso wünschenswerth erscheint, als bis da hin die Begünstigung von Advocatenvereinen, welche auf Erhal tung und Belebung deS Ehrgefühls im Stande berechnet find. Der Antrag zu V. lautet: „bei Organisation der Gerichtsverfassung und Pro- ceßgesetzgebung einen Gesetzentwurf über Advocatenord-
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