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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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schlossen hat, will die 2. Kammer den Z. selbst dahin abgeändert wissen, daß statt der letzten Worte dieses §. „und es tritt — For- derungen'-ekn" gesetzt werde: „Es sind aber vor der Vereinigung die gegenseitigen Forderungen zu berechnen, zu tompensiren und, soweit dieß nicht thunlich, zu gewahren." — Um nun Abände rungen dieses Vertrags möglichst zu vermeiden, die jedesmal eine neue Verhandlung mit den Provinzialstanden der Oberlausitz er- fordemch machen würden, dürste es ausreichen, wenn in der Schrift die Erklärung niedergelegt würde: „wie sich die Stande bei diesem Z. zu bedingen hätten, daß die gegenseitigen Forderun gen vor der Vereinigung berechnet, eompensirt und, so weit dieß nicht tHunlich, gewahrt würden." ' Der bei tz. 38. früher von der 1. Kammer beschlossene An trag hat durch das Decret vom 2. November 1833 feine Erledi gung gefunden. Bei tz. 40. tritt man der von der Deputation vorgeschlage- nen Fassungsveränderung e i n st i m m i g bei. Gegen den §. 46. ist in der 2. Kammer die Behauptung auf gestellt- worden, daß er den konstitutionellen Grundsätzen wider spräche; indem die Staatsbehörden, welche die von den Provin- zialstanden -zu beschließenden Beiträge auszuschreiben und einzu fordern haben sollten, dadurch unter die Provinzialstände gestellt würden; daß, da die ständische Lheilnahme an manchen Staats- verwaltungszweigcn in Folge des konstitutionellen Staatslebens aufgehort habe, die Fortdauer der ständischen Verwaltung der Oberlausitzcr Brand - Versicherung und Criminalkasse nicht statt haft sei, und die Aufhebung derselben zu den im 4. und 154. §. der Verfassungsurkunde begründeten nothwendigcn Abänderun gen gehöre, und daß die constitutionelle Gleichheit aller Landes- rheile es erheische, daß namentlich das Oberlausitzer Brandver- sicherungs - Institut ganz in der Maße wie das erbländische be stehe und administrirt werde.— Es ist unverkennbar, daß dieser Behauptung die Annahme zum Grunde liegt, es seien diese In stitute Staatsci'nrichtungen, weil ein Zwang zum Beitritt in der Oberlausitz bestehe. Aber eben deshalb, weil ein solcher Zwang zum Beitritt zu diesen Instituten nur für die Oberlausitz be steht, ergiebt sich schon, daß dieselben eben so wenig Staatsein richtungen sind als andere Institute, die für einen speciellen örtli chen Zweck unter Genehmigung des Staats bestehen, und wo eine Zwangsverbindlichkeit zur Thrilnahme für die Interessenten stattsindet. Eine Unterordnung der Staatsbehörden unter die Provinzialstände kann aber daraus nicht abgeleitet werden, wenn Erstere das einfordern, was Letztere bewilligen. Dieß Verhält- niß findet auch in Hinsicht der Kammern statt, und niemand wird wohl deshalb behaupten, daß die Staatsbehörden den Ständen untergeordnet waren. Hat die 2. Kammer übrigens bei dem 22. Z. anerkannt, daß eine Concurrenz der Provinzialstände bei Aufbringung der Steuern in der Oberlausitz bis zur völligen Gle.ichstellung mit den konstitutionellen Grundsätzen gar wohl vertraglich sei, so tritt hier offenbar der nämliche Grund ein; auch verwalten die Kreisstände in den alten Erblanden, und die Com- munen in den Städten ihre durch Anlagen zusammengebrachten Kassen, so wie ihre Anstalten selbst. Es sind also diese Institute keine Landesinstitute, sondern Provinzialinstitute, deren Aufhe bung oder Veränderung in derVerwaltung durch dieVerfassungs- urkunde nichtgebo t e n wird, und die nur auf dieselbe Art, wie sie entstanden sind, wieder aufgehoben werden können. Auch steht es überhaupt nicht im Widerspruch mit der Verfassungsur kunde, Kreisstanden, denen die Provinzialstände doch jedenfalls gleich stehen, eine Teilnahme an gewissen Zweigen der Verwal tung einzuraumen. — Obschon die 2. Kammer auf Wegfall des ganzen tz. angetragen hat, so ist doch noch zu gedenken, daß die jenseitige Deputation sich noch insbesondere gegen den durch dke- fen tz. der Oberlausitz zugesicherten unbeschränkten Credit für die Oberlausitzer Brandkasse bei der Staatskasse erklärt hat, indem sie denselben auf 5000 Thlr. als den zehnten Theil der Credit- Summe der erbländischen Brandkaffe beschränkt wissen will. Die Deputation hält nun diese Summe für zu niedrig, da das Bedürfniß nothwendig nicht im Verhältniß des mindern Um fangs des Bezirks der Anstalt sich vermindert, und schlägt in Betracht, daß die Oberlausitz die Verwaltung und Disposition über ihre Steuerkassen aufgiebt, und mithin die Mittel verliert, den Verpflichtungen der Brandkasse in vorkommenden Fällen so fort nachzukommen, der verehrten 1. Kammer vor, in der Schrift die Erklärung abzugeben: „ wie dieser Vorschuß sich nur bis zu einer Summe von 15,000 Thlr. zu erstrecken haben werde." — Dem Antrag auf Wegfall dieses ß. würde aber nicht beizutre- tensein. Prinz Johann: Zur Unterstützung der von der Deputa tion aufgestellten Ansicht muß ich bemerken, daß, wenn auch der Credit der Brandkaffe der Erblande bei der Staatskasse auf 50,000 Thlr. beschränkt ist, dennoch der lOte oder 9te Theil davon nicht für die Institute der Oberlausitz hinreichen kann, da kleinere Assecuranzgesellschaften verhältnißmaßig auch weit größerer Hilfsmittel für außerordentliche Fälle bedürfen. Man genehmigt hierauf einstimmig das Gutachten der Deputation. , Zu den tztz. 49.50.52. und 53. lautet das Gutachten der Deputation: Bei dem Z. 49. ist der Antrag von der 2. Kammer beschlos sen worden, „daß der Regierungsbehörde die Rechnungen über das Schullehrerseminar und die Stiftungen nicht bloß auszugs weise mitgetheilt werden möchten." — Da es lediglich Sache der Staatsregierung ist, ob sie die Vorlegung der Rechnungen in extenso oder extractsweise zu erfordern für nöthig hält, überdcm auch in den Kreislanden nach dem 35. Z. der Stadteordnung von den Stadträthen nur Rechnungsextracte eingcsendet werden, so hält die Deputation diesen Antrag nicht für angemessen. Zu 50. und 52. Die von der 2. Kammer beantragten Abänderungen bei diesen §Z. als 1) die Abänderung der Worte im 50. Z. „in so weit sie Landesangelegenheiten der Provinz be treffen" in dieWorte: „in so weit nichtZ.52. ein andres bestimmt ist." 2) der Wegfall des ersten Satzes des 52. §. — betrifft, beziehen sich auf die bereits von uns widerlegte Ansicht, daß diese Institute Landesinstitute wären, und wird daher diesen Anträgen nicht beigetreten werden können. In Ansehung des 53. Z. ist von dar 2. Kammer beschlossen worden, „daß hinsichtlich der von der Deputation gemachten Bemerkung bei der Negierung auf eine veränderte Fassung dieses Z. angetragen werden solle." Geht man nun auf den Deputa tionsbericht zurück, so findet man die Bemerkung: „daß dieser Z. seine jetzige Fassung nicht behalten könne, da das Z. 39. der Ver fassungsurkunde gemäß einzuführende neue Abgabensystem den Rauch - und Mundgutsteucrfuß in der Oberlausitz künftig besei tige und das zu ermittelnde möglichst richtige Verhältniß wohl auch bei den Abgaben zu den Provinzialbedürfnissen zu beobach ten und für diesen Fall, besonders im Interesse des Bauernstan des, eine geeignete Bestimmung in diesem tz. ausgenommen wer den möchte." — Bei der Discussion ist nun zwar entgegnet wor den, daß man nicht mit Bestimmtheit hieraus ersehen könne, wo hin eigentlich die Meinung der Deputation gegangen sei, und es ist die Erläuterung ertheilt worden, daß man durch diese Bemer kung auf die Nothwendigkeit habe Hinweisen wollen, diese Pro vinzialabgaben gleichmäßig zu vertheilen, da der Bauernstand bei der Verhandlung über diesen Vertrag nicht zugezogen worden
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