Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 215. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Städten zu Irrungen Anlaß geben; denn z. B. die sogenannten Köchinnen, welche in den gewöhnlichen bürgerlichen Wirthsch as ten nicht viel zu kochen hätten, könnten sich dann vielleicht der an dern Hausarbeit, z.B. des Kinderwartens, des Waschens rc. ent brechen wollen, sie würden sagen: sie seien nicht dazu gemiethet. Er trage daher auf den Ausfall der Worte: „zu land wirth sch aftlich en Verrichtung en oder zu gemeiner Hausar- arbeit," an. Auch dießmal findet der Antrag ausreichende Unter stützung. v. Crusius: Er glaube, daß eine Berufung eines Dienst boten auf die Art, wie so eben erwähnt worden, schon der um fänglichen Fassung des Paragraphen halber nicht leicht vorkom men werde. v. Dcutrich: Das Bedenken des Herrn Antragstellers würde wohl zu beachten sein, wenn es wirklich aus der von der 2. Kammer angenommenen Fassung hervorgsnge. Allein dieß scheine ihm nicht der Fall zu sein; die ganze Veränderung liege darin, daß die 2. Kammer einmal die Regel scharfer bezeichnet habe, und eben so auch die Ausnahme, nämlich den besonder» Vertrag, dann aber noch erläuterungsweise dielandwirthschaft- lichen und häuslichenDienstverrichtungeninsbesöndereaufgeführt habe. Im Wesentlichen sei also gar keine Veränderung eingetre- ten. Der Fall, auf welchen hingedeutet worden sei, wenn z.B. eine als Köchin gemiethete Dienstmagd sich weigern wolle, zu waschen u. a. m., sei auch hier mit inbegriffen, und er finde es ganz unbedenklich, der 2. Kammer beizutreten. Hierauf wird der Wehner'sche Antrag mit 13 gegen 10 Stimmen verworfen, die Fassung der 2. Kammer aber ein stimmig genehmiget. Bei tz. 36. beschloß die 1. Kammer: Diese Dienste sind Dienstboten nicht nur schuldig der Dienstherrschaft zu leisten, sondern auch aus deren Unordnung den Familienglredern dersel ben und den in bestimmten Verhältnissen oder als Gäste sich im Hause aufhaltenden Personen. Beschluß der 2. Kammer: Häusliche Dienste und Verrichtungen hat das Gesinde nicht nur den eigentlichen Mitgliedern der Familie, sondern auch den in bestimmten Ver hältnissen zu derselben oder als Gäste im Hause sich aufhal tenden Personen zu leisten. Anderweites Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Es dürfte der 2, Kammer beizutreten sein. v. Carlowitz: Der Unterschied zwischen den Fassungen beider Kammern liege hauptsächlich darin, daß die 1. Kammer gefetzt habe: „diese" (Dienste), die jenseitige hingegen das Wort „häusliche" gewählt habe. Zweifelhaft werde es aber nach der Fassung der 2. Kammer immer bleiben, ob z. B. ein Kutscher, der auf das Gebot seiner Herrschaft einen Freund des Hauses wegfahren solle, und diesem Auftrage unter dem Vorwande, daß dieß nicht zu eigentlich häuslichen Verrichtungen gehöre, nicht Folge leiste, nach der Bestimmung des Z, dazu gezwungen sein werde, Prinz Johann: Eine eigentlichehäuslicheVerrichtung werde dieß allerdings nicht sein, allein hier solle der Ausdruck „häusliche Dienste" den „landwirtschaftlichen" entgegen stehen- v. Carlowitz: Er werde sich vollkommen damit begnügen, seine Ansicht zu Protocoll gebracht zu sehen. Hierauf wird die Fassung der 2. Kammer einstimmig ge nehmiget. tz. 47.d. Beschluß der 1. Kammer: Dienstboten, welche von Veruntrauungen und Diebstählen ihres Mitgesindes Kennt- niß erhalten, sind selbige der Herrschaft anzuzergen verbunden, und sind bei Unterlassung dieser Anzeige willkührlich zu be strafen. Die 2. Kammer hält dafür, daß die Worte, „willkühr lich zu bestrafen" in diesem Gesetze zu vermeiden seien, und be hält daher ihre frühere Fassung bei „und werden durch Un terlassung dieser Anzeige strafbar." Deputationsgutachten der 1. Kammer: Der 2. Kammer beizutreten. v. Crusius: Et vermöge zwar die von der 2. Kammer angegebenen Gründe nicht anzuerkennen, halte aber den ganzen Gegenstand für zu unwesentlich, um hür nicht nachzugeben. v. Carlowitz: Er könne ebenfalls die Motiven der jensei tigen Kammer nicht theilen. Der Ausdruck: „willkührlich be strafen " sei in der Gesctzessprache nur zu bekannt, als daß ein Mißverständniß darüber entstehen könne. Jndeß wolle auch er den Beitritt zur 2. Kammer nicht verhüten» Die Fassung der jenseitigen Kammer findet hierauf ein stimmige Genehmigung. tz. 77. ist von der 1. Kammer ganz nach dem Gesetzentwürfe angenommen. Beschluß der 2. Kammer : Die Worte im Eingänge des tz. „der Gesundheit oder dem Leben gefährliche Dienstverrichtungen z. B." als zu weit führend in Weg fall zu bringen; denn wenn Dienstverrichtungen absolut gefähr lich, so möchte es unbillig sein, sie von den Dienstboten durch die ihnen angedrohete Entlassung erzwingen zu wollen, wenn sie aber nicht absolut gefährlich, so möchte leicht jede Verrichtung, beson-. ders bei der Landwirthschaft, in den Bereich dieser Bestimmung gezogen werden können, Anderweites Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Beizutreten, jedoch hiernach die Ueberschrist des Z. zu fassen: „Verschonung mit gefährlicher Krankenpflege." Man tritt der Ansicht der Deputation einstimmig bei. Den Z. 78. b., welcher von der 2. Kammer eingeschaltcn worden war, hat die 1. Kammer nicht angenommen. Den tz. 78. b. „Es kann sich jedoch das Gesinde der Arbeit. auch an Sonn - und Festtagen, nach beendigtem Vormittagsgot- tesdienste, in der Heu - und Getraideernte nrcht entbrechen, wenn die Arbeit an diesen Tagen zum unvermeidlichen Nothfall gewor den ist" erachtet die 2. Kammer für nöthig, weil die Gesindeord- nung die Summe der Verpflichtungen des Gesindes enthalten solle, und weil außerdem gefolgert werden könnte, daß dasjenige, was das Generale vom 24. Juni 1811 tz.5. und 8. nachläßt, auf gehoben worden sei. Anderweites Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Beizutreten. Prinz Johann: Um mehr Bestimmtheit in die Vorschrift, daß nöthigenfalls selbst des Sonntags vom Gesinde Arbeit ver langt werden könne, zu bringen, schlage er vor, nach dm Worten: „an diesen Lagen" einzuschalten: „wegen anhaltend übler Witterung (Beschluß folgt.) Bruck und Papier von B.G. Teuh.ner in Dresden, Verantwortliche Redaktion r V. Gretsch et.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder