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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 218. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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rung unter dem Worte „Nealhefreiung" verstand, als sie den Entwurf der Verfassungs-Urkunde vorlegte, und nachmals die Verfassung annahm, Dich erzieht sich aber aus dem vorliegen den Gesetze und den Motiven, Mas nun aber die vormaligen Stande betrifft, so habe ich selbst damals hie ständischen Schrif ten über die Verfassungs-Urkunde nn Jahre jS3I auf den Grund der damals von unscxm geehrten Herrn Scxr. Hartz genau ge führten Protokolle der Referenten-Deputation abgxfaßt; es ist aber hierüber weder in diesxn Protokollen irgend etwas aufzufm- den, was jene Behauptung unterstützen könnte, noch habe ich in den ständischen Curicn, in denen ich damals den Vorsitz zu führen die Ehre hatte, irgend eine Aczrßcrung vernommen, die dahin gedeutet hätte, daß die hier in Frage befangne Realbefrei ung nicht mit W jenen im tz. 39. der BerfaffungS-Urkunde er wähnten „Realbefreirmgen" enthalten fein sollte. Ich berufe mich deshalb auf die geehrten Mitglieder dieser Kammer, die da mals mit mir in den ständischen Curien faßen. Auch haben wir dem Ausdrucke „Realbefreiungen" keinen anderen Sinn unterlegen können, als den, welchen das sächsische Recht damit verbindet und anerkennt, wie es Curüus Md Haubold lehren, und wie ich es erlernt habe. Einen andern Rechtsbegriff kenne ich wenigstens nicht. Haben übrigens wirklich einige Mitglie der der vormaligen Stände die hier in Frage befindliche Realbe- freiung, die eben deshalb, weil sie auf Grund und Boden hastet, unzweifelhaft nach dem sächsischen Rechte eine Realbefreiung ist, Unter jener Bestimmung nicht verstanden, so wäre es, wie Herr Bürgermeister Hübler bereits bemerkt hat, an ihnen gewesen, sich deshalb gegen den tz. 39. der Verfassungs-Urkunde zu erklä ren, Es tritt hier die Rechtsregel entgegen, daß die Auslegung stets gegen den streite, der klarer hätte reden sollen. Bürgermeister Ritterffädt; Es scheint mir hier zweierlei unterschieden werden zu müssen, der Ursprung und die Eigen schaft, welche die Bierstesterbefmung später Angenommen hat. Ihrem Ursprung nach war die Aranksteuer eigentlich weiters nichts, gls eine Art von Gewerbsteuer, welcher das stlbstyer- brauchte Bier nicht unterworfen war. D ist gber njcht zu! leugnen, daß man hie Ratpr dieser Abgabe spater aus den Augen versoren hat. In den Städten wurde auch der Tisch trunk besteuert, die Besitzer von Rittergütern, welche selbst Brauereien besaßen, erlangten den Lischtrunk steuerfrei, und so bildete sich nach und »ach eine Rxalbefreiung. Pas yrtheif bewährter Mechtssehxer erkannt sie ass solche an, und ich glaube wohl, daß pW Inhalts des tz. 39. des Verfassungsurkunde ver bunden ist, eine Entschädigung für Heren Verlust zu gewahren. v, Dsherr Ich kann einige Bedenken gegen dje yon der Deputation und vpn mehreren geehrten Mitgliedern aufgestellte Ansicht, daß der steuerfreie Lischtrunk eine Realbefreiung sei, nicht unterdrücken. Es fallt wir auf, daß in mehreren der von der Deputation selbst angeführten Gesetzstellxn gesagt ist G. 101. des Deputativnsgutachtens: „vom Adel und anderen auf dem Lande, so Lehen- pnd Rittergüter besitzen, denen dasjenige, W«S ein jeglicher zu seinem Tischtrunke bedarf, steuerfrei zu brauen, nochmals passire"; und S. 105: es solle das selbe nochmals unverwehrt ftin, und sothaner Lischtrunk frei passiren, Es scheint dieses Wort nochmals allerdings anzubeuten, daß diese Befreiung auf einer immer wieder zu er neuernden Bewilligung beruhe. Ist aber eine immer wieder von Zeit zu Zeit zu erneuernve Bewilligung zum Fortbestehen der Befreiung nüthig, so scheint die Befreiung wohl nicht mit Recht eine Realbcfreiung genannt werden zu können. Das ge ehrte Mitglied Hüblex hat zwar angeführt, daß, wenn auch dieseBefreiung nur auf einer temporären Bewilligung beruhete, dreies doch der Ansicht nicht widersprechen würde, daß sie eine Realbrfreiung sei, denn auch die Bewilligung der Grund steuern fii temporär, und doch fei die Befreiung davon eine Realbefr ciung. Allem so piel ich weiß, ist zwar die Be willigung der Grundsteuern eine temporäre gewesen, aber nicht die Bewilligung der Befreiung von der Grundsteuer, welche dre steuerfreien Güter bis jetzt genvs- ftnn Haden, Es handelt sich hier ebenfalls nicht nur darum, ob die Bewilligung der Tranksteuer überhaupt, sondern auch ob die Be willigung derBpfreiung von der Traukstcucrtemporär gewesen sei. Es giebt aber auch noch einen andern Umstand, der es zweifelhaft zu machen scheint, ob jene Befreiung von der Txanksteuer eine Neafbefreiung sei, der nämlich, daß nach der S. 103, des Dcputa- tionöbcxichtes angeführten Gesetzstelle die Person des Ritter gutsbesitzers von der Benutzung jenes Rechtes ausgeschlossen ist, wenn er zwei Rittergüter hat, und den steuerfreien Lischtrunk schon auf einem andern ihm gehörigen Rittergute genießt. Es ist allerdings physisch unmöglich, daß er auf zwei Rittergütern zu gleich trinke. Allein auf solche Unmöglichkeiten pflegt sonst bei erworbenen nutzbaren Realberechtigungen nichr Rücksicht genorn- men zu weivm. So viel wollte ich hier erwähnen. Wenn ich irre, so muß ich, da ich nicht Jurist hm, um Entschuldigung bitten. Bürgermeister Hübler: Zur Entgegnung auf den gegen mich gerichteten Einwand des Hrn. Abgeordneten der Universität Leipzig bemerke ich nur, daß, wenn ich vorhin eine Parallele zwischen der Trank- und Landstcuer gezogen und von temporä rer Bewilligung gesprochen, ich bloß die temporäre Bewilligung der Tranksteuer, nicht der Lrqnksteuer-Freiheit vor Augen gehabt habe und haben konnte, da bekanntlich die bisherige Lranksteuerfrejheit von einer temporären Bewilligung der Stände nicht abhängig gewesen ist, sondern auf dem Grunde des Gesetzes beruht hat und noch beruht. v. Weber: Darauf habe ich eben aufmerksam gemacht. Die angeführten Gesetzstellen scheinen nämlich zu beweisen, daß auch darüber Streit entstehen könne, ob jene Befreiung von der Lrankstcuer für immer oder nur durch eine von Zeit zu Zeit zu erneuernde Bewilligung erworben wordcp sei. (Beschluß folgr.) Druck und Papier poq B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Rebactisn: l> Gretschel.
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