Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
es dem Genreinderathe gar nicht anzuzeigen, da weiß dieser nicht einmal, woran er ist. Als das erste Schulgesetz berathen wurde,, waren auch Männer dabei, welche die Sache genau erwogen ha ben. Darum kann ich mich nur wundern, was die 1841 erlas sene Verordnung und dieses Gesetz hervorgerufen hat. Alles war geordnet, die Zusammenkünfte der Schulvorstände u. s. w. und jetzt bedarf es wieder einer neuen Anordnung. Ich kann nur bei dem früher» Beschlüsse stehen bleiben, und wünsche, daß diese §. abgeworfen werde. Abg. Zische: Als ich den Bericht durchgegangen habe, ist es mir klargeworden, was der Herr Referent in seiner Einleitung hervorgehoben hat, daßdem Geistlichen zwar mehr ein äußerer An schein von Ehre zugebilligt, er aber in seinem Wirkungskreise mehr beschränkt werden soll. Ich kann also nicht glauben, was der Abg. Scholzegesagt hat,daß dieGeistlichen in dieBeschlüsse derGemeinde hindernd eintreten werden. Ich glaube, es wird das Gegentheil sein. Wenn gesagt worden ist, der Gemeinderath dürfe in sei nen Versammlungen nie von Schulangelegenheiten verhandeln, so scheint mir dies auf einer Begriffverwechselung zu beruhen. Der Gemeinderath darf auch über Schulangelegenhskten ohne Beisein des Geistlichen verhandeln, wenn er wegen anderer An gelegenheiten versammelt ist. Nur beschließen, ausführen darf er nicht ohne Beirath des Pfarrers. Findet sich, daß Gegen stände in Schulangelegenheiten zu berathen sind, so wird der Ortsgeistliche aufmerksam gemacht werden, er wird die Versamm lung zu veranstalten haben, und dann wird über den Gegenstand Beschluß gefaßt. Also angeregt kann der Gegenstand in der Gemeindeversammlung immer werden. Es ist aufgestellt wor den, daß der Pfarrer die Ursachen, warum er eine Versammlung nicht ansetzen will, nur der Kreisdirection anzuzeigen habe, mit hin sich darüber gegen die Gemeinde nicht zu erklären brauche. Nun ich glaube, daß kein Geistlicher so unvorsichtig sein wird, wegen unerheblicher Gründe Bericht ay die Kreisdirection zu erstatten und sich bloszustellen, daß der Gemeinderath Beschwerde über ihn führt. Ich glaube, dieser Unannehmlichkeit wird nicht leicht ein Geistlicher sich aussctzen; — ich kann daher die Beden ken des Abg. Scholze nicht theilen, und werde für das Deputa tionsgutachten stimmen. Abg. Sachße: Auch ich werde mich für das Deputations gutachten erklären, da ich besonders das Bedenken nicht theilcn kann in Betreff des Umstands, wenn aus Ansuchen des Gemeinde vorstandes der Pfarrer die Schulversammlung nicht halten will. Nun bin ich der Meinung, daß, da der Pfarrer in der örtlichen Nähe von dem Gemeinderathe sich befindet, Nichts leichter ist, als, wenn er dem Anträge nicht sogleich willfahrt, dies und seine Gründe bald von ihm erfahren zu können. Man wird ihn fra gen, und er wird sich nicht entbrechen, seine Bedenken zu eröff nen. Der Gemeinderath erhält also sehr schnell Kunde davon. Die Paragraphe, wie sie gefaßt ist, erfüllt wirklich alle B.din- gungen, sie setzt den Pfarrer außer Verlegenheit, außer Collision mit dem Gemeinderathe, und auf der andern Seite schadet sie nicht seiner Wirksamkeit. Abg. Zische: JchcrlaubemireineinzigesWortnurzurBe- richtigung meiner eigenen Aeußerung. Ich habe gesagt: „Be richterstattung an die Kreisdirection," ich hätte aber sagen sollen: „an die Schulinspection." Abg. Wieland: Der Abg. Scholze hat sein Bedauern darüber ausgedrückt, daß unsere geehrte Deputation wünsche, daß man dem Beschlüsse der ersten Kammer beitrete. Ich habe dagegen meine Freude darüber ausdrücken wollen, daß sie dies vorschlägt. Soll dem Geistlichen als Localschulinspector die nöthige Wirksamkeit in der Schulgemeinde gesichert, seine Theil- nahme am Schulwesen nicht vielfältig beeinträchtigt und vernich tet werden, so ist es nothwcndig, daß ihm größere Wüksamkeit bei den Schulvorstandsverhandlungen eingeräumt werde. Der Abg. Scholze hat gemeint, es würden Zerwürfnisse zwischen dem Geistlichen und der Gemeinde entstehen. Ich habe als weltlicher Coinspector in einer bedeutenden Anzahl von Schulen sehr viele Erfahrungen gemacht, und nicht bemerkt, daß dergleichen Zer würfnisse aufgetaucht wären, und ich kann mir auch nicht vor stellen, daß es zu dergleichen so leicht kommen könne, wenn Geist liche mit Geschick und Vorsicht zu Werke gehen. Wenn der Abg. Scholze gesagt hat, mancher Geistliche hätte wohl 6 —8 Schu len zu inspiciren, und es sei daher zu weitläufig, wenn er mit den Gemeinderäthen allen verhandeln solle, so wird sich auch das leichter machen, als er zu fürchten scheint. Kommt der Ge meindevorstand Sonntags in die Kirche, so wird gelegentlich Tag und Ort der Zusammenkunft besprochen und das Geschäft wird bequ m für alle Theile abgewickelt. Dergleichen Versammlungen aber für Schulangelegenheiten werden ja auch nicht so häufig und nicht alle Monate gehalten, cs kommen im Jahre vielleicht 3, 4, 5 bis höchstens 6 Sitzungen vor. Da wird es nicht so schwer sein, dieLeute zufammenzubringen, ohne daß es vielWeit läufigkeiten gibt. Es hat der Abg. Scholze ferner gemeint, dem Gemeinderathe würden Hände und Füße gebunden. Ich sehe aber auch nicht ein, wo hier eine solche Fesselung entstehen soll. Es wird in der That etwas Weiteres nicht eingsführt, als was nach dem Sinn und Geiste des Schulgesetzes in so vielen Gemein den, von denen ich selbst so viele kenne, factisch ausgeführt wor den ist und besteht. Ich werde daher mit der größten Bereitwil ligkeit dem Anträge der Deputation beitreten. Staatsminister v. Wietersheim: So sehr ich den prak tischen Bemerkungen und Bedenken des ehrenwerthen Abgeord neten Scholze jederzeit die größte Aufmerksamkeit schenke, so glaube ich doch, daß er sich in diesem Falle bei dem Vorschläge der geehrten Deputation beruhigen und mit demselben einverstan den erklären könne. Es ist derselbe in seinen Bemerkungen nicht ganz von einer richtigen Ansicht ausgegangen, wenn er zuvörderst erklärt hat, daß dadurch eine Aenderung in der bisherigen Ver fassung und in dem von der zweiten Kammer angenommenen Beschlüsse in das Leben treten werde. Es ist das in der That nicht der Fall. Schon das Schulgesetz bestimmt ausdrücklich in der 77. daß der Pfarrer zu allen Versammlungen des Schul vorstandes einzuladen ist, und §. 1b sagt ausdrücklich: „Auf dem Lande ist der betreffende Pfarrer zu allen Versammlungen des Gemeinderalhes einzuladen, in welchen Schulangelegenheiten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder