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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 221. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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der durch die Verfassungsurkunde nicht gebotenen Abänderungen dahin erweitert, daß darunter solche zu verstehen wären, die nicht durch den Sinn der Verfassungsur- kunde geboten würden, «nd hierdurch öffnet sie sich nun die Bahn, um bei dem einen oder dem andern Puncte des Vertrags zu erklären, daß er nicht im Sinne der Verfassun.gsurkunde und daß die dabei von ihr beantragte Abänderung eine no th- wendige sei. Hierauf beruht nun die Verschiedenheit der An sichten, welche zwischen den beiden Kammern statt findet. Denn es legt die jenseitige Deputation allen den von ihr in Antrag ge brachten wesentlichen Abänderungen des Vertrags den Satz un ter: „daß der Sinn der Verfassrmgsurkunde gegen die fragliche Bestimmung des Vertrags streite," und sie stutzt sich vorzüglich auf die Morte dcsl. §. der Verfassungsurkunde: „daß das Kö nigreich Sachsen ein unter Einer Verfassung vereinigter Staat des deutschen Bundes sei," und bringt damit die 3., 4., 26., 39., 40., 61., 79. und 154. in Verbindung. — Wenn nun aber -die jenseitige Deputation dieß aus diesen der Verfassungsur kunde hcrgenvmmene Argument in seiner Allgemeinheit n ich t bei allen im Vertrage aufrecht erhaltenen sehr wichtigen Verschieden heiten der Particularverfassung der Oberlausitz gegen die Ver fassung in den Kreislanden anwendet, indem sie m Ansehung der Verschiedenheit in der Gesetzgebung, (letzter Satz des 2. Z. des Particularvcrtrags) in der Religions- und kirchlichen Verfassung, (ß. 3. des Vertrags) in dem Abgabenwesen, in dem Criminalkas- seninstitut, mit den Bestimmungen des Vertrags einverstanden ist, so wird es erforderlich sein, bei den einzelnen Punkten, wo die 2. Kammer sich gegen den Vertrag erklärt, zu erwägen, ob der Sinn, den sie mit den Bestimmungen der Verfassungsur kunde verbindet, auch wirklich aus derselben hervorgehe. Zm allgemeinen ist aber doch stets festzuhalten, daß der Iste Z. der Vnssassungsurkunde sowohl, wie alle übrigen, nur mit steter Rücksicht auf jene der Oberlausitz bei Annahme der Verfassungs urkunde ertheilte Zusicherung in Anwendung zu bringen ist, da dieseZusicherung undBestimmung für alleTheileeben so verbind lich sein soll, als ob sie in die Verfassungsurkunde selbst ausgenommen worden wäre. Jene Zusicherung sondert aber zwei Gegenstände: 1) die im Zusammenhänge mit der neuen Verfassung un entbehrlich nölhigen Abänderungen der Particular- Verfassung und Verwaltung in der Ocherlausitz; 2) die in Be zug auf die neue Verfassung wunschenswerthen Abänderungen dieser Verfassung, von denen im höchsten De kret vom 1. Marz 1831 bemerkt wprde, daß man hoffe, es würden die Öberlausitzer Stande dieselben bei sich Eingang finden lassen, worauf sich die Öberlausitzer Stände auch im allgemeinen dahin erklärten, daß sie dieser Erwartung möglichst zu entsprechen bemüht sein würden. Stellt man nun diese Zu sicherung und Bestimmung an den ersten Z. der Verfassungßur- kunde, wohin sie, als ein Lheil der Verfassungsurkunde ihrer Beschaffenheit nach gehört, so crgiebt sich von selbst, daß aus jener Einheit der Verfassung nur aufdie notbwendigen Ab änderungen der Particularverfassung der Oberlausitz gefolgert werden kann, daß also durch diese Bestimmung ein Vorbehalt einer nähern Bezeichnung, wie weit diese Einheit in Hinsicht der Oberlausitz wegen aller übrigen Abänderungen Platz greifen sott, ausgestellt worden ist. Diese nähere Bezeichnung der wünschens- werthcn Abänderungen der Öberlausitzer Particularverfassung kann aber nach der Ansicht der Deputation zunächst nur von der Staatörcgierung ausgehen und den Kammern nur das Recht der Begutachtung zustehen, so wie eine Vereinigung über dieselben auch nur auf dem Wege des Vertrags der Staatsregierung mit den Öberlausitzer Ständen herbeigeführt werden kann, da durch jene der Verfaffungsurkunde hinzugefügte Bestimmung und den Öberlausitzer Standen gegebene Zusicherung, die Öberlausitzer S587 Particularverfassung, in so weit nicht eine Abänderung derselben im Zusammenhangs mit der' neuen Verfassung unentbehrlich nöthig ist, als eine in anerkannter Wirksamkeit, ja sogar auf einem Staatsvertrag beruhende Verfassung anerkannt wird, mit hin nach dem 56. Artikel der Wiener Schlußakte, nur auf ver fassungsmäßigem Wege durch Vertrag der Negierung mit den Standen der Oberlausitz abgeandert werden kann. — Auch er- giebt sich hieraus zur Genüge, daß der Begriff einer unent behrlich nothwendigen Abänderung nur auf solche Puncte angewendet werde, welche, wenn sie nicht erledigt wür den , mit einer ausdrücklichen Bestimmung der Verfassungs urkunde im Widerspruch standen. (Z. 154. der Verfassungsur kunde.) — Dreß führt uns nun zu einem zweiten Gesichtspunkte, welcher von beiden Kammern verschieden aufgesaßt wordenist, auf die Frage nämlich, wie weit der fragliche Vertrag der Stände versammlung bloß zur Begutachtung und wie weit'derselbe ihr zu Abgabe einer zustimmenden oder ablehnenden Erklärung vorge legt worben ist. Die 1. Kammer hat beiderlei Puncte durch die Art der Abstimmung geschieden. Die 2. Kammer hat bei derAb- stimmung über die einzelnen §§. keinen Unterschied gemacht, son dern jedesmal ihre Erklärung in die Form eines an die Staatsre gierung zu bringenden Antrags gefaßt, nur bei der Schlußab stimmung, nach welcher die 2. Kammer „dem Vertrage, in so weit derselbe ihr zur Erklärung vorgelegt worden, unter den von ihr beantragten Modifikationen ihre Zustimmung ertheilt, die übrigen Gegenstände aber der Negierung zur Berücksichtigung empfiehlt," ist die Voraussetzung und der Vorbehalt ausgespro chen worden, „daß die Worte dieses Beschlusses „in so weit der selbe ihr zur Erklärung vorgclcgt worden" nicht bloß von den im Decrete namentlich herausgehobenen zwei Abschnitten zu verstehen waren."—Es scheint daher angemessen, in Bezug auf die vor handenen Differenzpuncte jenen Unterschied festzuhalten und dürfte es dabei ganz vorzüglich auf Erklärung der bezüglichen Stelle des allerhöchsten Dekrets ankommen, welche die Vorlage des Vertrags zu diesem Zwecke ausspricht, nämlich die Worre: „um über diejenigen Puncte, welche darin auf das Verhaltniß der Oberlausitz zu den alten Erblanden sich beziehen, wohin na mentlich der zweite und dritte Abschnitt, das Finanzabgaben- und Schuldenwesen betreffend, zu rechnen sind, die Erklärung der Stande zu vernehmen. — Nun ist aber der Deputation bereits früher durch den königl. Herrn Commissarius und der verehrten 1. Kammer bei dem Beginn der Berathung über diesen Gegen stand durch den Hrn. Justizminister eröffnet worden, daß von einer Annahme oder Verwerfung des ganzen Vertrags von Seiten der Stande nicht die Rede sein könne, da ein großer Theil dessel ben den Ständen nur zur Begutach tung mitgetheilr sei, wäh rend nur über den Rest Ihre Erklärung verlangt werde. — Eine gleiche Erklärung hat in Gemäßheit der jenseitigen Protokolle vor dem Beginn der Bcrathungen in der 2. Kammer der Hr. Staats minister v. Lindenau dahin abgegeben, daß im Sinne des höch sten Dekrets dasjenige, was das Finanz - und Abrechnungswe- sen betreffe, eine ständische Zustimmung erfordere, während das jenige, was in diesem Vertrage über die Modalität der innen: Öberlausitzer Provinzialverwaltung, namentlich über Lehns- und Gewerbsverhältnisse, über Provinzialstatuten, Institute, Be hörden und Bedürfnisse, über die Gewähr der dasigen Verfassung und sonst festgesetzt worden, Sache der Staatsgewalt und der Verwaltung sei und deshalb nur das Gutachten der Stände ver nommen werden solle. Es hat solchergestalt die Staatsregierung ganz klar ünd unzweideutig ihre Absicht bei Vorlegung des Ver trags zu erkennen gegeben und jene Worte des höchsten Dekrets naher bestimmt und dürfte daher auch bei Beurtheilung jener Frage in Bezug auf die einzelnen jene.authentische Erklärung unzweifelhaft zum Anhalten zu nehmen sein. Niemand begehrt das Wort, und Referent geht nunmehr
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