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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 182. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ZW° . Außerordentliche Beilage zur Leipziger ^Zeitung» Dresden, Montags, her? 13. Januar 1834. Nachrichten vom Landtage. Hundert und zwei und achtzigste öffentliche Si tzung der ersten Kammer, am 7. Januar 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, wegen zweckmäßiger Organisation der Patrlmonkalgerichte. Referent: Dm Abgeordneten der Universität müsse er darauf aufmerksam machen, daß die Patrimonialjurisdkctt'on im Auftrage des Staates ausgeübt werde. Mit dem Bemerken des Justizministers, daß cs sich hier um kein Ehrenrecht, son dern um ein politisches Recht handle, könne er sich nicht einver stehen. Auch das in gleichem Verhältnisse stehende Patronat recht werde gewiß jeder vermöge der mit ihm verbundenen äu ßern Vortheile für ein Ehrenrecht anerkennen, Prinz Johann: Zuvörderst erkenne er mit Freuden, daß von mehreren Seiten der eigentliche Sinn seines Separatvvti aufgefaßt worden sei. .. Zur Entgegnung auf einige Aeußerun- gen müsse <r jedoch noch Einiges bemerken. Wenn man die Gerichrsinhaber durch Entnehmung ihrer Crkminalgerichtsbar- keit zu entschädigen meine, so könne er dem nicht beitreten, da sehr häufig die Tragung der Cmmnalkosten nicht dem Gerichts herrn , sondern dessen Untergebenen obliege, Der bei der ge strigen Genehmigung des 1. des Gesetzentwurfes zugleich mit angenommene Antrag des l). Crusius habe sich lediglich auf die von dem neuen Gerichtsherrn, nicht aber auf die vym Staate zu gewährende Entschädigung bezogen; auch sei die Berathung über sein Separqtvotum ausdrücklich ausgesetzt geblieben. Was die vom Justizminister angezogenen Beispiele anlange, so finde er sich dadurch nicht widerlegt. Das Recht der Standschast könne die Corporation, welcher es als sölcher zustehe, auch wie derum aufgeben, der Einzelne aber dürfe sich dessen Ausübung nicht erlauben. Wenn aber überhaupt die Aufhebung der ange zogenen Rechte einer minder strengen Prüfung unterworfen wor den sei, so dürft man heute wohl ähnliche Schritte nicht gut heißen. Wenn es übrigens zum Zwecke führe, so wolle er feiner Seits sehr gern den von ihm gemachten Zusatz dahin ab ändern, haß das Wort „theilwerse" ausfalle, demnach nur die jenigen, welche ihre Gerichtsbarkeit gänzlich verlören, auf Entschädigung Anspruch machen könnten. Zweitens, daß das Wort „ Ehrenrecht" in: „ politisches Recht" umgewandelt und drittens noch die Worte cheigefügt würden: „Ist dieses Recht durch Kastf acquirirt, so ist die dafür gezahlte Summe zu re- stltuirefl." v, Po se r n: Die Gegner des Separatvvti haben bereits so genügende Widerlegung gefunden, daß -ich nur noch wenige Worte hinzuzufügen mir erlaube. Wenn Se. Excellcuz ange ¬ führt hat, die früheren Stande, der Adel hatten ebenfalls viele Ehrenrechte verloren, und Niemand habe an ihre Entschädigung gedacht, wenn dasselbe Bürgermeister Gottschald in Beziehung auf die alten Stadtrathe sagt, welche nach der neuen Städte ordnung diese Rechte ohne Weiteres Hatten aufgeben müssen, so entgegne ich hierauf, daß, als die früheren Stande ihre Rechte niederlcgtcn, als die neue Städteordnung von den früheren Standen berathcn wurde, §. 31. der Verfassungsurkunde noch nicht vorhanden war. Ware dieser nicht ein Thekl der unver letzbaren Verfaffungsurkunde, so würde mir nicht Lekgekommen sein, hier für die Entschädigung mich anszusprechen. Sehr wahr ist schon angeführt worden, daß,, wenn auch jener frühere Hergang, wie ich es jedoch nicht ohne Weiteres zugebe, eine llngerechtigkeit genannt werden könnte, dieß der Kammer kein Recht geben würde, guch jetzt ungerecht zu sein. Wenn end lich aber der verehrte v. Weber bezweifelt, daß die Gerichts barkeit ein Ehrenrxcht sek, und meint, 'sie sei nur eine Last, oder doch wenigstens behauptet, das vermeintliche Recht stehe in keinem Verhältnisse zu der Last, so laßt sich freilich schwer darüber strei ten, wenn ein Thcil etwas für ehrenvoll halt, der andere aber von dem Gegenthcile überzeugt ist, hier, wo Alles auf das innere Gefühl, auf die individuelle Ueberzeugung von der Ehre ankommt. Wie hoch ein Jeder Ehrenrechte schätzt, ist eines Jeden eigene Sache! Wenn derselbe aber sein Befremden dar über ausspricht, wgrum die in der Kammer anwesenden Gerichts herren immer nur die Civilgerichtsbarkeit, nicht aber die Crimi- nolgerichtsbarkeit, welche letztere doch wert höher stehe, als em Ehrenrecht ansähen, die letztere vielmehr ohne Entgeld an den Staat zurückgeben wollten, weil sie beschwerlich falle, so kann ich diesen Vorwurf, - wenigstens in Bezug auf die Oberlausitz, nicht WgebeN. Sie ist uns auch in pccuniarer Hinsicht keine Last, sondern em lucrativer Vortheil, ein Theil der Besoldung für die Gmchtsdirectörcn und Beamten, welchen nicht die Gc- richtsherren, sondern die Gerichtsunterthanen zu tragen haben; ihn würden, wenn die Eriminalgerichtsbarkeit an den Staat 'übergehen sollte, die Gerichtsinhaher bei künftige? Fixirung der Beqmten zu übertragen haben. V. Weber: Die Sicherung des Rechtszustandes ist der wichtigste Zweck des Staats. So wenig ein Vater feine eigne Freiheit oder die Freiheit seiner Kinder veräußern kqnn, eben so wenig kann der Staat seine Freiheit veräußern, zur Siche rung des Rechtszustgndes die angemessensten Mittel zu ergreifen, Noch viel weniger hat aber ein vor uns lebendes untergegange- nes Geschlecht dieses 'wichtigste Recht den spätem Geschlechtern vergeben können. Es ist anerkannt, daß die Patrimonialge-
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