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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 219. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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vereinigte Deputation war der Meinung, daß hier um so mehr der ersten Kammer beizutreten sei, weil es eben einen großen Schutz gewähre, wenn die Abfasser des zweiten Urtheils ganz andere Per sonen sein würden, als die, welche das erste Urtheil gesprochen; und sie glaubte auch, es würde dadurch dem Collegio Zeit erspart werden, wenn es nicht mit zu vielen Plenarsitzungen belästigt würde. Damit ist die Kammer e l n st i m m i g o i n v e r st a n d e n. Abg. Eisen stuck: Ich muß nun auf 2 §Z. zurückkommen, welche bei uns bis zur Berathung des Gesetzes über die privile- girten Gerichtsstände ausgesetzt geblieben sind. Da diese beiden solche sind, deren entsprechende ZZ. im Gesetze über die privi- legirten Gerichtsstände durchgegangen worden, so glaubt man nun, es wäre gut, hierüber noch einen Kammerbefchluß beizubrin gen. Diese Z§. betreffen die Ehesachen und die Verlöbnißstreitig- keiten. In dem genannten Gesetze sind nun die Ehesachen in erster Instanz an die Bezirksgerichte gewiesen, und es würde also nach diesem Beschlüsse das Wort „Ehesachen" aus Z. 20. weg kommen und im §. 18. stehen bleiben. Bei §. 20. ist die Rede von den Eheverlübnißstreitigkeitcn. Da bat nun die zweite Kam mer der Ansicht ihrer Deputation beigcpflichtet, daß Verlöbniß- streitigkeiten gar nicht stattfinden sollen, und es hat die erste Kam mer auch bei der anderweiten Berathung dieses §. eventuell und für den Fall, daß sie hier wegen der Verlöbnisse der zweiten Kam mer beitreten würde, gleichfalls die Worte: „und Verlöbnißftrei- tigkeiten" im §. 20. herausgenommen. Nach dem Beschlüsse, welchen die zweite Kammer bei den privilegirten Gerichtsständen gefaßt hat, kann es auch keinem Zweifel mehr unterliegen, daß die Worte herausfallen müssen. Die Kammer erklärt sich in beiden Puncten mit ihrer De putation einverstanden. Abg. Eisen stuck: Es besteht nun noch eine Differenz bei Z. 38., welcher von der Abfassung der Urtheile in Criminalsachen handelt. Da war eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Kammern darüber, wie es gehalten werden soll, wenn ein Er- kenntniß in Criminalsachen zu fallen fei. Die zweite Kammer hatte die Ansicht genommen, daß das Oberappellationsgericht die Frage, ob ein drittes Urtheil zulässig sei, zu entscheiden habe, und daß dann das Urtheil in pleno abgefaßt werden soll. Die erste Kammer blieb bei ihrem Beschlüsse, daß das dritte Urtheil nicht in pleno abzufaffen sei, und daß die Frage, ob ein drittes Urtheil zulässig sein soll, von der Gerichtsbehörde zu entscheiden sei, welche das zweite Urtheil gemacht. In der Vereinigungsdeputation ist nun von Seiten des königl. Commissars ein vermittelnder Vor schlag geschehen, der auch bei den Mitgliedern der beiden Kam mern Beifall gefunden hat, und auch unserer Kammer zur An nahme empfohlen wird. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen dem Fall, wenn das dritte Erkenntm'ß in Untersuchungssachen wegen neu sich ergebender Lhatsachen oder neuer Beweise statt- sindet, und 2tcns zwischen dem Fall, wenn ein drittes Urtheil auf Anordnung des Königs gesprochen werden soll. Nun hatte der Negierungscommissar einen Vorschlag gemacht, der die beiden Fallefolgendermaßen unterscheidet: „Im ersten Falle entscheidet sowohl über die Zulässigkeit desselben, als über das Materielle, die Instanz, in welcher das letzte Urtheil abgefaßt wurde; im2ten das Oberappellationsgericht, und zwar, wenn das zweite Urtheil von demselben gesprochen war, in voller Versammlung." Da durch glaubte man, daß allen Besorgnissen begegnet würde, und diese Abänderung nur sehr zweckmäßig sei. Die Kammer ist damit einstimmig einverstanden. Man gelangt nun zur Fortsetzung der Berathung über das Buchet, und namentlich zur Ausgabenposition unter XXX., wo bei das Dcputationsgutachten lautet: Unter denBeiträgcn zur Localpolicei und zu andern örtlichen Anstalten und Bedürfnissen, welche überhaupt die Summe von 39,293 Lhlr. 19 Gr. 2 Pf. umfassen, sind aufgeführt 1) 7000Thlr. zur Dresdner Stadtpolicei, welche auf den Grund des neuen Regulativs vom Jahre 1831 mittelst höchsten Nescripts vom 11. Mai 1831 in zwei Posten mir 5000 Lhlr. als fernerer, aus der Staatskasse jährlich zu gewäh render Beitrag, und 2000 Lhlr. als außerordentlicher, bis zur nächsten ständischen Bewilligung dauernder Zuschuß zugesichert worden sind. Die Verabreichung des außerordentlichen Zuschus ses an 2000 Lhlr. ist von der Bedingung abhängig gemacht, daß für einen dieser Summe nahe kommenden Belauf vormalige, in Ermanglung eines andern Unterkommens außerdem zu pensioni- rende Policeiofsicianten bei der neuen Policeiverwaltung wieder angestellt würden. Dieser Bedingung ist zwar Gnüge geschehen, eine fernere Bewilligung jener 2000 Lhlr. aber weiter nicht statt haft, da die Policeiverwaltung völlig organisirt, alle Stellen be setzt sind, mithin von weiterer Erfüllung einer zu machenden der gleichen Bedingung nicht mehr die Rede sein kann. Wider die Fortbewilligung der ersten Post an 5000 Lhlr. hat der Deputa tion unter den vorwaltenden Umständen ein Bedenken nicht bei gehen, dieselbe aber nicht unerwähnt lassen können, wie sie vor aussetze, daß auch dagegen der Regierung eine Mitwirkung bei der Policeiverwaltung wenigstens durch Lheilnahme bei der Be setzung der Directorialstelle zustehe. Referent, Abg. Secr. Richter, führt hierbei anr Es konnte bei der Prüfung des Postulats der Deputation nicht zwei felhaft sein, daß ein Beitrag aus der Staatskasse zur Policei verwaltung zu geben sei, denn sie war darüber nicht ungewiß, daß die Policeiverwaltung zu Dresden als bloss local nicht zu betrachten sei, in Verhältnis» zu dem gesammten Kostenauf wand schienen auch die postulirten 5000 Lhlr. keineswegs zu hoch. Bis zum Jahr 1830 wurde nämlich die Police! durch eine Staatsbehörde verwaltet, erst von da ist sie, nach Einführung der allgemeinen Städteordnung, auf die städtische Behörde über gegangen, und es concurrirt der Staat jetzt noch bei der Wahl des Directors in so weit, als von ihm aus 3 vorgeschlagenen Subjecten eins gewählt wird, der Deputation ist diese Einrich tung erst neuerlich bekannt worden, und es erledigt sich dadurch der von ihr darauf gestellte Schlußantrag. Was die 2te Post von 2000 Lhlr. anlangt, fo hatte die Deputation sich daran zu halten, daß man beim Uebergange der Policeiverwaltung auf die Stadt sich auf ein gewisses Quantum (5000 Thlr.) verei nigte, und 2000 Lhlr. nur unter gewissen Bedingungen bis zur nächsten Bewilligung zugesichert wurden, Letztere sind erfüllt, und es schien daher weiter nicht daraufRückstcht zu nehmen zu sein. Neuerlich hat jedoch der Stadtrath zu Dresden in einer einge reichten Petition auch dieser Post umständlich gedacht, und dar-
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