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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 219. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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berührt werden, ist nicht zu leugnen, giebt aber keinen Gründ, den Ständen eine Mitwirkung zu vindiciren. Bei der ganzen Verwaltung ist das der Fall, und doch haben die Stande keine Mitwirkung bei der Verwaltung. Auch die Regierung ist die Interessen und Rechte der Unterthanen zu wahren und zu ver treten berufen. Wohl können Vertrage Vorkommen, zu deren Ausführung die Zustimmung der Stände erforderlich wird. Nicht aber bei jedem dergleichen Vertrage ist dieß der Fall. Es wird daher die Regierung in jedem einzelnen Fall zu erwägen haben, ob eine solche Notwendigkeit eintritt, und ob sie, wenn diese rintrktt, sich den sofortigen Abschluß zu verantworten undu die Genehmigung nachträglich zu erlangen sich getraue, oder bei dem Abschlüsse der Verträge einen Vorbehalt für unerläßlich hält. — Daß die Regierung eine richtige Grenzlinie innehalten wird, beweist die Vorlegung der Zollverträge und deS Zollcar- tells. — Was insbesondere die hier zur Sprache gekommenen Vertrage betrifft, so wird es einer Zustimmung der Stände schwerlich bedürfen. Sie betreffen in der Regel dreierlei Ge genstände — Vollstreckung ausländischer Urthel durch Feststel lung gewisser Grundsätze überden Gerichtsstand, Zusicherung der Kostcnfreiheit — und Auslieferung der Verbrecher. Solche Verträge werden zur gegenseitigen Rechtshilfe abgeschlossen, und wenn auch hierbei Rechte und Interessen einzelner Personen be rührt werden sollten, so werden doch eben durch solche Vertrage wiederum anderer Seits die Rechte und Interessen hiesiger Un terthanen bewahrt, fest und sicher gestellt. Auch die Regierung kann ja bei solchen Verträgen keine andere Rücksicht haben, als den hiesigen Unterthanen Vortheile zu verschaffen. Werden hierbei Rechte und Interessen eines Unterthanen für einen künf tigen möglichen Fall berührt, so wird der Minister zu erwägen haben, inwiefern dieser Nachtheil, welcher einen Unterthan möglicher Weise künftig treffen kann, durch den Vortheil, der eben diesen oder anderen Unterthanen durch eben diesen Vertrag erwächst, ausgewogen wird, ob der Vortheil, den man einem andern Staat und dessen Unterthanen zugesteht, in gleicher Maße dem diesseitigen Staate erwächst, und dieß wird, wenn man den Grundsatz der Reckprocktät vor Augen hat, immer der Fall sein. Natürlich wird die Negierung hierbei die Gesetze des Inlandes immer vor Augen haben, und möglichst berücksichti gen. — Daß auch die Negierungen konstitutioneller Staaten gerade bei dieser Art von Staatsverträgen an die Beistim mung der Stände nicht gebunden sind, daß diese mithin nicht aus der Verfassung folgt, beweisen ja auch die vielen Ver trage, die andere deutsche constktutionelle Regierungen hier über bereits geschloffen haben. Die baierische Regierung hat mit dem Königreich Württemberg, die Regierungen von Weimar, Meiningen, Altenburg Haben mit der Preußischen Regierung Verträge dieser Art abgeschlossen, und nirgends finde ich, daß eine ständische Zustimmung bedungen worden. Die Verordnung, womit die königl. bakerische Convention bekannt gemacht wird, enthält kein Wort der erfolgten ständischen Zu stimmung, obgleich diese in jedem Gesetze sonst ausdrücklich be merkt. ist. — Zn der Lhat würde auch durch eine solche Be ¬ schränkung die Regierung bei ihren Verhandlungen mit andern Regierungen und im Verhältniß zu diesen in eine ganz falsche und unwürdige Stellung versetzt werden, in die die sächsischen Stande ihre Regierung gewiß nicht'werden setzen wollen.. Ja es ist zu befürchten, daß solche Verträge ganz unterbleiben müßten. Welche Regierung würde mit der sächsischen Regie rung sich in Verhandlung Massen wollen, wenn diese jedesmal erklären müßte, sie müsse erst die Genehmigung der Stände ein holen, sie könne vielleicht nur erst in drei Jahren die Erklärung darüber abgeben. Noch habe ich gegen den Antrag zu bemerken, daß, wenn eine Zustimmung der Stande in der Verfassungsurkunde begrün det wäre, der Antrag ganz überflüssig erscheinen müßte. Ist sie aber nicht in der Verfassung begründet, so würde der darauf ge richtete Antrag einen Zusatz, Abänderung oder Erläuterung der Verfaffungsurkunde enthalten, auf welche wahrend des jetzigen Landtags nach der Verfassungsurkunde nicht angetragen werden kann. — Endlich habe ich noch zu erwähnen, daß dieser Antrag gar nicht zu diesem Gesetz gehört. Dieses Gesetz bestimmt über das Recht der Regierung, Vertrage zu schließen, über die Voraus setzungen, unter denen dieß geschehen kann, kein Wort; sondern bestimmt nur das Verhältniß der Unterbehörden zur Oberbehürde. Will die geehrte Kammer auf einem solchen Antrag beharren, so würde, zumal das Gesetz im Uebrigen angenommen, beide Kam mern über das Gesetz selbst einverstanden sind, die I. Kammer aber diesem Antrag nicht beigetreten — derselbe nach Befinden zum Gegenstand einer besonderen Petition gemacht, und hierüber eine anderweite Vereinigung mit der 1. Kammer vcrsucht'werden müssen. Sonst könnte das Erscheinen jedes Gesetzes, über daS beide Kammern einverstanden sind, durch die Beimischung eines Antrags über einen andern nicht unmittelbar mit dem Gesetz zu sammenhängenden Gegenstand gehindert werden. Abg.v. Mayer: Ich bestreite das Recht der Krone nicht, mit auswärtigen Staaten Verträge abzuschließen; allein auch dieses Recht hat seine Gränzen, nämlich die, welche Verfassung und Gesetze vorschrckben. Denn so weit geht dieses Recht nicht, daß durch solche Verträge, wie gar wohl möglich wäre, die Lan- desgesctze und selbst die Verfassung verletzt werden könnten. So z. B. sagt der Z- 24. der Verfassungsurkunde: „Der Aufenthalt innerhalb der Gränzen des Staates verpflichtet zu Beobachtung der Gesetze desselben, und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz." ß. 48. sagt: „Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer in den von den Gesetzen voraus bestimmten Fällen." Nun ist der Fall gar nicht undenkbar, daß die Staatsregkerung mit einem benachbarten Staate einen Ver trag abschlösse, welcher dahin ginge, die Unterthanen in gewissen Fallen sich gegenseitig zur Bestrafung auszuliesern, und sie also nach andern Gesetzen beurtheilen zu lassen. Das wäre eine Ver letzung der Verfassungsurkunde, und wenn ein solcher oder irgend ein anderer, ausdrückliche Bestimmungen derVerfaffungsurkunde verletzender, selbst nur modisickrender Vertrag den Ständen nicht vorher zur Genehmigung vorgelegt würde, so würden die Mini ster verfassungswidrig handeln und dieContrasignatur des unter-
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