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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wird also keinen großen Zeitverlust verursachen, wenn auch dieser Punkt bei einer Sitzung der vereinigten dritten Deputationen beider Kammern mit zur Sprache kommt. Ich frage: ob die Kammer bei ihrem frühern Beschlüsse beharre? — Wird gegen 6 Stimmen bejaht. Präsident V. Haase: Wir gelangen nun zu dem Berichte der dritten Deputation, die Verwendung des kalten Wassers als Heilmittel betreffend. Ich ersuche den Herrn Referenten, den Vortrag zu erstatten. Referent Abg. Klien: Bericht der dritten Deputation der zweiten Kammer wegen Anwendung des kalten Wassers als Heilmittel: In 9 einzelnen, ihrem wesentlichen Inhalte nach jedoch von einander wenig verschiedenen und insgesammt nur „an die hohe zweite Kammer" gerichteten Petitionen haben 1,489 Einwoh ner von St-dten und Dörfern in der Oberlausitz und daran gren zenden erbländischen Ortschaften, unter Hinweisung auf die Nützlichkeit der Anwendung des kalten Wassers als Heilmittel, auf die bei Mangelhaftigkeit der Heilkunde oft vergebliche Anwen dung von Arzneimittel", aufdie vielen Unbemittelten unmögliche Aufbringung des ärztlichen Honorars und auf die Schwierigkeit, die Hülfe der nur in den Städten wohnenden bessern Aerzte in Anspruch zu nehmen, darum angesucht, daß Herr Rittergutsbe sitzer Wilhelm v. Hartmann in Großwelka, welcher aus reiner Menschenfreundlichkeit und unentgeltlich der Verbreitung der Wassercuren sich unterzogen, und solche oft und mit dem glücklichsten Erfolge ausgeführt habe, dem aber gleichwohl von dem Landgericht zu Budissin die fernere Anwendung jener Heilmethode unter Berufung auf Artikel 267 des Criminalge- setzbuchcs bei 20 Thlr. Strafe untersagt worden sei, an der Aus übung jener Heilmethode ferner nicht behindert werde. Sie haben dabei zum Beweise der glücklichen Wassercuren des Herrn Kammerherrn v. Hartmann 48 Zeugnisse hergebracht von Privatpersonen, die zum Lheil vergebcnsHeilung durch ärzt liche Hülfe versucht hatten. Sie beziehen sich ferner zum Beweis, daß man, auch ohne Art zu sein, Wassercuren anordnen und ausführen könne, auf die Anstalt von Prießnitz in Gräfenberg und auf das Königreich Preußen, wo jedem verständigen Mannedie Errichtung einer Was seranstalt gestattet, solche nicht blos auf,Aerzte beschrankt sei. Wenn nun Zeit und Aufwand nicht Jedem gestatten, Was serheilanstalten zu besuchen, so müsse jedem verständigen Manne, so lange derselbe den Grundsätzen der Wasserheilme thode nicht zuwider handle, gestattet sein, letztere auch im Hause eines Kranken anzuordnen. Denn wenn auch das Verabreichen der Medicamente durch Laien, welche die Wirkung jener nicht zu beurtheilen vermöchten, nicht zu gestatten sei, so habe doch gewiß hierbei der Gesetzgeber an das kalte Wasser, welches kein Arzneimittel sei, nicht gedacht und dasselbe auch nicht verboten. Sie baten daher um Verwendung bei der hohen Staatsre- gierung dahin: daß man die innerliche und äußerliche Anwendung des kalten Wassers nicht als eine medicinische Cur ansehe und dem Herrn v. Hartmann ferner gestatten möge, ihnen bei Anwendung des kalten Wassers mitRathund That beizustehen. Die unterzeichnete Deputation, welcher die gesammelten Petitionen rücksicbtlich deren Bevorwortung durch drei Abgeord nete zur gutachtlichen Berichtserstattung überwiesen wurde, eröff net der geehrten Kammer zuvörderst die Mittheilungen, welche ihr durch den zugezogenen königl. Herrn Commissar zugegangen sind, in Folgendem: Die Petitionen verschiedener Ortschaften in^der Oberlausitz, wegen desGebrauchs des kalten Wassers als Heilmittel betreffend. Die Anwendung des kalten Wassers als Heilmittel läßt sich als eine neue Erscheinung im Bereiche der Heilkunde in keiner Weise bezeichnen, obschon nicht in Abrede gestellt werden kann, daß die allgemeine Aufmerksamkeit auf dieses einfache und natur- gemäßeste Heilmittel erst in der neuern Zeit, vornämlich in Folge der von dem Empiriker Vincent Prießnitz zu Gräfenberg in öster reichisch Schlesien unternommenen Begründung einer umfäng lichen Wasserheilanstalt und der darin notorisch ausgeführten glücklichen Euren rege geworden ist. Die Zahl der Verehrer der Wasserheilmethode hat sich nicht unwesentlich vermehrt und da durch auch zur Begründung von Wasserheilanstalten an mehren Orten des Königreichs Sachsen Veranlassung gegeben, sodaß in Sachsen gegenwärtig sieben solcher Anstalten bestehen und zum Lheil in größerem, zum Lheil in geringerem Umfange benutzt werden. Die hierbei zur Anwendung gelangende Curmethode, wo nach , wenn auch keine Arzneien verabreicht werden, doch die Be handlung bestimmter Krankheitsformen nach bestimmten, von Fall zu Fall modificirten Curregeln Platz ergreift und mithin ein eigentliches, weitgreifendes ärztliches Heilverfahren stattfindet, konnte der Aufmerksamkeit der obersten Medicknalbehörde nicht entgehen. Dieselbe mußte es vielmehr als eine in der Natur der Sache liegende Verpflichtung erachten, diese jedenfalls zwar als Gewinn für die Heilkunde anzusehende, jedoch auch mit großer Vorsicht zu würdigende Erscheinung aufmerksam zu verfolgen. Die von bewährten und unbefangenen Aerzten auf den Grund längerer, zum Theil ganz unmittelbarer Beobachtung ge wonnenen Urtheile lassen nun im Allgemeinen daran nicht zwei feln , daß die Heilkraft des Wassers für gewisse Gattungen chro nischer Uebel sich bewähre, ja daß bei manchen Krankheiten die Anwendung des Wassers allein zur radikalen Cur genüge. Bei andern Krankheiten wirkt dieselbe dagegen nur palliativ, bei an dern gar nicht und bei einigen kann sie sogar gefahrvoll werden und setzt daher unter allen Umständen eine richtige Beurtheilung des vorhandenen Krankheitszustandes voraus. Kommt nun dazu, daß die Wirkung des Wassers überhaupt auf eine geringere Zahl von Krankheiten sich beschränken dürfte, als man früherhin glauben mußte, und steht es erfahrungsmaßig fest, daß, zumal bei der Anwendung der Curmethode durch Solche, die, ohne den Besitz ärztlich wissenschaftlicher Befähigung, nur mit den tech nischen Manipulationen vertraut zu sein pflegen, Mißgriffe Vor kommen können und auch wirklich vorgekommcn sind, so wird dadurch die Ueberzeugung begründet, daß die Anwendung des kalten Wassers als äußeres und inneres Heilmittel und uuter Benutzung der besonders zu diesem Zwecke bestehenden Anstalten als ein medicinisches Heilverfahren anzusehen sei, wobei es auf der einen Seite in das einsichtige und gewissenhafte Ermessen ei nes jeden legitimirten Arztes gestellt bleiben muß, seinen Patien ten nach Beschaffenheit des Krankheitszustandes auch die Kalt wasserkur statt einer andern anzuralhen, auf der andern Seite aber es als medicinalpolizeiliche Contravention zu betrachten ist, wenn Nichtärzte°sich mir der Uebernahme sogenannter Wasser curen gewerb - oder auch nur planmäßig beschäftigen. Wenn es aus diesem Gesichtspunkte im Interesse aller derer, welche einer Wass rcur sich unterwerfen wollen, liegt, daß die Einrichtung von Kaltwasserheilanstalten, wobei cs sich allemal zugleich um die Anlegung von Badelocalitäten, Brunnenwirth- schaftcn und Räumlichkeiten zur Aufnahme von Curgästcn Han
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