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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 225. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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die Entschädigung gesprochen. Der Grund und die Natur der Fleischsteuerbefreiung sei noch gar nicht gründlich erörtert, und was Referent angeführt, verdiene allerdings Berücksichtigung, errege manchen Zweifel gegen die Nealqualität der Fleisch steuerbefreiung. Man werde sehr unklug handeln, wenn man sich jetzt schon für eine Entschädigung wegen der Fleischsteuer erkläre. Wolle man dieß aber dennoch thun, so halte er es für bedenklich, sich dem Vorschläge Sr. königl. Hoh. anzuschlie- ßen. Wer zu viel fordere, laufe leicht Gefahr, auch das nicht zu erhalten, was ihm mit Recht gebühre, und er fürchte, daß die Annahme des Antrags Sr. königl. Hoheit der so einstimmig beschlossenen Entschädigung hinsichtlich der Tranksteuer Gefahr bringen könne. Staatsminkster v. Zeschau: Die Regierung kann'sich mit der Ansicht, als seien beide in Frage befangene Arten pon Befrei ungen aus gleichem Gesichtspunkte zu betrachten, nicht einverste hen; vor allen Dingen wird eine sorgfältige Prüfung des ganzen Sachverhältnisses nothwendig sein. Der Antrag Sr. königl. Hoheit erschwert die Sache ungemein, und macht eine Vereini gung mit der 2ten Kammer sehr unwahrscheinlich. Ich möchte daher der Ansicht des geehrten Secretair Hartz beitreten, daß es zu wünschen sei, den Schwierigkeiten , welche ohnehin das Gesetz schon gefunden, nicht noch neue hinzuzufügen, und so das Erschei nen eines so nothwendigen Gesetzes noch weiter hinauszuschieben. Prinz Johann: Neber die Nealqualität der Fleischsteuer befreiung der Rittergüter kann wohl kein Zweifel mehr herrschen. Die bewährtesten sächsischen Rechtslehrer erkennen dieß an, und die Bestimmungen der Vcrfaffungsurkunde gebieten die Entschä digung. Was die politischen Gründe anlangt, so mag ich diese zwar nicht abläugnen, allein das Recht steht höher als diese, und ich kann nur einen Mangel an Politik darin finden, wenn man bei einmal ausgesprochenen Grundsätzen nichtconfequentverharrt. Der Vorschlag des Prinzen Johann wird hierauf mit 20 gegen 5 Stimmen verworfen, wodurch das Unteramendement des Bischof Mauermann zugleich mit seine Erledigung findet. Was nun endlich die am Schlüsse des Dcputationsgut- achtens sud Ut.b. gedachten Freibicrberechtigungen ein zelner Grundstücke, und wegen des Tischtrunkes der Brauberech- tigten in den Städten der Oberlausitz, anlangt, so tritt man hierin unter gleichzeitiger einstimmiger Genehmigung der vorge schlagenen Fassungsveränderung der Deputation allgemein bei. Staatsminister v. Zeschau hält die nach den Grundsätzen des §. 8. erforderliche Summe, unter den durch den Antrag Sr. königlichen Hoheit veränderten Umstanden, zu bewilligen nicht für nvthig. 8. wird hierauf mit den bei den einzelnen Puncten dessel ben beliebten Abänderungen einstimmig genehmiget. Zu 9. (s. dens. in Nr. 231. d. Bl. S.2086.) wird von der Deputation bemerkt: Lediglich als Folge des von der 2. Kammer angenommenen Zusatz §. 8.b. war auch eine, das Materielle jedoch gar nicht be rührende Veränderung des Z. 9. nöthig geworden. Sollte dem nach das Gutachten der Deputation zu Z. 8. die Zustimmung der verehrten Kammer erlangen, so würde wiederum daraus folgen: daß Z. 9. nach der Fassung im Gesetzentwürfe beibehalten werde. Man genehmiget diesen §. nach dem Rache der Deputa tion und zwar einstimmig. Man gelangt nun zu tz. 10. (s. dens. a. a. O.), wobei das Gutachten der Deputation lautet: Hier hat die 2. Kammer dem letzten Satze folgende abge- anderte Fassung gegeben: „Die unterlassene Meldung hat Verlust der Berechtigung zur Folge; vorbehaltlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so weit dem Berechtigten, solche in Anspruch zu nehmen, überhaupt in den Rechten nachgelassen." Wenn der Verlust der Berechtigung, im Fall der von dem Be rechtigten selbst unterlassenen Anmeldung, welchen der Gesetzent wurf bloß „für die Person" eintreten lassen wollte, nach jener Fassung, worin diese Worte weggeblieben sind, einblei benderwerden soll, so könnte dieß allerdings in den Fällen H. 5. beim ersten Anblick als eine Harte gegen die Dienstnachfolger der jetztzurAnmelvung verpflichteten Geistlichen, Kirchen- und Schul diener erscheinen. Allein da nach dem ausdrücklichen Beschlüsse der 2. Kammer, welchem nach dem Vorschläge der Deputation auch die verehrte 1. Kammer beizutreten haben würde, „die Trank- steuerbegnadigung (§. 5.) der Stelle gelassen werden soll", so würde wohl unbezweifelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in diesen Fällen Platz ergreifen. Um indeß im Allge meinen den Fall der verabsäumten Anmeldung, die oftmals ohne eigentliche Schuld des Berechtigten, vielleicht in Folge seiner längern Abwesenheit und dergleichen eintreten könnte, nicht zu häufig herbeizuführen, erscheint es der Deputation angemessen: daß die im Gesetzentwürfe auf 6 Monate bestimmte Anmeldungs frist bis auf ein volles Jahr verlängert werde. Sie erlaubt sich daher die Vertauschung der Worte im ersten Satze des §. „in nerhalb 6 Monaten " mit: „ innerhalb 12 Monaten," übrigens aber die Annahme des §. 10. mit der von der2. Kammer be liebten veränderten Fassung des letzten Satzes zu beantragen. Referent: Ich befinde mich hier im Zweifel darüber, ob nach dem bei §. 8. gefaßten Beschlüsse wegen der Tranksteucrbe- freiung der Rittergüter auch die Worte der Fassung des Gesetz entwurfs: „als auch der Betrag des Entfchadigungsqüanti" nicht werden in Wegfall gebracht werden müssen, indem kein Rit tergutsbesitzer der Erblande voraussehen kann, was für ihn als Durchschnitt des Ganzen ausfallen werde. Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube nicht, daß die Fassung des h. durch diesen Zusatz gestört werden könne, da cs doch jedem Rittergutsbesitzer bekannt ist, und er es anzeigen muß, was er bisher an Tranksteucrbcfreiung genossen hat. Referent sieht sich hierdurch beruhigt. Im Uebrigen tritt man dem von der Deputation zu diesem h. abgegebenen Gutachten in allen seinen Puncten einstim mig bei. Zu den 11.12. u. 13. (s. dies. Nr. 231. d. Bl. S. 2087.) lautet das Deputationsgutachten: Zu Z. 11. Die jenseits erfolgte Abänderung des Eingangs dieses H. in die Worte: „Die zu Folge dieses Gesetzes aus der Staatskasse zu leistenden Zahlungen " hat zwar bloß den Grund, dadurch das einmal gegen die Meinung der 2. Kammer laufende Wort „Entschädigung" zu vermeiden, doch glaubt die Depu tation, ihrer Ansicht über bloße Redactionsveränderungen gemäß, auch bei so bewandten Umstanden diesen so gefaßten Z. zur Ans nähme empfehlen zu können.
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