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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Besorgniß erlangthat, der Gesell dürfte nebst seiner Familie künftig dem gemeinen Wesen zur Last fallen, von der ihm Z. 2 des Man dats vom 10. October 1826 eingeräumten Bcfugniß und auf erlegten Verpflichtung Gebrauch, mahnt den Gesellen von seinem Vorhaben, nach Befinden, nachdrücklich ab und — redet ver gebens. Steht es so mit der Ernährung der Kinder, wie steht es mit deren Erziehung? Siehet man davon ab, daß es mit der Erziehung allent halben da eine mehr als mißliche Sache sein muß, wo es an den nöthigen Mitteln zu Erhaltung der Subsistenz gebricht, sieht man davon ab, daß das Ernähren die Vorbedingung des Erziehens ist, und fragt man: welche Garantien für die Erziehung seiner Kinder der Handwerksgesell, welcher mit dem 21. Lebensjahre heirathet, dem Staate und der Humanität bietet? und man wird in den meisten Fällen antworten müssen: er bietet keine Garantie! Ein Handwerksgesell — oder was in diesem Falle auch nach dem Mandat vom 10. October 1826 völlig gleich — ein Fabrikarbeiter, dem sein eignes Fortkommen in der Welt so we nig am Herzen liegt, der auf die Gewinnung einer selbstständi gen Stellung so wenig Werth legt, den die Ernährung seiner Familie so wenig kümmert, daß er in der offenkundigen und ein geräumten Voraussicht, daß er seine Frau und Kinder zu ernäh ren nicht werde im Stande sein, dennoch zur Ehe verschrecket, der zeigt schon an und in sich selbst so wenig Zucht und Haltung, daß man von ihm eine verständige Erziehung seiner Kinder, auch wenn sie ihm andere Leute ernähren, nicht erwarten kann, der verräth schon durch seine eigene Handlungsweise eine so gänz liche Mißachtung der obersten Gebote der Moral und des Rechts, daß man sich von ihm eine zweckmäßige und geregelte Leitung seiner Kinder zum Guten nicht versprechen, daß man sich bei ihm auf eine Erziehung, in welcher die Gesetze des Staats und der Moral Berücksichtigung finden, keine Hoffnung machen darf. So natürlich und richtig diese Schlüsse unter den gegebenen Voraussetznngen sind, so sehr werden sie auch von der täglichen Erfahrung bestätigt. Nicht die Armuth und Mittellosigkeit, in welcher die Kinder der Fabrikarbeiter und Handwerksgesellen heranwachsen, sondern die Grundsatzlosigkeit und der Zustand innerer Gesetzlosigkeit, der Mangel an Scheu vor Moral und Recht, und die hier schlecht verhehlte, dort unverhohlen ausgesprochene Gier nach Besitz und Genuß, der wenn häufig auch eine Sache des Zufalls, doch auch oft eine Belohnung ernsten und segensreichen Strebens, diese Anzeichen sind es, welche sowohl den Einzelnen als den Staat in seiner Gesammtheit wach- und aufmerksam machen und aus Abhülfe denken lassen müssen. Wie und womit soll man aber helfen, wo, wie man ge wöhnlich annimmt, die Wirkungen des Heilmittels — die Ehe verbote — verderblicher sind, als das Uebel selbst? Die Deputation findet die angeregten Uebelstände nicht in dem Heiralhen der Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter an sich, sondern in dem früh- und unzeitigen Heirathen derselben; die De putation beklagt den Mangel und die Dürftigkeit der Familien der Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter, ihre Besorgnisse aber gelten vorzüglich der dadurch herbeigeführten Erschwerniß für die Handwerksgesellen, sich und die Ihrigen redlich zu ernähren, so wie dem dadurch veranlaßten mangelhaften Unterrichte und der vernachlässigten Erziehung des Heranwachsenden Geschlechts. Uebrigens und hauptsächlich aber muß die Deputation be klagen und darauf aufmerksam machen, daß in Folge dieser Ehen der Handwerksgesellen die freiwilligen und die den Behörden ab- genöthigten Trennungen der Ehen, sowie die Ehebrüche in Be- sorgniß erregender Weise vermehrt werden. Die Deputation kann deshalb auch nicht darauf kommen, das Aussprechen eines Eheverbots gegen die Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter geradezu in Vorschlag zu bringen, wohl aber glaubt sie ein Auskunfts- und Heilmittel darin zu erkennen, daß diese Ehen von einer präsumtiv höheren körperlichen und geistigen Reife, von einer bestimmteren Ausbildung und Erprobung des Charakters abhängig gemacht werden. Nach der Ansicht der Deputation würde dies dann geschehen und ein günstiger Erfolg dadurch erzielt werden, daß man die Ehen der Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter an die Erfüllung eines höheren, des 25sten Lebensjahres bände, wodurch zugleich, wie sich von selbst versteht, das Mandat vom 10. October 1826 außer Wirksamkeit gesetzt würde. Eine solche gesetzliche Bestimmung würde nicht nur in der zunächst vorliegenden Hinsicht nutzenbringeud wirken, sie würde das frühzeitige, unzeitige und leichtfertige Eingehen von Ehen verhindern, sie würde die Zahl der unglücklichen Ehen und der gleich unglücklichen Kinder vermindern, sie würde ebenfalls eine Verminderung der Zahl der Ehescheidungen und Ehebrüche herbei führen, und sie würde namentlich auch auf unfern Gewerbsstand an Meistern und Gesellen wohlthuend und anregend einwirken. Dazu kommt, daß die Bestimmung eines gewissen Lebensalters, daß die Erfüllung und Aufstellung gewisser Bedingungen zu Ein gehung einer Ehe keineswegs etwas so Neues ist. Abgesehen davon, daß, wer einen Hausstand begründen will, unter allen Umständen wenigstens die Vermuthung der Selbstständigkeit für sich haben muß, abgesehen davon, daß unsere sächsische Gesetzgebung schon einen — jedoch den jetzigen Zeitverhältniffen und deren Bedürfnissen nicht mehr entsprechen den Termin für die Verehelichung aufgestellt hat, abgesehen da von, daß bei mehr als einem Volke des Alrerthums und der Neuzeit durch Gesetz und Brauch die Ehen an ein gekrästigteres männliches Alter gebunden waren, abgesehen davon, daß andern Classen der Gesellschaft angehörende Personen die Verhältnisse inderRegel vor und bis zum25. Jahre dieVcrehelichung ebenfalls nicht gestatten, abgesehen davon, daß in einem benachbarten gro ßen, durch seine Administration ausgezeichneten Staate die Be stimmung, daß der Mann, der eine Ehe eingehen will, das 25. Lebensjahr erfüllt haben muß, bereits vorhanden ist, so kann man daran auch in Sachsen um so weniger Anstoß nehmen, ,als man Niemand, der das 25. Jahr noch nicht erfüllt hat, die min der ernste Verpflichtung, eine Vormundschaft oder Curatel zu übernehmen gestattet, somit auch folgerichtig vor diesem Alter ihm die umfassenderen Befugnisse und Verpflichtungen eines Familienhauptes um so weniger übertragen darf, als er durch Begründung einer bürgerlichen Existenz für seine eigene Selbst ständigkeit noch nicht beurkundet hat. Die Deputation macht daher der geehrten Kammer den Vorschlag: Dieselbe wolle, Unter Beitritt der ersten Kammer, bei der hohen Staatsregierung darauf antragen, daß unter Aufhebung der cinschlagendcn Bestimmungen des Man dats vom 10. October 1826 den Handwerksgesellen und Fabrikarbeitern und den ihnen sonst gleichzuachtenden Personen das Eingehen einer Ebe vor dem erfüllten 25. Lebensjahre in der Regel nicht gestattet und daß, wo mög lich, auf dem nächsten Landtage eine diesfällsige Gesetz vorlage an die Stände gebracht werde. Sowie sich hierdurch die eingegangenen Petitionen erledigen werden, so sind dieselben noch an die erste Kammer abzugeben.
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