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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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bin , daß dort die Steuern an den Gemeindeeinnehmcr bezahlt worden sind und mir aus eigener Erfahrung bekannt ist, daß daraus Schwierigkeiten und Verwickelungen mit den Gemeinden nicht hervorgegangen sind. Abg. Sachße: Auch ich kann mich nur für den Vorschlag der Deputation erklären, daß der Antrag der Kammer abgelehnt werde. Der Besorgniß, welche geäuße. t wurde, es möchten die Stcuereinnlhmer, wenn sie von den Gemeindevorständen und Gemeindcrathen gewählt worden seien, in derBssoldung begün stigt werden, ist in der diesseitigen Kammer vorgebeugt worden. Ich sehe keinen Vortheil durch den Beschluß der ersten Kammer. Wenn auch den Gerichten die Repartition nicht durchgängig zur Last fällt, die Verabfolgung der Steuern an den Ort der Bezirks steuereinnahme liegt ihnen dcch ob. Es sind mir Güter bekannt, wo die Gemeinden die Einnehmer wählen. Diese führen die Steuern an die Gecichtsherrsch.rft oder den Gerichtsverwalter ab, und dieser an dir Steuerbehörde des Staats. Das fällt künftig w 'g, und es liegt auf der Hand, baß die Gerichtsobrigkeiten durch den Gesetzvorschlag gewinnen. Abg. 0. Geißler: Als oberlausitzer Rittergutsbesitzer kann ich nur bestätigen, was der Herr Staatsminister wegen der dortigen Recepturverhältnisse geäußert hat. Abg. Jani: Es ist nicht zu leugnen, daß in der Art und Weise, wie sich dasVerhaltniß gestaltet, eine kleine Zurücksetzung liegt. Die Gutsherrschaft hat bis jetzt den Einnehmer ernannt, jetzt soll ihn die Gemeinde ernennen, und die Gutsherrschast blos mit bezahlen helfen. An diese von der Gemeinde gewählten Steuereinnehmer soll der Gutsherr seine Steuer bezahlen und sich wegen der bezahlten Steuer von der Gemeinde vertreten lassen. In dieser Art und Weise liegt allerdings etwas Ignommiöscs. Secretair v. Schröder: Das Verhältniß wird dadurch ausgeglichen, daß der Rittergutsbesitzer den Einnehmer nicht m.che zu vertreten hat. Jetzt wählt ihn die Gemeinde und ver tritt ihn deshalb auch. Abg. Jani: Die Gemeinde vertritt aber auch den Ritter gutsbesitzer. Darin liegt Etwas, was nicht in der Ordnung ist. Warum soll ich mich mit meinen Steuern durch meine Gemeinde vertreten lassen? Präsident 0. Haase: Es scheint die Debatte über diese Paragraphe beendet zu sein. Beharrt die Kammer bei der früher von ihr angenommenen Fassung der §. 30, wie sie im Gesetzent wurf vorl'egt, unter Ablehnung der von der ersten Kammer be schloss nen Modisication derselben? — Wird gegen zwei Stim men (die Abgeordneten v. d. Heydte und Iani) bejaht. Referent Abg. Klinger: Zu §. 32. Die zweite Kammer hat die §. 32 dahin abgeändert: „ Jeder Ortseinnehmer ist wenigstens auf zwei Jahre, jedoch mit Vorbehalt einvierteljähriger Aufkündigung Seiten der Gemeinde, zu wählen, und empfängt von der Bezirksfteuereinnahme ein auf das Ortskataster gegrün detes Heberegister oder Heberolle, welche derselbe ordent lich fortzuführen und an seinen Dienstnachfolger auSzu- antworten bat. Derselbe erhalt von der Steuergemeinde für seine Mühwaltung billigmäßige Vergütung, wor über sich dieselbe mit ihm zu vereinigen hat. Au dieser Vergütung haben die nicht zum Gemeindeverbande ge hörigen Ritter - und die denselben nach §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung gleichstehenden Güter einen mit der Steuergemeinde zu vereinbarenden festen, jähr lichen Beitrag zu leisten, und sind dagegen mit jedem Zuschläge zu den Steuereinheiten (§. 36) zu verschonen. Können sich dieselben über die Höhe des Beitrags nicht vereinbaren, so haben die Verwaltungsbehörden im ge ordneten Jnstanzenzuge darüber zu entscheiden." Die erste Kammer, materiell mit diesseitiger Kammer über einstimmend, hat jedoch beschlossen, H den ersten Satz: „Jeder Ortseinnehmer ist zu wählen", mir den Worten zu vertauschen: „Jeder, welcher zum Ortssteuereinnehmer gewählt wird, hat wenigstens auf zwei Jahre die Einnahme zu übernehmen und sich nach dieser Zeit einer neuen Wahl zu unterwerfen; es steht jedoch der Gemeinde eine vierteljährige Aufkündigung jederzeit frei." Dieser Abänderung, welcher die Meinung zu Grunde liegt, daß die Gemeinderäche sich vielleicht ungern entschließen möchten, dem Einnehmer zu kündigen, dafern er Mitglied desGemeinde- raths sei, und daß, wenn nach dem Gesetz nach Ablauf zweier Jahre allemal und unbedingt eine neue Wahl vorgenommen wer den müsse, es Niemandem auffällig sein werde, wenn man zu einer neuen Wahl verschreite, kann der Beifall nicht versagt wer den, daher solche zu genehmigen, anempfohlen, und rücksichtlich der künftigen Redaction nur noch bemerkt wird, daß sodann ein neuer Satz mit den Worten begin nen muß: „Derselbe empfängt rc. rc." b) Hiernachst will die Kammer nach den Worten: „zu dieser Vergütung" noch eingeschaltet wissen: „wenn und so lange solche durch den §. 36 bewillig ten Proccntabzug nicht vollständig gewährt wird'" Auch hierzu wird der Beitritt angerathen, da die frühere Fassung keine andere Absicht aus drücken soll, als die, daß der Rittergutsbesitzer blos für d en Fall einen Zuschuß zu leisten habe, wenn die vom Staate bewilligte Einnehmergebühr nicht ausreichen sollte, die Recepturkosten zu decken. c) In dem Satze: „die denselben nach der Landgemeinde ordnung „„gleichstehenden"" Güter," hat die erste Kammer statt „gleichstehmden" das Wort: „gleichzuachtenden" gewählt, welcher Abänderung beizutreten sein wird. 6) Weiter hat die erste Kammer nach „gleichzuachtenden Gütern" noch hinzugefügt: „welche nach §. 30 der Steuergemeinde beizuzählen sind, einen mir Letzteren," Es wird jedoch angerathen, diesen Zusatz abzulehnen, denn könnte es zum richtigen Verständniß der ihm unterliegenden Absicht nicht heißen: „welche beizuzählen sind," vielmehr: „inso- weit sie beizuzählen sind", so muß gerade deshalb, weil man nicht zugeben kann, daß die Rittergüter blos nach ihrer beliebigen
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