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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Genehm'gung der Negierung nach den jetzigen Zeitverhältnissen und Bedürfnissen auf eine angemessene, für die Betheiligten er sprießliche Weise zu ordnen ober zu verbessern, und es ist nicht ab- zusehen, wie dieß störend auf die Erblande einwirken kann, da sich der vorliegende Z. eben nur aufModificationen solcher eigenthüm- lichen Einrichtungen z. B. der Criminalkasse bezieht. Ohnedem geht der unverkennbare Zweck des Vertrags dahin, die Ven'chmel- zung der Oberlausitzer Verfassung mit der der KreiSlande so weit und so bald es irgend thunlich, herbeizuführen. . Prinz Johann: Es scheint allerdings, als ob gerade über diesen Z. mannichfache Mißverständnisse obgewaltet hatten. Die Dberlausitz hat bekanntlich M vielen Punkten besondere Rechte, besondere Gesetze, und auch hier beabsichtigt man immer mehr eine Verschmelzung mit den Kreislanden, welche entweder durch Einführung erblandischer Gesetze in der Oberlansitz, oder durch neue allgemeine Gesetze zu erreichen steht. Die Provinzialstatute beziehen sich nicht auf die prkvatrechtlichen Verhältnisse, sondern hauptsächlich auf die etwa nöthig werdenden veränderten Be stimmungen rein provinzieller Einrichtungen. Dergleichen Sta tute für sich zu entwerfen, hat jede Commun das Recht. Die Vorlage der oberlausitzer Provinzialstatute an die Stände enthält eigentlich etwas Ueberflüssiges; findet indeß darin seine Ent schuldigung, daß dieses Statut in einem der ansehnlichsten Landestheile Giltigkeit erlangt. Bürgermeister Ritt er städt: Ich stimme im Allgemeinen der Ansicht der Deputation vollkommen bei, und halte nament lich die Worte: „gesetzliche Anordnungen" für ganz unpassend und zu Mißverständnissen führend, und muß daher sehr dafür stimmen, daß die von der Deputation vorgeschlagene Verände rung unbedingt angenommen werde. Bürgermeister Wehner: Ich muß mich der Ansicht des Hrn. Bürgermeisters Nitterstädt anschließen. Die Worte: „ge setzliche Anordnungen" möchten zu Mißverständnissen Anlaß geben. Bürgermeisters übler: Als Mitglied der Deputation kann ich mich zwar nur dem vermittelnden Vorschläge der letztem an schließen. Ich theile indeß keineswegs die Bedenken, welche die geehrten Sprecher vor mir in den Worten: „gesetzliche Anordnun gen" finden. Der Eingang des Z. bezeichnet in diesen Worten bloß den Begriff eines Provinzialstatutes. Und so wie das Lo- ealstatut jeder städtischen Commun eine gesetzliche Anordnung für diejenigen enthält, für welche es gegeben worden, so kann man wohl auch unbedenklich die fraglichen Provinzialstatuten mit dem . Ausdrucke „gefetzlicheAnordnungen" bezeichnen, ohne sie dadurch in die Kategorie der Landesgesetze zu stellen. Man genehmiget hierauf einstimmig den Vorschlag der Deputation, so wie man auch allgemein darüber einver stand e n ist, daß man den Z. 7, --- wie die 2. Kammer will — nicht in Wegfall bringen will. Bei Z. 10. laptet das Deputationsgutachten: ' Der von der 2. Kammer gefaßte Beschluß, aufWegfass die ses anzutragen, beruht auf der Ansicht, daß ein Grund der Nothwendigkeit weder in der Verfaffungsurkunde noch kn den der Oberlausitz ertheilten Königlichen Zusicherungen enthalten sei, um dieser Provinz eine Regierungsbehörde und einen Gerichtshof -weiter Instanz zu gewähren; daß eine solche Bestimmung für eine Provinz nicht statt finden könne, die zu einem unter Einer Verfassung vereinigten constitutionellen Staate gehöre; daß die Negierung dadurch beschränkt werde, wenn man künftig das Centralisatlonssystem unter Aufhebung der Provinzkalbehörden ergreifen wollte; daß ferner das in diesem §. erwähnte Vor schlagsrecht in der Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen nicht begründet, vielmehr ihr ganz entgegen sek, da der König alle Rechte der Staatsgewalt nach tz. 4. in sich vereinigt, das un beschränkte Recht der Ernennung der Staatsdiener aber zu diesen Rechten gehöre; daß endlich der letzte Satz des Z. auf emen Se paratismus hindeute, der doch beseitigt werden solle. — Die De putation hat auch hier den ausgestellten und von der verehrten Kammer anerkannten Grundsatz festzuhalten, wie es lediglich darauf ankomme, ob die vorliegenden Bestimmungen der Ver fassungsurkunde entgegen sind, keinesweges aber darauf, ob diese Bestimmungen sich auf die Verfassungsurkunde gründen. Daß aber ersteres der Fall sei, ist zwar behauptet, aber nach dem Dafürhalten der Unterzeichneten nicht nachgewiesen worden. Denn ohne darauf ein Gewicht zu legen, daß bereits die Stände damit einverstanden sind, daß Bautzen der Sitz einer Provinzial regierung und eines AppellationsgerichtS werde, so ist es ein we sentlicher Bestandtheil der durch den Traditionsreceß garantirten Provinzialverfassung der Oberlausitz, daß in Bautzen eine Pro vinzialjustiz- und Verwaltungsbehörde bestehe; ein Verhältnis das der Verfaffungsurkunde, wie schon das gedachte Einver- siändniß der Kammer zeigt, nicht widerstreitet. Will nun die Staatsregierung der Oberlausitz über das Fortbestehen dieses Verhältnisses eine Zusicherung in dem vorliegenden Vertrag er- theilen, so ist doch in der Thal nicht abzusehen, welches Recht die Kammern haben sollten, zu widersprechen. Eben so verhält es sich mit dem hier erwähnten, bedeutend modisicirten Prasenta- tionsrecht der Stände der Oberlausitz, von dem um so weniger gesagt werden kann, daß es einer constitutionellen Staatsreform widerstreite, da bekanntlich in mehrern solchen Staaten, z.B. im Großherzogthum Weimar, Herzogthum Coburg, Braunschweig, dieß Recht den Standen bei einigen Staatsamtern zusteht. — In Betreff des Vorschlagsrechts bei Besetzung der Stelle eines Vorstandes der Provinzialregierungsbehörde ist insbesondere herausgehoben worden, wie hierdurch die ministerielle Verant wortlichkeit gefährdet werden würde, es scheint aber, daß man dabei nicht beachtet hat, wie die Wahl ganz frei bleibt, so fern man unter den Vorgeschlagenen keinen als fähig erachtet, und wie die Verantwortlichkeit der Minister in Bezug auf Provinzialbe amte nur auf die Verpflichtung zur Beaufsichtigung sich erstrecken kann, und daher durch jenes Vorschlagsrecht nicht geschmälert wird. — Der Inhalt des letzten Satzes dieses ß. erscheint der De- put. um so mehr als ganz unbedenklich, da es erforderlich ist, daß, so lange die Gesetzgebung die nicht sofort zu beseitigende Verschie denheit zwischen den alten Erblanden und der Oberlausitz nicht ausgeglichen hat, die in dieser Provinz anzustrllenden Beamten nothwendigerweise die nöthigen Kenntnisse derselben besitzen müs sen. Es bedarf aber wohl nicht erst eines Beweises, daß h eraus keinesweges die Fortdauer jener Verschiedenheit folgt, da viel mehr, wenn jene Verschiedenheit aufgehört hat, diese Bestim mung von selbst ihre Anwendbarkeit verliert. — Uebrigens ist be reits von dem Staatsministerium in der 2. Kammer bemerkt wor den, daß auch in andern constitutionellen Staaten Provinzen mit separaten Provinzialeinrichtungen bestehen, und die Deputation beharret bei ihrer frühem Ansicht, daß die Bestimmungen dieses Z. der Verfassungsurkunde nicht Widerstreiten. Bürgermeister Wehner: Was den Inhalt dieses K. an langt, so bin ich der Meinung, daß die Stande eine Genehmi gung nicht zu ertheilen haben, aber Wünsche aussprechen können. Nach diesem soll erstlich der Sitz der Regierung und eines Ge»
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