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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 219. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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möchten. Die erste Kammer hat dieses abgelehnt, kn der Ver- einigungsdeputation ist man aber dahin gelangt, daß in dieser Beziehung, Seiten der 1. Kammer, der 2. Kammer beigetre ten werden möchte. Dann ist eine Verschiedenheit der Ansich ten bei der Executions - und Wechselordnung. Die 1. Kammer hat den Antrag der 2. Kammer, daß die Executions- und Wech selordnung einer Zwischendeputation zur Berathung vorgelegt werden, möchte, einmüthig abgelehnt und zwar deshalb , weil der Derr Justizminister erklärte, daß dieses nicht thunlich fein werde, weil die 2. Kammer ein ganzes Gesetzbuch beänttW habe. Auch in der Vereinigungsdeputation hat man geglaubt/ daß man auf Vorlegung dieser Executions- und WechselorVttU'sig an eine Zwischendeputation nicht bestehen möge. Präsident: Ist die Kammer damit einverstanden) daß dieser Antrag nicht gestellt werde? Diese Frage wird einstimmig bejaht. Abg. Eifenstuck: Rücksichtlich der Volks- und gelehrten Schulen ist die 1. Kammer der 2. Kammer beigetreten, daß die dießsallsigen Gesetze noch bei der gegenwärtigen Standeversamm- lung berathen werden möchten, sie hat aber den Antrag dahin gestellt, es möge in der Schrift die Staatsregierung er sucht werden, die beiden Gesetze der I. Kammer vorzulegen. Die Vereinigungsdeputation hat nun allerdings, in wie fern sie aus Mitgliedern der 2. Kammer bestand, dem Anträge nicht bei treten können, da bereits das Gesetz wegen der gelehrten Schu len an die I. Kammer und das wegen des Volksschulwesens an die 2. Kammer gelangt ist. Auf gestellte Frage erklärt sich die Kammer einstimmig für die Ansicht ihrer Deputation. Abg. Eisen stuck: Wegen des Gesetzes, die Tanzbelusti- gungen betreffend, hatte die?. Kammer einen Antrag in die Schrift beschlossen, daß die Staatsregicrung ersucht werden möge, besondere Aufsicht darüber eintreten zu lassen, und Ver ordnungen zu treffen, daß Kinder nicht an den Lanzbelustigun- gen Antheil nehmen sollen, Die eiste Kammer ist diesem Vor schläge nicht beigetreten und zwar aus dem Grunde, weil sie sagt, es bestünden bereits Besetze, welche dieses ftstfeßten, und es sind allerdings policeiliche Verfügungen deshalb ergangen. Die Policeibehörden haben die dießfallsige Aufsicht zu führen, pnd da hat man bei der Vereinigungsdeputation dafür gehalten, Paß von diesem Anträge wohl unschädlich könne abgesehen werden. Abg. Axt: Ich halte für eben si> unschädlich, daß dieser Antrag gestellt werde, als die 1, Kammer erklärt hat, ihn weg zulassen. Daß die Nolhwendigkeit des Antrags am Tage liegt, ha trotz aller bestehenden Verordnungen die Kinder doch an den Aanzbelustigüngen Theil nehmen, kann Niemand leugnen, der Pie Gelegenheit hatte, diesen Gegenstand näher zu beobach ten und in der Provinz die Tqnzvergnügungsplätze gesessen hat. Ich wäre daher der Meinung, daß wir der 1. Kammer nur dann beitreten können, wenn von der Staatsregierung die Erklärung gegeben würde, daß in Folge der hier stattgchabten Verhandlun gen ein solcher Auftrag an die PMeibehörhe schon ergangen sei, oder noch ergehen werde. Erklärt die Negierung das nicht, so müssen wir sie durch einen besonder» Antrag darauf aufmerksam machen.' DerPräsident stellt nun zunächst die Frager Tr itt die Kammer der Ansicht ihrer Deputation bei? Und da diese mit Ausschluß von einer Stimme bejaht worden war, erledigt sich der Antrag des Abg. Axt. Abg. Eisenstuck: Eine fernere Verschiedenheit betrifft das Gesetz wegen der Kirchenvorstande. Unsere Kammer hatte sich kn ihrem Beschlüsse dahin ausgesprochen, daß bloß das, was die Verwaltung des Kirchenvermögens und die Lheilnahme der Gemeinden an dieser Verwaltung zum Gegenstände hat, heraus gehoben, die übrigen Bestimmungen aber bei der gegenwärtigen Ständeversammlung nicht berathen werden möchten. Nun hat die 1. Kammer dieses abgelehnt, und hat geglaubt, cs sei besser, daß das ganze Gesetz an die künftige Ständeversammlung unzerstük- kelt gelange. Es hat auch diese Ansicht kn der Verei'nigungsdcpu- tation die Oberhand gewonnen, da allerdings, wenn beiden Land gemeinden die Organisation wegen der Repräsentation genehmigt würde, unter gewissen Modifikationen auch die Verwaltung des Kirchenvermögens mit zu diesem Berufe gehören werde. Dieser Ansicht trat man auch Seiten der Mitglieder der 1. Kammer bei, und nun glaubte man, daß man der 2. Kammer anrathen könne, unter diesen Verhältnissen von ihrem frühem Beschlüsse zurückzu gehen, und glaubte, daß dasselbe erreicht werde, wenn die Land gemeinden repräsentirt würden; es würde dann ganz dasselbe Verhaltniß bei den Landgemeinden eintreten, wie es bei den Stadtgemeinden in Betreff der Stadteordnung schon besteht. DieKammer erklärt sich auch einstimmig, in dieser Beziehung ihrer Deputation bektreten zu wollen. Abg. Eksen stuck: Was den Punct deS DecreteS, das Ge schäftsverfahren, betrifft, so hat diel. Kammer zu allem, was in der 2. Kammer beschlossen woxden, den Beitritt bereits erklärt. ES bleiben nur zwei Gegenstände noch übrig, worüber die Kammer sich nicht vereinigt hat; nämlich der erste Gegenstand hetrifft den §. 82, der Landtagsordnung. Die 1. Kammer hatte den Antrag an die Regierung beschlossen, über diesen Z. eine Erklärung zu geben, die 2. Kammer trat dem Anfrage nicht bei, weil sie diesen Z, gar nicht zweifelhaft gefaßt sand, und bisher auch so erklärt hat, wie die 1, Kammer angenommen, daß er zu erklären sei. Ich muß bemerken, daß, wenn auch unsere Kammer diesem Anträge nicht beitritt, Piel. Kammer doch ihren Zweck erreicht; denn es wird nur ein Gutachten gefordert, und da kann jede Kammer Anträge stellen. DieKammer erklärt sich auch sofort einstimmig, bei ihrem frühem Beschlüsse beharren zu wollen. Abg, Eisen stuck; Nun wqr noch ein Antrag auf Mitge brauch des Stenographen yon der Kammer ausgegangen. Wir haben bekanntlich nur einen Stenographen, haben es auch nicht dahig bringen können, noch einen zu acguinren. Nun beschwert sich die 1- Kammer, daß sie gegen die 2. Kammer im Nachtheil stehe, weil auLschsußwesse diesen vorhandenen Stenographen die 2. Kammer benutze. Sie hqt den Antrag in die Schrift gestellt wissen wollen, daß dieser Stenograph, je nach der Wichtigkeit der
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