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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 222. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ihre Kosten auch über die Dienstzeit hinaus ärztlich behandeln las sen , unbeschadet der dem Dienstboten sonst verbleibenden rechtli chen Ansprüche auf Entschädigung, cs findet auch deshalb ein Abzug an Lohn oder Kostgeld wegen nicht geleisteter Dienste oder Bezahlung eines Stellvertreters auf die Dauer der gesetzlichen oder vertragsmäßigen Dienstzeit nicht statt. Im dritten Falle treten von dem Zeitpuncte der wirklichen Aufhebung des Dienstvertrags an (Z. 93 b.) dieselben Grundsätze, wie im ersten Falle ein. Bis dahin hat die Herrschaft für die Kur und Pflege des Dienstboten zu sorgen, darf ihm auch solchenfalls die baar verwendeten Kosten, nicht aber die Bezahlung eines Stellvertre ters, auf das Lohn und Kostgeld anrechnen. Letzteres findet auch nicht statt, wenn die Dienstherrschaft den Dienstboten zwar nicht Lanz entlassen, sondern nur der Kur halber einstweilen aus dem Hause entfernen will. Mit der Aufhebung des Dienstes hört da gegen der Anspruch auf weiteres Lohn und Kostgeld auf. Im vierten Falle kommt es darauf an,° .ob die Dienstverrichtung, durch wellye der Dienstbote erkrankt, eine zu seinem Dienste or dentlicherweise gehörige ist, oder als eine ungewöhnliche von ihm jedoch freiwillig übernommen worden war, oder ob die Dienst herrschaft ihn zu einer ihm nach seinen Dienstverhältnissen ge wöhnlicher Weise nicht zukommenden und an sich für die Gesund heit gefährlichen Verrichtung genöthigt hat? (Z. 77.) Ist erste res Beides geschehen, so treten dieselben Bestimmungen wie im dritten Falle ein, war das letztere geschehen, so gelten die Vor schriften wegen des zweiten Falles, wenn nicht die Dienstherr schaft beweisen kann, daß her Dienstbote bei einer solchen Verrich tung seinerseits sich einen Grad von Fahrlässigkeit habe zu Schul den kommen lassen, wo ebenfalls wiederum die Bestimmungen des dritten Falles eintreten. Auch in den Fallen, wo die Dienst herrschaft nicht verbunden ist, die Kurkosten aus eignen Mitteln zu tragen, ist sie dennoch, wenn sie den Dienstboten der Krank heit ungeachtet im Hause behalt, und überhaupt so lange, bis der Dienstbote anderwärts untergebracht ist, dieselben vorschußweise zu leisten schuldig, sie kann sichjedochdurch Zurückbehaltung des Lohnes sofort bezahlt machen." . Der Beschluß der 2. Kammer lautet: Das Wort: „des halb" erschien überflüssig und in Bezug auf Entschädigungsan sprüche sogar unrichtig und ist daher eben so wie die Worte: „g e- setzlichen oder vertragsmäßigen" als unnöthig, auch im Vergleich mit §. 93 b. als störend und unpassend verworfen worden. Da es im dritten Falle einer Hinweisung auf die für den Fall angenommenen, ohnedieß nicht ganz gleichförmig sich dar stellenden Grundsätze schon darum nicht bedürfe, weil die hier eintretenden Bestimmungen genau nach den Zeitpuncten von und mit Aufhebung des Dienstes geschieden und hingestellt worden sind, so ist folgende Fassungsänderung angenommen worden: „Im dritten Falle hat bis zu dem Zeitpuncte der wirklichen Aufhebung des Dienstvertrags (Z. 93b.) dieHerrschaft für die"rc. Im vierten Falle kann auf §. 77. nicht Bezug genommen werden, da man bei jenem §. den Beschlüssen der I. Kammer nicht beigetreten ist. Unbillig und mit den vorher angenommenen Grundsätzen unvereinbar erschien es, diese Verbindlichkeit der Herrschaft auch über die Zeit, da der Dienstvertrag schon aufgehoben ist, auszu dehnen, daher sind die Worte: „und überhaupt — bis unterg^bracht ist"« verworfen, dagegen am Schlüsse nach: „bezahlt machen" bekgefügt worden: Wird das erkrankte und des Dienstes bereits entlassene Gesinde nur auf den Grund der Vorschrift Z.933. und 93k. noch im Hause behalten; so kann diese Verbindlichkeit der Dienstherrschaft nur bis zum Betrage des wirk lich verdienten und noch rückständigen Lohnes ange sonnen werden. Anderweites Gutachten der Deputation der I. Kammer lau tet: Obgleich mit den Motiven nebenstehender Beschlüsse der 2. Kammer nicht völlig einverstanden, glaubt man doch unbe denklich den Beitritt anrathcn zu können. In Berücksichtigung des hilfsbedürftigen Zustandes armer erkrankter Dienstboten kann man nur unter der Bedingung dem von der 2. Kammer beschlossenen restringirenden Zusatze bei- zutreten anrathcn, daß annoch am Schlüsse desselben beigefügt werde: „von da an ist aber die Ortspoliceibehörde den dießfallsi- gen Verlag zu prästiren verbunden." Hinsichtlich der Weglassung des Wortes „deshalb" tritt man der 2. Kammer einstimmig bei. Prinz Johann: Die Beibehaltung der Worte: „ gesetz lichen oder vertragsmäßigen" halte er für sehr nöthig, und zwar um so mehr, als die 2. Kammer als Grund von deren Weglassung sich ausdrücklich darauf berufe, daß selbige störend auf die bei tz. 93. K. getroffene Bestimmung einwirken werde. Gerade der dort getroffenen Bestimmung halber werde es nöthig, zu zeigen, daß es sich hier von der vollen gesetzlichen oder ver tragsmäßigen, nicht von einer nach §. 93. b. abgekürzten Dienstzeit handle. Jndeß wird von mehreren Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht, daß auch die von der 1. Kammer früher beliebte Fassung den von Sr. König!. Hoh. beabsichtigten Zweck nicht erreichen werde, da die im Z. 93 b. gedachte abgekürzte Dienstzeit ebenfalls eine gesetzliche sei, und man nicht genau wisse, ob die Worte: „auf die Dauer rc." auf den „Abzug an Lohn und Kost" oder auf die „Bezahlung eines Stellvertreters" Bezug nähmen. Zur Beseitigung dieses Bedenkens schlägt Staatsminister v. Könneritz vor, den betreffenden Satz des Z. auf folgende Weise zu schließen: „wegen nicht geleisteter Dienste und Bezahlung ei nes Stellvertreters nicht statt." — Dieß wird einstimmig ge nehmiget. Hierauf wird auch die beim 3ten Falle von der 2. Kammer beschlossene Fassungsveränderung, und die beim 4ten Falle von jener beschlossene Auslassung des Citats Z. 77. allgemein ge nehmiget. Desgleichen tritt man der 2. Kammer hinsichtlich der von ihr beim Schlußsätze §. 81. getroffenen Abänderung, sammt dcm von der Deputation dazu gebrachten Zusatz einstim mig bei. Au Z. 91. lautet der Beschluß der 1. Kammer: „Erfolgt je doch der Todesfall — für das nächstfolgende Vierteljahr erhalten. Gesinde aber, das zur Landwirthschaft gebraucht worden und nicht entbehrlich wird, muß noch für das nächste Jahr bei behalten werden, falls kein anderes freiwilliges Abkommen getrof fen werden kann." Der Beschluß der 2. Kammer lautet: Die 2. Kammer glaubt, daß der Fall der Entbehrlichkeit in der Fassung näher zu bezeichnen und der Nachsatz mit dem allgemein gefaßten Vorder sätze in nähere Verbindung zu bringen sei, und hat daher folgende Fassung angenommen: „das zur Landwirthschaft gebrauchte Ge sinde kann jedoch gegen diese Entschädigung nur dann, wenn es durch die mit dem Tode des Besitzers in der Wirthschaft eingetretene Veränderung bei dersel ben erweislich entbehrlich wird, entlassen und muß außerdem bis zur nächstfolgenden gesetzlichen Abziehzeit beihehal-^ ten werden." Die Deputation der 1. Kammer tritt dem Beschlüsse der 2. Kammer bei.
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