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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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daran dadurch eingetreten wäre, daß jetzt die beschlußfähige An zahl Mitglieder nicht mehr beisammen ist'. Ich werde daher die Frage in der nächsten Sitzung stellen. —- Soeben ist ein aller höchstes Decret angelangt, welches Ihnen vorzutragen ist. Secretairv. Schröder: Es ist dies Nr. 1053 der Regi- strande, nämlich: das allerhöchste Decret über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen undWer- ken der Kunst. Es lautet so: Decret an die Stände. Den Gesetzentwurf über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend. Bei der Nähe des Landtagsschlusses haben Se. König liche Maj estät Sich die Beschlüsse der getreuen Stände über den ihnen vorgelegten Entwurf zu einem Gesetze, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst be treffend, unerwartet der ständischen Schrift darüber vortragen lassen, und daraus entnommen, daß es zu einer allseitigen Ber einigung zwischen den beiden Kammern gekommen ist, und durch die von ihnen zu beantragenden Abänderungen, gegen welche, mit einer einzigen Ausnahme, Alle rhöchstdiese lben kein Beden ken finden, der Gesetzentwurf manche unverkennbare Verbesserun gen erhalten wird. Je erwünschter es sein würde, eine so schwie rige Gesetzgebungsangelegenheit ihrem Ziele zugeführt zu sehen, sosehr wäre es zu bedauern, wenn das Zustandekommen dieses Gesetzes durch die von beiden Kammern zu den §§. 11 und 12 beschlossenen Zusätze verhindert werden sollte, auf welche einzu gehen, Se.Königliche Majestät aus den in der Anlage un ter H ausgeführten Gründen Anstand nehmen. Allerhöchstdieselben sehen Sich daher veranlaßt, den getreuen Ständen in der Beifuge unter D eine anderweite Fas sung dieser Bestimmungen mit den Gründen dafür vorzulegen, und in Gemäßheit der Verfaffungsurkunde §. 94 nunmehr die unbedingte Erklärung darüber zu erwarten, ob sie den Gesetzent wurf , bei welchem übrigens alle andern von den getreuen Stän den beschlossenen Abänderungen und Anträge berücksichtigt wer den sollen, in der nunmehr vorgelegten Fassung der §§. 11,12 und 12 b annehmen wollen? Üebrigens verbleiben Se. Königliche Majestät den getreuen Ständen mit Huld und Gnaden jederzeit wohl bei- gethan. Dresden, den 12. August 1843. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. . . ) Die Zusatze, welche beide Kammern zu §h. 11 und 12 zu beantragen beschlossen haben, würden zuvörderst jedenfalls das damit Beabsichtigte nicht deutlich genug ausdrücken. Denn ohne nähere Bezeichnung würde sich daraus nicht entnehmen lassen, daß unter den „bereits vorrathigen Exemplaren" blos .solche zu verstehen sein sollen, welche von einer hierländischen Vervielfältigung herrühren, da der gebrauchte, jedenfalls zu allge meine Ausdruck, wiewohl gegen die Meinung der Kammern, auf alle und jede iraendwo erschienene Nachdrücke desselben Werks bezogen werden kann. Nur ungern entschließt sich aber, die Staatsregierung, über haupt durch Gesetz den Vertrieb der ohne ein von dem Urheber abzuleitendes Recht unternommenen hierländischen Vervielfälti gungen im Auslagde erschienener Werke, die nicht etwa schon als G meingut anzusehen sind, rauch für den Fall und ülnr den Zeit punkt hinaus freizugebeä, wo entweder durch einen Staatsver trag oder durch Veranstaltung einer hierländischen rechtmäßigen n. 124. Ausgabe ein im Auslande erschienet ^rk Anspruch auf hiesigen Rechtsschutz erhält. Die dafür be ...Händischen Berachungerr angeführten Billigkeitsgründe lassen sich aber jedenfaM ssur für bisherige Unternehmungen dieser Art und nicht dafür Miend machen, ähnlichen künftigen einen gleichen Schutz durch das Gesetz zu verheißen. Allerdings werden in Folge des allgemeinen Grundsatzes, daß unbefugte Vervielfältigungen und deren Vertrieb nicht von Amtswegen, sondern nur auf Antrag eines Berechtigten rechtlich verfolgt werden, derartige Unternehmungen, wie bisher, auch fer nerhin so lange nicht zu behindern sein, als ein dadurch Benachthei- ligter entweder nicht klagend auftritt, oder im Mangel eines Hier lands anerkannten Rechts auf Schutz nicht auftreten kann, und selbst von dem Zeitpunkte des Eintritts dieser Heiden Voraussetz ungen an wird die Rechtsverfolgung weder gegen die unternom mene Vervielfältigung selbst, noch gegen den bis dahin stattgefun- denen Vertrieb gerichtet werden können. Unternehmungen der Art werden daher insoweit auch fernerhin den gesetzlich unbedingt verbotenen nicht belzuzählen sein. Aber sie für alle Zeiten und künftige Fälle und namentlich auch für den Fall, daß durch den fernem Vertrieb künftig hicrlands anzuerkennende Rechte benach- theiligt werden, unter ausdrücklichen Schutz des Gesetzes zu stel len, das findet die Sraatsregierung, insonderheit auch mit Rück sicht auf das zur Zeit gesetzlich Bestehende, mir streng festzuhal tenden obersten Grundsätzen unvereinbar, welchen gegenüber alle blos von dem Princip des gewerblichen Nutzens entlehnten Gründe, welche von jeher für all e Arten des Nachdrucks angeführt worden sind, schon an sich nicht in Betracht kommeü können und dürfen. Aber selbst, wemr man die Sache blos vom'nationalökonomischen Standpunkte betrachten könnte und wollte, läßt sich nachweisen, daß einer derartigen Bestimmung eine unrichtige Politik zu Grunde liege. Denn es ist anerkannt, daß der Flor des sächsischen Buch handels vor Allem auch auf der Strenge der sächsischen Gesitz- gebung gegen den Nachdruck beruhte. Nur ungern sieht sich da her die sächsische Regierung durch die Verhältnisse des Weltbuch handels und durch die in andern Ländern noch verfolgten Grund sätze jetzt genöth'gt, die liberalen Grundsätze des Mandats vom 18. Dccember 1773, durch welches jedem Ausländer unbedingt der sächsische Rechtsschutz, wenn er ihn nur in Anspruch nahm, zugesichert worden ist, einigen Modifikationen zu unt.rwerfen. Allein diese werden, und zwar für das Interesse des sächsischen Buchhandels selbst, nicht in das völlige Gegentheil jener Grund sätze, in eiisen gesetzlich zu verheißenden Schuh künfcigenNach drucks ausländischerWerke, umschlagen können. Vielm hrglaubt die Negierung durch die jetzt vorgeschlagene Fassung der §§. 11, 12 und 12 b dem Nützlichkeitsprincip zu Gunsten einzelner Staatsangehörigen soviel nachzugeben, als sich ihm nur immer nachgeben läßt. Es ist zu erwarten, daß in Folge der Bestimmung §.12 unter b eben dann, wenn sie, wie man die Besorgniß aufgestellt hat, in andern deutschen Bundesstaaten nicht baldige Nachahmung finden sollte, Sachsen ein Freihafen für hier erscheinende und darum wohlfeile rechtmäßige Ausgaben ausländischer Werke wer den, und daher dergesammte sächsische Buchhandel reichlich gewin- n n werde, was dem einzelnen Buchhändler vielleicht an Erwerb durch fernere Unternehmungen der in der neuen §. 12 b gedachten Art entgehen wird, da er allerdings darauf gefaßt sein muß, den Vertrieb nur so lange fortsetzen zu können, als nichtJemand nach den Bestimmungen I I oder 12 b auf dessen Verhinderung an tragen kann. Ihn gegen dieses Risico durch ein Gesetz in Schutz zu nehmen, darauf wird die Staatsregierung nie eingehen. Fän den aber die jetzt von der Regierung vorgeschlagenen Bestimmun gen Nachahmung in andern Bundesstaaten, so würden sich die dagegen erhobenen Bedenken von selbst erledigen. Indessen hat 5*
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