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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 216. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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hengerr Genusses gewährt werden soll, Entschädigung, Un terstützung oder wie sonst zu nennen sein möchte. An der zuletzt angenommenen Fassung hat man den Namen: „Unterstützung" häufig gebraucht, dagegen aber den Ausdruck „Entschädi gung" in der Mehrzahl der Fälle — denn einzeln ist derselbe noch stehen geblieben -^-gänzlich zu umgehen gesucht, und statt dessen eine Benennung oder sonstige Fassung gewählt, welche den eigentlichen Character des Gewährten ganz unentschieden läßt. — Die Deputation würde nach ihren zum Lheil von denen der 2. Kammer wesentlich abweichenden Ansichten zwar weniger zweifelhaft in der Wahl dieser Benennungen sein, allein da es hier wohl nur auf die Sache ankommt, so hat sie eben aus diesem Grunde sich nicht bewogen finden können, durch einen Verände rungsvorschlag bei der von der 2. Kammer angenommenen Fas sung zu Meinungsabweichungen zwischen beiden Kammern die Veranlassung zu geben. Endlich IV. findet sich in dem jenseitigen ?Deputationsbe- richte die Frage: ob es überhaupt eines Gesetzes der Art bedürfe? durch mehrere aufgestellte Gründe wenigstens als zweifelhaft dar gestellt. Die zweite Kammer hat sich bei dieser Frage nicht beson ders verweilt, aber nach Maßgabe des Protokolls über die Vvrbe- rathung doch wenigstens sich dafür einstimmig entschieden: „daß der vorgelegte Entwurf als ein Gesetz angesehen werden solle;" auch ist durch die am Schlüsse der Berathung über den anderweiten Deputationsbencht durch Stimmenmehrheit erfolgte Annah medesGesetzes jene Zweifelsfrage offenbar be seitiget worden. Auch die Deputation muß sich für die Nothwen- digkeit eines solchen Gesetzes aussprechen. Abgesehen nämlich davon, daß jener Zweifel hauptsächlich nur aus der Eigenthüm- lichkeit der von der Majorität der jenseitigen Deputation gefaßten Ansichten über den vorliegenden Gegenstand im Allgemeinen her vorgegangen sein mag, so kann die unterzeichnete Deputation es an und für sich schon für zulässig ni ch t erachten, daß so wesent liche Veränderungen in dem bisherigen indirekten Abgabenwesen, wie diejenigen, um welche es sich hier handelt, blos auf dem Wege der Verordnung ins Leben geführt werden sollten. Auch möchte es bei nachheriger Ausführung der neuen Einrichtun gen, namentlich bei den auf eingehende Neclamationen der ein zelnen Betheiligten von der Verwaltungsbehörde zu ertheilenden Entscheidungen, von störendem Einflüsse sein, wenn nicht wenig stens die Grundsätze gesetzlich festgestelltwürden, wonach Zeder sich richten zu lassen verbunden ist, v. Carlowitz: Nur einige Worte zur Andeutung dessen, auf welchen Gegenstand sich einige meiner später bei den einzel nen zu Menden Anträge hauptsächlich beziehen werden. Zn der Hauptsache bin ich mit dem Gesetzentwürfe, und na mentlich mit der Ansicht der 2. Kammer einverstanden, dasje nige von einander zu scheiden, was Entschädigungs- und das, was reine Unterstützungssache ist. Nun sehe ich aher nicht ein, wie die Unterstützung von 19,000 Lhlrn., welche man dem Bergbau angedeihen lassen will, in dieses Gesetz kategorisch ausgenommen werden soll, während dieß doch besser Zum Bud- jet paßt. Das Gesetz sieht den Bergbau als eine Art besonde rer Corporation, als einen Zweig der FinanZverwaltung an, welcher vorzugsweise allen übrigen entgegenstehe. Das kann ich indeß nicht zugeben, und behalte mir in dieser Hinsicht daher spätere Anträge vor. Niemand verlangt weiter Behufs der allgemeinen Bera tung das Wort, Md ist man, zur speciellen fortschreitend, mit der Ansicht Referentens vollkommen einverstanden, die Entscheidung über die von der 2, Kammer hinsichtlich der Abän ¬ derung der Ueberschrift des Gesetzes, der Rubra seiner Abschnitte sowie des Einganges gefaßten Beschlüsse bis nach vollendeter Berathung des Inhalts des ganzen Gesetzes auszusetzen, indem sich dann erst die Zweckmäßigkeit jener Abänderungen recht über sehen lasse. Man gelangt nun zu den einzelnen tz§. des Gesetzes selbst. Zu Z. 1. (s. dens. Nr. 224. d. Bl. S. 2028.) begutachtet die Deputation: Dieser, auf dem Principe der Exterritorialität der Gesand ten rc. deren Angehörigen und Gefolges,' ingleichen auf der ge genseitigen Erwiederung unter den Staaten beruhenden Bestim mung ist die s. Kammer einstimmig und ohne alle Veränderung beig etreten. Auch die Deputation rath ihrer verehrten Kam mer dasselbe an. y. Carlowitz: Ich bin zwar in der Hauptsache vollkom men damit einverstanden, daß die Bestimmung des H. des Ge setzentwurfs vorzüglicher sei, als das bisher beobachtete Verfah ren, allein wünfchenswerth ist es doch, Zu wissen, ob dieselben Begünstigungen, welche man den fremden Gesandten hier in der Residenz angedeihen läßt, auch den bei den fremden Höfen accreditirten sächsischen Geschäftsträgern zu Thekl werden. Hierüber bitte ich mir von dem Hm. Finanzminister eine Erläu terung aus. Staatsminister v. Ze sch au: Wie selbst aus den Motiven zum Gesetzentwürfe Hervorgehet, finden zwar die fraglichen Begünstigungen nicht in allen, aber doch in den meisten Staa ten statt, wie z. B. in Preußen und England; in Oesterreich dagegen nicht. Eine völlige Neciprocität dürfte sich aber wohl schwerlich vermitteln lassen. v. Car! owitz: Hieraus habe ich zwar abgenommen, daß bereits in manchen Staaten eine Neciprocität statt sinder. Jn- deß kann ich doch den Wunsch nicht unterdrücken, man möge in hex Schrift die hohe Staatsregierung ersuchen, auf diplomati schem Wege bei denjenigen Höfen, wo man den daselbst accrc- ditirten sächsischen Gesandten Begünstigungen der fraglichen Art nicht angedeihen läßt, diese zu ermitteln. Ich zweifle keinen Augenblick, daß die fremden Mächte sich hierzu wohlgeneigt zeigen würden. Einen dem ähnlichen Antrag hat man schon früher bei Gelegenheit des Staatsdienergesetzes wegen der im Auslande lebenden pensionirten Staatsdiener beschlossen. Der Antrag des v. Carlowitz findet hierauf hinrei chende Unterstützung. Prinz Johann: Die diplomatischen Erörterungen kön nen, nach meinem Dafürhalten, zu nichts führen, wenn die hohe Staatsregierung nicht zugleich bereit ist, das Retorsions recht auszuüben, im Falle die diplomatischen Verhandlungen keinen Erfolg haben sollten. Dieß wird sie aber nicht thun, da eß nicht ihre Absicht ist, die Befreiungen der Gesandten zu schmä lern. Der bei Gelegenheit des Staatsdienergesetzes gemachte Antrag ist mit dem vorliegenden Falle nicht zu vergleichen. Dort hat man Abzug wegen der pensionirten Staatsdiener so lange zu erhalten beschlossen, bis eine Neciprocität mit andern vermiss telt wäre. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaction: v. Gr et sch e l.
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