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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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materieller Hinsicht trete ich dem Deputationsgutachten bei, weil die Gehaltserhöhungen der Staatsdiener in der Tabelle L. von ihrer Entstehung an als dauern de Gehaltserhöhungen bestimmt, als solche von Regierung und Ständen allezeit angesehen worden, und weil nur der momentane Mangel ausreichender Fonds die vollständige Gewährung jener Erhöhungen verzögert hüt. Recht und Billigkeit scheinen mir sür deren Nachzahlung gleich stark zu sprechen. Allerdings aber kann ich hierbei die Bemerkung nicht unterdrü cken, daß die hohe Kammer, indem sie sich für die Rechtmäßigkeit der Nachzahlung der Rückstände in der Tabelle L. aussprkcht, stillschweigend zugleich die Rechtmäßigkeit der Ansprüche der Con- ferenzminister und des Appellationsgerichtspräsidenten anerkennen dürfte. Denn wie der Ursprung der Gehaltserhöhung der höhern und niedern Staatsdiener auf gleichem Grunde beruht, so hat auch gleicher Grund: Mangel an ausreichenden Mitteln, die Rückstände beider Classen von Staatsdienern herbeigeführt, und es würde sich meiner Meinung nach nicht rechtfertigen lassen, wollte man die Ansprüche der einen Classe befriedigen, die der an dern zur rechtlichen Ausführung verweisen, wie in jenseitiger Kammer vorgeschlagen worden. Doch, dieß nur beiläufig, weil der Gegenstand, wie gedacht, zur Discussion noch nicht vorliegt. Prinz Johann: Im Allgemeinen bin ich mit der verehrten Deputation einverstanden. Den Anspruch auf Nachzahlung der Rückstände halte ich wohl als durch die Billigkeit geboten, nicht aber für rechtlich begründet. Man muß den Anspruch nicht ex imnv, sondern ex tune betrachten. Die Bewilligung der Zu lagen war an die Bedingung geknüpft, daß die damaligen Stande hinreichende Fonds bewilligten; diese Bedingung ist nicht mehr eingctreten, und somit fällt auch jeder rechtliche Anspruch auf die fraglichen Zulagen weg. Gründe der Billigkeit sprechen aber für die 8u!» L. aufgefährten Posten, indem die Regierung durch deren Fortbezahlung auch nach dem I. 1818 ihre Nothwendigkeit zu erkennen gegeben hat. 0. Deutrich: Ich glaube, daß sich die Bemerkungen Sr. konigl. Hoheit aus dem Hergänge der Sache selbst und aus den ständischen Bewilligungen und Erklärungen rechtfertigen. Die Stande bewilligten imJ. 1811 die Summe von 300000 Thlr., auf 6 Jahre, namentlich wegen der damals so hohen Getraide- preise ünd der dadurch gestiegenen Preise der übrigen Bedürfnisse. Später als sich die Verhältnisse änderten, die Getraidepreise sie len, so trugen die Stande Bedenken, diese Bewilligungen fortzu setzen, weil sie erwogen, daß hierdurch nur die Beamten auf Ko sten der durch das tiefe Sinken jener Preise benachtheiligten Steuerpflichtigen begünstigt würden. Unter diesen Umstanden unterschied nun der König zwischen denjenigen, welche in so nied rigen Besoldungen standen, und denen, welche einer Zulage nicht bedurften; erster» wurde die Zulage fortbezahlt. Zu diesen ge hören diejenigen Personen, welche die Beilage v. besagt; es ist also durch diese Sonderung das Bedürfniß festgestellt worden, und daher zum wenigsten billig, dieser Classe diese Nachzahlungen zu machen. Staatsminiffer v. Zeschau: Die Regierung hat ebenfalls die Sache von der Seite angesehen, daß ein eigentlicher Rechtsan ¬ spruch auf Nachzahlung sämmtlicher Gehaltsrückstände durch aus nicht stattsinden könne, sondern nur Gründe der Billigkeit vorwalteten, da insonderheit bis in die neuere Zeit auch die fort gezahlten Zulagen noch auf den ständischen Gehaltserhöhungs fonds quittirt worden sind, obwohl ein solcher nicht existirt hat, wodurch man die der Zulagebewilligung gleich anfangs beigefügte Bedingung als fortdauernd anerkannt hat. Die Frage wegen der Gehaltsrü'ckstände der Conferenzminister und des Appel lationsgerichtspräsidenten kann hier ausgesetzt bleiben, da schon in der 2. Kammer unterdeß ein Antrag hinsichtlich ihrer einge gangen ist. v. Carlowktz: Nachher imDeputatkonsberichtegemach ten Andeutung haben die Stände im Jahre 1811 die Summe von 300,000 Thlr. auf 6 Jahre bewilligt; die Sache der Regie rung war es nun, dieSummesozuvertheilen, daß sie damit auf die Bewilligungsperiode ausreiche. Dreß hat sie indeß unterlassen, die Negierung hat zu viel Zulagen bewilligt, und da sie dieß nur unter der Bedingung des Vorhandenseins ausreichender Fonds gethan hat, so kann den Betheiligten weder an die Regierung, noch an die Stande ein rechtlich begründeter Anspruch zustehen. Es fragt sich nun aber, ob wohl hier Gründe der Billigkeit vor walten , welche man in der anerkannten Nothwendigkeit der Zu lagen finden will. Die Stände haben aber diese Nothwendigkeit nur so lange anerkannt, als die Preise der Naturalien unverhält- nißmaßig hoch gestiegen; durch die im Jahre 1818 aber ver minderte Bewilligung haben sie klar an den Lag gelegt, daß sie jene Nothwendigkeit nicht mehr für vorherrschend anerkannten. Glaubt nun aber die Regierung, daß jene Nothwendigkeit nicht bloß bis in die Mitte, sondern selbst bis zum Ende des Jahres 1818 vorgewaltet habe, so würde sie meines Erachtens nachzu weisen haben, daß bis dahin die hohen Preise hex Naturalien im mer noch wie früher so hoch gewesen sind, woraus sich dann einzig und allein die Gründe der Billigkeit ableiten lassen würden, Prinz Johann: Der geehrte Sprecher scheint unberück sichtigt gelassen zu haben, daß die kn der Beklage sub S. verzeich neten Zulagen auch noch nach dem Lahre 1819 fortbezahlt wor den sind. Referent: Man muß die Nachzahlung der Zulage auf die letzte Hälfte des Jahres 1818, bei denen in der Tabelle L. specisicirten Dienern, um deswillen für billigerkennen, weil solche diese Zulage von 1819 an auch ferner zugetheklt erhalten haben; hierdurch aber das nothwendige Bedürfniß derselben an erkannt worden ist. Es wird Niemand ableugnen, daß der Re gent damals allein befugt war, darüber zu entscheiden, wie viel einem Diener verabreicht werden solle und müsse; wenn er also factisch durch fernere Gewähr der Zulage für einen Theil der Die ner entschied, und nur das aufs Jahr 1818 Mangelnde kn Rück stand ließ, weil auf diese Art die Nachzahlung von den Stän den eher zu erwarten war; so ist die damals vom Regenten als billig erkannte Forderung durch nachmalige Verschmelzung seiner Kassen mit den Steuerkassen, als eine Verbindlichkeit auf die Stande übetgegangen. — Wenn übrigens die Deputation sich nicht befugt hielt, in die Untersuchung ekuzugehn, wie weit die m die andern Kategorien fallenden Forderungen begründet sind, so
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