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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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richtshofs in Bautzen für immer ausgesprochen, zweitens den Laufitzer Standen das Recht Vorbehalten werden, zur Stelle des Vorstandes der Provinzial - Regierungsbehörde und des Amts, Hauptmanns geeignete Personen vorzvfchlagen; auch wird drit tens die Zusicherung gegeben, daß bei Ernennung der Mitglieder der Provinzialregierungsbehörde stets auf Männer, welche der Lausitzer Rechte und Verfassung kundig sind, Rücksicht genom men werden müsse. — Die 2. Kammer hat den Wegfall dieses §. beantragt, und ich muß mich damit vereinigen, denn es liegt in diesem §. eine Beschränkung der Regierung, welche sie in Aus führung der vielleicht nothwendigsten allgemeinen Maßregeln behindern kann. Der Sitz der Regierungsbehörde und eines Gerichtshofes in dem entfernten Bautzen könnte vielleicht zweck mäßiger an einen andern Ort zu verlegen sein, woran man sich durch die Bestimmung des tz. behindert sehen würde. Die Kreisstande der Erblande hatten früher das Recht zu Stellen, z.'B. zu Gensdarmerie-Commissarien, Manner in Vorschlag zu bringen; es wurde aber als ungeeignet ohne Zustimmung der Stande aufgehoben. Nunmehr wird ein solches Recht den Lausitzer Standen zugesichert, worin mir eine Zurücksetzung der Erblande zu liegen scheint. Da es sich aber von selbst versteht, daß in die Regierung und das Appellationsgericht, welche in -er Lausitz entscheiden sollen, auch Männer gestellt werden müs sen, welche mit den Rechten der Lausitz Und deren Verfassung vertraut sind, so erscheint mir der letzte Satz des tz. als überflüssig, kann deshalb in Wegfall kommen, und ich schlage vor, dieß in der Schrift als Wunsch auszusprechen. Dieß wird ausreichend unterstützt. Prinz I o Hann: Dieser Antrag laßt sich vielleicht recht fertigen, insofern man selbigen nicht als Bedingung, sondern lediglich nur als Wunsch ausspricht. Allein auch hierzu möchte ich nicht rathcn. Was vielleicht Bedenken erregen kann, ist die Zusicherung, daß in Bautzen sich stets eine Regierung und ein Mittelgericht aufhalten soll; dieß wird aber, wenn anders das Präsentationsrecht besteht, nicht abzuändern sein. Aus diesem Präsentationsrechte nun will man eine Beschränkung der Regierung ableiten. Wenn ich diese nun auch zugestehen muß, so sind doch der Regierung darum die Hände bei weitem noch nicht so sehr gebunden, daß ihr gerade bei der wich, tigsten der beiden hier in Frage stehenden Stellen irgend jemand wider ihren Willen aufgedrungen werden kann, und so bleibt es immer wünschenswerth, die Manner zu kennen, welche das öffent liche Vertrauen genießen, ebenso, wie man bei der Wahl der Stadträthe von gleichen Grundsätzen ausgeht. Auch in an dern Staaten bestehen ähnliche Einrichtungen, ohne daß man daraus irgend einen Nachtheil verspürt hat. Wenn ich auch nicht dafür stimmen würde, auch anderwärts dergleichen Ein richtungen zu treffen, so halte ich es doch keineswegs für rath- sam, die einmal bestehenden aufzuheben. Man erkennt, wie es scheint, in dem Prafentationsrechte einen Vorzug der Ober lausitz, wie es überhaupt eine Krankheit der jetzigen Zeit ist, Vorzüge, welche man selbst nicht genießt, andern zu mißgön nen und einen gewMnNrid sichtbar werden läßt. Bürgermeister Wehner: Von Neid kann hier nicht dir Rede fein. Es handelt sich hier nicht blos von der Lausitz, son dern auch von den Erblanden, denn an die Regierung in Bau tzen und das Appellationsgericht daselbst werden auch erbländi- sche Unterthanen gewiesen, welchen es nicht gleich sein kann, ob der Sitz der Mittelbehörden, an die sie sich wenden müssen, nahe oder fern liege; auch ist es ihnen nicht zu verdenken, wenn sie es unpassend finden, daß die Besetzung oberrichterlicher Stel len, mit denen sie in so genauer Verbindung stehen sollen, von der Mitwirkung der Lausitzer Stande, mit denen sie in gar kei ner Beziehung stehen, abhängig gemacht werden soll. Da die Lausitz durch die Verfassungsurkunde mit den Erblanden ver schmolzen ist, so sehe ich nicht ein, weshalb sie den Einrichtun gen, welche das Ganze erfordert, sich nicht ganz so, wie die Erblande unterwerfen will, da ich einen Nachtheil für sie dar aus nicht zu erkennen vermag. v. Weber: Das Vorschlagsrecht zur Stelle eines Amts hauptmanns und zur Provinzialregierungsbehörde würde nach meiner Meinung allerdings ein unangemessener Vorzug der Oberlausitz sein, der Störungen zwischen den erbländischcn und den Lausitzer Unterthanen herbeiführen kann. Es ist keine Frage, daß von der Regierung in Zukunft bisweilen auch Ober lausitzer zu Kreisdirectorcn in den erbländischen Kreisen werden ernannt werden. Beharren nun die Lausitzer auf einer Einrich tung, durch welche umgekehrt dem Falle vorgebeugt wird, wo etwa die Negierung einen erbländischen Beamten zum Regie- rungsdirector in der Lausitz machen könnte, so muß natürlich die Frage entstehen, ob es rathsam sei, dennoch Lausitzer auf solchen Posten in den Erblanden anzustcllen. Sehr wünschens werth ist es also, daß dergleichen Zwist erregende Fragen ver mieden werden und daß die Besetzung'der freien Wahl der Re gierung überlassen bleibe. Es versteht sich von selbst, daß diese, weil eine genaue Kenntniß der Provinzialeinrichtungen zur Füh rung solcher Aemter erforderlich ist, in der Regel Lausitzer wäh len werde. Ist es aber gesetzlich ausgesprochen, daß die Lau sitzer daS Vorschlagsrecht haben, so unterliegt es keinem Zwei fel, daß die Erblander dadurch gänzlich ausgeschlossen werden. Referent: Ich habe die Deputation zu rechtfertigen ge gen einige Bemerkungen, welche gemacht worden find. Die Deputation ist auch hier ihrem schon im früheren Berichte aus gesprochenen und von der Kammer genehmigten Grundsätze ge folgt, daß es sich hier nämlich nur darum handle, genau zu er örtern, ob in dem fraglichen Vertrage Bestimmungen vorhanden sein möchten, welche sich nicht mit der Verfassungsurkunde vertrü gen. Eß hat sich die Deput. allerdings hierin ihr Ziel gesetzt, und nach den Beschlüssen der 1. Kammer setzen müssen. Demnach hat sie sich zu enthalten gehabt, auf die wünschenswerthen Ab änderungen der Partkularverfaffung einzugehen, einmal schon aus dem Grundes weil dann nicht abzusehen -ist, wie weit dieß führen würde, dann aber auch deshalb, weil zu Bewerkstelligung der bloß wünschenswerthen Abänderungen doch die Zustimmung der oberlausitzer Stände gehört, die bereits, so weit es möglich gewesen, erlangt worden zu fein scheint.
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