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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 221. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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zum Vortrag derjenigen ZZ. über, bei denen die 2. Kammer Be denken ausgestellt hat. Die Deputation Zieht zu Z. I, folgendes Gutachten ab: Diesen Z. hält die Deputation der 2ten Kammer, welcher die Kammer beigetreten ist, in seiner jetzigen Fassung mit der Ver fassung unverträglich. Als Gründe führt sie an 1) daß dieRechte der Oberlausitz wohl nur zum kleinen Theil vertragsmäßig wären, die meisten sich auf Herkommen stützten; 2) daß mit der Annah me der Verfassungsurkunde gegen den Genuß der aus derselben erlangten Rechte alle bisherigen besondern damit unverträglichen Staacsrechte dieser Provinz von selbst weggefallen, ohne daß es hierzu einer Vertragsbcstimmüng bedürft; 3) daß diese Rechte also nicht nm so lange außer Wirksamkeit treten, als diese Provinz und Stande die im Vertrag ausgedrückten Rechte genössen, son dern daß sie ganz hinwegsielm. — Was nun den ersten Grund betrifft, so beruhen aber allerdings die sämmtlichen Rechte der Oberlausitz auf einem Vertrag, nämlich auf dem Traditkonsreceß, in welchem alle auch die, welche sich auf frühere Gewohnheiten und Herkommen stützten, garantirt sind, und übcrdem ist zu be merken, daß in jener, den Bestimmungen der Verfassung gleich zu achtenden, den Oberlausitzer Standen ertheklten Zusicherung von allen Rechten der Dberlausitz die Rede ist, indem die Worte ge braucht sind^ in der auf dem Traditionsrcccß und sonst beru henden Partlcularverfassung und Verwaltung in der Oberlausitz. — Demnächst ist zwar allerdings gewiß, daß in Folge der Ver fassungsurkunde die mit derselben unverträglichen Rechte der Oberlausitz jeder Art nicht fortbestehen können, es soll aber auch nach jener Zusicherung jedoch erst über die Ausführung der hier nach eintretenden nothwendigen Veränderungen mit den Ständen der Oberlausitz verhandelt werden und dcßhalb schon ist das Re sultat dieser Verhandlung in eine Urkunde, in einen Vertrag zu sammen zu stellen gewesen. Dreß war aber um so nothwendiger, da es doch zuvörderst darauf ankam, sich zu vereinigen, oder Sei ten der Sraatsregierung Bestimmung zu treffen, welche Abände rungen zu denen zu rechnen, welche als notwendige Folgen der Annahme der Verfassung einzutreten Hatten, dann aber auch um deßwillen, weil man mit dieser Verhandlung höchst zweckmäßiger Weise zugleich dixVerhandlung über die zwar nicht schlechterdings erforderlichen, aber doch wünschenswerthen Veränderungen in je ner Partrcularverfassung und Verwaltung verband. Hieran schließt sich aber von selbst die Erwägung, daß, da alle diese Ver änderungen in der Dberlausitz nur in Rücksicht auf die Theilnah- me dieser Provinz an der neuen Verfassung eintreten, diese Pro vinz sich auch xpohl in Hinblick auf die bekannten besondern Ver hältnisse, in welchen dieselbe zu dem Königreich Sachsen steht, auszubedingen haben dsirfte, daß in dem Fall, wenn je ihr der Fortgenuß an den Rechten, welche die neue Verfassung gewahrt, entzögen werden sollte, auch ihre jetzigen auf dem Lraditionsreceß beruhenden Rechte wieder erwachen sollten. — Wenn nun die jenseitige Deputation eine andere Fassung in der Maße vorge schlagen hgt: '„Nachdem die Oberlausitz durch ihre Stande die Verfassung des Königreichs Wachsen bereits angenommen hat, so sind die bisherigen Rechte dieser Provinz und ihrer Provinzial stände, so weit sie nicht in Folge dex in dem Landtagsabschiede vom 4. September 1831 vorhehaltenen Verhandlungen und ge troffenen Vereinigung jn gegenwärtiger Urkunde anderweit be sonders einzuräumen gewesen, außer Wirksamkejt getreten"; so wird dadurch das ganze Sachverhaltniß geändert, indem ein mal sticht aste Rechte der Dberlausitz vermöge' der Annah me der Verfassungsurkupde außer Wirksamkeit treten, ftndern nur die mit derselben nicht vereinbaren, die übrigen aher theils fortbestehen sollen, thekls nur esst durch den Ver trag modificirt werden oder außer Wirksamkeit treten; dann aber auch nicht davon die Rede sem kann, daß diese Rechte durch den vorliegenden Vertrag erst eingeräumt würden, da dieselben schon bestehen. Nur in Ansehung der Modi fication derselben wird eine neue vertragsmäßige Basis begründet, die fortbestehen den Rechte aber werden sämmtlich kn dem Vertrag aufgezahlt, um künftig jede Berufung auf ältere Verhältnisse, so weit sie nicht ausdrücklich hier erwähnt sind, zu beseitigen. Die Deputation findet daher den Antrag auf Abänderung der Fassung dieses Z. zur Annahme nicht geeignet, eben so wenig vermag sie das Bedenken zu theklen, welches gegen den Eingang des I.Z. gemacht worden ist, wie nämlich aus der Fassung: Nachdem die Oberlausitz durch ihre Stände die Verfassung im Allgemeinen angenommen hat rc. gefolgert werden könne, als habe sich diese Annahme nicht auch auf die speciellen Bestimmun gen der Vrrfaffungsurkunde erstreckt. Dieß Bedenken erledigt sich aber jedenfalls durch die ersten Worte des folgenden Z. „In dem die Oberlausitz dem gemäß auch die in der Verfassungs urkunde enthaltenen Bestimmungen der §§.85-95. angenom men hat rc." und cs können den Worten km Allgemeinen nicht die speciellen Bestimmungen der Verfassungsurkunde, son dern nur die speciellen Bestimmungen diese sVertrags, als das Resultat der Ausführung der Verfassungsurkunde in der Oberlausitz entgegengesetzt werden, Sollte jedoch die 2. Kam mer bei ihrer Ansicht beharren, so schlagt die Deputation vor, in der Schrift zu gedenken, daß die Kammern die Ansicht ftstzuhal- ten hatten, wie sie aus diesen Worten (im Allgemeinen) keines wegs die Folgerung als zulässig erachten könnten, als habe die OberlausitzdieVerfassungsurkunde nicht in ihrem ganzen Umfang angenommen. — Daß aber jene der Oberlausitz erteilte aller höchste Zusicherung auch einen integrirenden Theil der Verfas sungsurkunde bilde, haben wir bereits früher gedacht. Staatsmknister v. Lindenaur Es hat bereits bei der frühem hierher gehörigen Berathung ein Einverstandniß zwischen der Regierung und der 1. Kammer stattgefunden, und auch jetzt muß ich erklären, daß die Ansicht der Negierung ganz mit den im Berichte der verehrten Deputation entwickelten Ansichten über- eknstünmt. Obgleich es nun zwar nicht unbedingt nothwendig ist, daß zwischen beiden Kammern auch bei denjenigen Puncten des Vertrags, bei welchen es sich nicht um eine Genehmigung handelt, sondern wo lediglich nur etwanige Wünsche auszu sprechen sind , ein Einverstandniß herrscht, so bleibt doch selbiges immer sehr wünschenswerth, und ich kann es daher der verehrten Kammer nur anrathen, den Vorschlägen ihrer Deputation allent halben bekzutreten, sofern dieß eine Ueberemstimmung mit der 2. Kammer herbeiführen kann. Bürgermeister Wehner: Ich glaube doch, daß die Stelle im §., wodurch ausgedrückt wird, als hätte die Lausitz durch die Stände die Verfassung nur im Allgemeinen angenommen, Be denken finden müsse; die in der 2. Kammer dagegen erhobenen Zweifel geben davon einen hinreichenden Beweis ab. Ich würde daher anrathen, dem Endvorschlage der Deputation gleich jetzt beizutreten, weil nur dadurch eine Vereinigung mit der 2. Kam mer möglich wird. Es findet dieser Antrag die einstimmige Genehmigung der Kammer. (Beschluß folgt.) Druc? und Psxtzr von B, G. Teubner in Dretden. Verantwortliche Redartlon: v. Tret sch ei.
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