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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 182. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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richte die volle Aufgabe der Sivil- und Criminaljmisdiction nicht' mehr lösen können und daß hieraus dem Staate große Nachtheile erwachsen. Es ist daher ganz angemessen, daß er ihnen die selbe entziehen kann, ohne eine Entschädigung wegen des ver loren gehenden Ehrenrechte zu gewähren. Präsident: Er sei durchdrungen von der Wichtigkeit der in dem Separatvoto ausgesprochenen Ansichten, um so mehr, da es von einem Gesichtspuncre ausgehe, welcher doppelte Ga rantie gebe. Demohngeachtet glaube er doch, daß manche Be stimmungen einer so weitlaustigen Auslegung nicht unterliegen dürsten, wie es im Separatvoto geschehen. Die vom v. We ber aufgestellte Ansicht, daß der Staat die Gerichtsinhabcr zur vollständigen Erfüllung ihrer Obliegenheiten anhalten werde, könne er seiner Seits nur gut heißen, und werde darin eine er freuliche Verbesserung finden. Davon, daß Ehrenrechte nicht nach Geld abgeschatzt werden könnten, sei auch er fest überzeugt, und ihn wenigstens werde man nie dazu vermögen können, sich für den Verlust desselben bezahlen zu lassen. Graf v. VitztHum beantragt, über den Antrag des Prin zen Johann in 2 Sätzen abzustimmen. — Staatßminister v. Könneritz schlagt noch vor, nach dem Worte: „Gerichtsbar keit" noch „an sich" einzuschalten. — Der Präsident fragt nunmehr: Genehmiget die Kam mer den ersten Lheil des vom Prinzen Johann vorgeschlagnen Zusatzes, welcher also lautet: „Auch ist denjenigen, welche ihre Gerichtsbarkeit in Folge obiger Entscheidung ganz verlieren, von Seiten des Staates eine Entschädigung für das verlorene poli tische Recht der Gerichtsbarkeit an sich zu gewähren?" Dieß wird von 14 Stimmen mit Ja, und von eben so vielen mit Nein beantwortet, weshalb die Abstimmung Hierübermorgen wiederholt, und damit zugleich die Abstimmung über den zwei- ' ten Theil des vorgeschlagenen Zusatzes verbunden werden soll. Staatsminister v. Könne ritz: Wenn für den erweis lichen Verlust eine Entschädigung gewahrt werden solle, so werde hierüber offenbar eine Bestimmung nöthig, welche sich vor der Hand im Gesetzentwurf noch nicht habe vorsinden kön nen. Zu dessen Behufs schlage er vor, nach dem Worte: „Patrimonialgerichten" folgenden Zusatz einzuschalten: „ Wenn derjenige, dem nach den Grundsätzen dieses tz. die Gerichtsbar keit anderer Gerichtsinhaber zufällt, dieselbe nicht übernehmen will, so ist die ganze Gerichtsbarkeit einem der Letztem anzu bieten. Will keiner derselben die ganze Gerichtsbarkeit über nehmen, so fallt dieselbe in dem betreffenden Gemeindebezirke an den Staat zurück." Seer. v. Zedtwitz: Es sei doch wohl hierunter die Be stimmung mit inbegriffen^ daß, wo sich zu einer Gerichtsbarkeit zwei oder mehrere Gerichtsinhaber vorfanden, die Jurisdiction zuerst dem -er Größe nach zweiten Jurisdictionsinhaber ange boten werden müsse? Staatsminister v. Könneritz: Allerdings, dieß folge aus den Worten des Gesetzes. Hierauf wird beregter Zusatz so wie der Vorschlag des Re ferenten : die Ueberschrift des §. 2. nun so zu fassen: „ Fort setzung und dabei zu beachtende Grundsätze," einstimmig genehmiget, §.3. (Anwendung auf die Städte, in welchen andere Einrich tungen bereits getroffen worden.) Vorstehende Bestimmungen sind auch in den Städten, in denen nach Einführung der allge meinen Stadteordnung vom 2. Februar 1832 bereits andere Ein richtungen getroffen worden, zur Anwendung zu bringen. Gegen diesen tz. hat die Deputation nichts erinnert, und er wird mit 25 gegen 3 Stimmen a n gen ommen. tz. 4. lautet: (Bedingung des Fortbestehens der gutsherrlichen Ge richtsbarkeit.) Die gutsherrliche Erbgerichtsbarkekt soll ferner hin nur fortbestehen, wenn sie s) entweder für sich allein) oder b) durch eine mit Genehmigung des Justizministerii auf bestän dige Zeit abzuschließende Verbindung mehrerer Patrimonialae- richtsbezirke zu einem gemeinschaftlichen Gerichte eine Bevölke rung von wenigstens 2000 Seelen umfaßt. Die Deputation hatte hierzu bemerkt: Wenn es die Absicht der Staatsregierung ist, die Bildung größerer Bezirke zu befördern, so ist die Deputation über den Nutzen solcher größeren Bezirke mit ihr einverstanden; allein einen Eingriff in die Rechte der Patrimonialgerichtseigenthümer, wie ihn eine Bestimmung enthält, nach der jede gutsherrliche Erbgerichtsbarkeit ohne Weiteres aufhvren soll, die nicht wenig stens 2000 Gerichtsuntergebene zählt, kann sie nicht gut heißen. Daß ein zu kleiner Gerichtsbezirk, wäre er auch geschlossen, seine Nachtheile habe, hat man z. B. auch in Preußen Und Weimar erkannt; allein es haben sich die dortigen Regierungen auf allge meine Aufforderungen des Inhalts, daß es zweckmäßig sein wur de, wenn die Inhaber benachbarter unbedeutender Gerichtsbezirke zusammenträten und sich zur Errichtung eines größern Gerichts oder Gerichtsamts vereinigten, beschränkt; sich daher anschei nend nicht für befugt erachtet, eine solche Vereinigung unter An drohung der Einziehung der Gerichtsbarkeit anzuempfehlen. Läge eine Vereinigung stets in dem freien Willen der Betheiligten, so würde sich vielleicht Einiges zur Rechtfertigung eines solchen Ver fahrens sagen lassen; allein erwägt man, daß es in vielen Fallen dem Patrimonialgerichtseigenthümer auch bei dem besten Willen unmöglich sei, sich an andere anzuschließen, so ist die Einziehung der Gerichtsbarkeit aus diesem Grunde in keiner Weise zu recht fertigen. Der Falle, wo eine Vereinigung zu größeren Bezirken unmöglich ist, giebt es aber mehrere. Einmal kann ein Patri- monialgericht von Amtsjurisdiction so umgeben sein, daß, wenn sich dasselbe einem andern anschließen sollte,- die-Z. 5. geordnete Entfernung außer Acht gelassen werden müßte, und dann kann die Absicht des Betheiligten, sich mit benachbarten Patrimvnial- gerichtseigenthümern zu vereinigen, durch dieser Abneigung mit ihm sich zu verbinden vereitelt werden. Wenn insbesondere die benachbarten Gerichtsherren einen so umfänglichen Bezirk haben, daß sie einer Vereinigung nicht bedürfen, oder wenn sie ihre Ge richtsbarkeit an den Staat abzutreten Willens sind, und dieser dann zu besserer Abrundung den neu erworbenen Bezirk einem Amte einzuverleiben vorzieht, so ist es mehr als wahrscheinlich, daß der kleinere Gerichtsherr, der sich anschließen will, zurückge wiesenwird. Dieß die Bedenken, die der Annahme des tz., wie ihn, der Entwurf enthält, entgegentreten.— Aber auch hier scheint eine Vermittelung nicht nur unbedenklich, sondern auch empfeh lenswert-. Daß auch sie zum Ziele führen werde, ist um so wahr scheinlicher, als so manche Bestimmung dieses Gesetzes, insbe sondere die tz. 20. ausgesprochene Verpflichtung, dem Gerichtshal- ter einen fixen und nicht unter200 Lhaler betragenden Gehalt zu
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