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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 225. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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SSI. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden/ Mittwochs, den 23.'April 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert und fünf u. zwanzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 14. Aprift1834. (Beschluß.) Schluß der Berathung über den Gesetzentwurf wegen Befreiung von indirek ten Abgaben oder deshalb zu gewährender Entschädigungen. Referent: In den von der Deputation angezogenen Ge- fetzstellen ist dem Hrn. v. Weber der Ausdruck: „nochmals" aufgefallen. Dieses Wort ist einzig und allein nur darum ein geschoben , um den bei Benutzung der Tranksteuer eingerissenen Mißbrauchen vorzubeugen, es soll weiter nichts anzeigen, als: „Ohne das Bestandene aufheben zu wollen, sollen doch die und die gesetzlichen Vorschriften eintreten". Wenn ferner der Hr. v. Weber auf den Umstand, daß der Besitzer zweier Rittergüter nur auf einem derselben den steuerfreien Tischtrunkgenießen könne, aufmerksam macht, so spricht dieß gerade dafür, daß die Befreiung von Tranksteuer eine Realbefteiung sei, denn da in diesem Falle dennoch die Befreiung wegen der Wirthschastsbeamten auf bei den Gätern zulässig gewesen, so folgt daraus, daß das Recht dem ümäo anhangt, nicht aber von der Eigenschaft des Besitzers desselben abhängig gemacht werden kann. Staatsminkster y. Zescha u: Ich habe dem, was bereits bemerkt worden, nur noch Weniges Hknzuzufügen. Nach dem, was aus den Motiven zum Gesetze, aus dem Gutachten der De putation und der heutigen Discussion heryorgeht, kann es wohl keinem Zweifel mehr unterworfen sein ,. daß die Tranksteuerbe freiung der Rittergüter eine Realbefreiung ist. Ware cs etwas Persönliches, so müßten cs alle Personen besitzen, welche im Besitz von Rittergütern sind; dieß ist aber nicht der Fall. Schon das Generale vom 12. Oct. 1792 spricht sich dahin aus, daß die Befreiung ausdrücklich den Gütern zugesprochen sei. Wenn man dessenungeachtet bei der Bewilligung der Trank steuer jene Befreiung noch ausdrücklich Vorbehalten hat, so be weist grrade die jetzige Discussion, schon die entstandenen Zwei fel beweisen es, wie man Grund genug gehabt, hierbei vorsich tig zu Werke zu gehen. Uebrigens ist es in ständischen Ange legenheiten sehr gewöhnlich, sich bereits festbegründete Rechte von Zeit zu Zeit neu versichern zu lassen, wie dieß z. B- hin sichtlich der Revcrsalien bei Regierungswechseln nicht selten der Fall ist. Man konnte sich hier lediglich an den juristischen Be griff der „Realbefteiung^ halten. Bürgermeister Wehner: Ich bin mit dem so äußerst gründlich durchgeführten Gutachten der Deputation in der Hauptsache einverstanden. Bis vor wenig Jahren hat nie mand daran gezweifelt, daß den Rittergütern das Recht des steuerfreien Tischtrrmkes zusiehe, und ist solches in allen Com- k pendien des sächsischen Rechts zu finden. Mir selbst, der ich I nun bereits bald das 60ste Jahr erreicht habe, ist ein Anderes nicht bekannt geworden; mir find Käufe, Pacht-und andere Contracte sehr vielfach in die Hande gekommen, woraus ich er sehen habe, daß man den steuerfreien Tischtrunk, als ein Be- fugniß der Rittergüter, als eine Realbefreiung betrachtet hat. Wer ein Rittergut kaufte, hat daher geglaubt, daß er diese Be freiung zugleich mit dem Gute erwirbt, und nicht anders glau ben können, denn niemand hat das Befugniß streitig gemacht. So viel ist daher gewiß, daß die Rittergutsbesitzer sich auch boi>,r üäs im Besitz des erwähnten Rechts befinden. — Ich bin ein großer Verehrer unserer Verfassungs-Urkunde und überzeugt, daß sie von segensreichen Folgen sein wird, wenn wir sie ohne falsche Auslegung zur Ausführung bringen; im vorliegenden Falle glaube ich aber, kann ich es bei unserer Verfassung verantwor ten , wenn ich mich für eine Entschädigung der Rittergüter in Bezug auf die Tranksteuerbefreiung, hinsichtlich des Tischtrunrcs, erkläre, ich halte diese Entschädigung nach tz. 39. der Verfas sungs-Urkunde für gerecht und billig, Der Präsident stellt hierauf die Frage: Ist die Kammer mit dem rm Deputationsberichte sub 1. zu findenden Anträge, dem Beschlüsse der 2. Kammer hinsichtlich der Aufhebung der Tranksteuerbefreiung der Rittergüter ohne Entschädigung nicht bekzutreten, einverstanden? Dieß wird einstimmig be jahet. Prinz Johann: Was nun die Modalität der Entschädi gung selbst anlangt, so vermag ich mich hierin weder mit den Ansichten der Regierung, noch mit denen der Deputation cin- zuverstchen. Es kommt Lier eigentlich eine doppelte Art von Befreiung in Frage, -nämlich die des Rittergutsbesitzers mit seiner Familie hinsichtlich des Tischtrunkes und die wegen der Cvnsumtion des auf den Rittergütern eingestellten Dienstperso nals. Vollkommen bin ich damit einverstanden, daß wegen der letztem Art der Befreiung ein Zjahrlger Durchschnitt gezo gen und nach diesem die Entschädigung beurtheilt werden solle; nicht so mit dem Gesetzentwürfe, denn nach ihm sollen diejeni gen Rittergutsbesitzer, welche,- vielleicht durch Umstände dazu ge- nöthigt, während der letzten 3 Jahre nichr auf ihren Gütern wohnen, keine Entschädigung für den eignen Tkfchtrunk erhal ten, wahrend die Deputation der Ansicht ist, eben so wie früher nur Denjenigen Entschädigung zu gewahren, welche auf ihren Gütern wohnen, und den Besitzern mehrerer Rittergüter nur von dem Gute Len freien Lischtruuk zu lassen, wo sie sich we sentlich aufhaltcn. Die Vorschrift des Gesetzes würde offenbare Ungerechtigkeit enthalten, der Vorschlag der Des^-
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