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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 183. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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schnell zu beendigen strebte, sie kann übrigens noch immer allge mein, sie kann auch verändert werden, indem man sich durch einen eigenen Paragraphen zu Verbesserungen angebo ren hat. Referent; Sowohl die Criminal- als Brandkasse verdan ken ihren Ursprung den Provinzialstanden, und so wurde auch denselben die Verwaltung übertragen. Nun werden aber alle derartige Gegenstände von der Staatsregkerung verwaltet, und es fällt der Grund weg, warum man diese beiden Institute von den Ständen verwalten ließe. Die Beamten werden übrigens eben so befähigt fein, im Gegentheil möchte diesen noch mehr Be fähigung zuzumessen sein, da sie sich immer mit diesen Gegen ständen zu beschäftigen haben, und es bedarf auch keiner so be sonder« Kenntniß. Wenn die Provinzial-Brandversicherungs- kasse besser als die in den Erblanden zahlen konnte, so lag der Grund darin, daß sie den Bedarf aus der Staatskasse nehmen konnte, und wenn das künftig statt finden soll, so müßte es auch in den Erblanden so sein. Was den Vorbehalt betrifft, so ist mir ein neuer Grund eingefallen, welcher dagegen spricht. Es könnte der Fall eintreten, daß nicht im Interesse der Erblande wäre, die Provinz aufzunchmen, und ich darf nur daran erin nern , daß sogar davon die Rede war, eine Trennung der Erb lande nach den Kreisen stattsinden zu lassen. Ein solcher Fall könnte auch in der Oberlausitz stattfinden, und daher kann ein solcher Vorbehalt nicht Gegenstand eines Vertrags sein, indem dadurch die Gleichstellung der Erblande gegen die Oberlausitz sehr gefährdet wird. Der Präsident stellt nunmehr die Frage: Soll bei der Regierung darauf angetragen werden, daß Z. 46. Wegfälle ? Sie wird gegen 19 Stimmen b e j a h t. ' Zu tz. 47. bemerkt die Deputation: Die 1. Kammer hat diesen tz. angenommen, jedoch beschlos sen, in der Schrift zu sagen: „man setze voraus, es werde tz. 45. nicht so ausgelegt werden, daß junge Leute aus den Erblanden "von der Aufnahme in das Seminar zu Budissin ausgeschlossen werden können." — Katholische Schullehrer in den Erblanden haben nämlich zeither auf diesem Seminar ihre Bildung erhalten. Die Deputation erachtet für angemessen, dieser Bemerkung in der Schrift beizutreten. Abg. No stütz und Jan cken d orfmacht darauf aufmerk sam, baß bisher nicht darauf gesehen worden sei, und auch in ' Zukunft dabei verbleiben werde. ' Der Präsident findet diese Bemerkung richtig und die Kammer erklärt sich mit der Deputation einver standen. '§. 48. ist nach dem Vorschlag der Deputation in Ueberein- stimmung mit der 1. Kammer zu genehmigen, und es werden auch keine Erinnerungen darüber vorgebracht. Zu tz. 49. bemerkt die Deputation: Gegen den ersten Abschnitt dieses §. ist nichts zu erinnern. Der zweite Abschnitt würde je nach dem Beschluß auf Z. 48. rückfichtlich der Criminal- und Brandkaffe zu modificiren sein. Der Regierungsbehörde möchten aber die Rechnungen über das Schullehrerseminar und die Stiftungen nicht blos auszugsweise mitgetheilt werden. Staatsminister v. CarlowiH: Wenn in dem Deputa- twnsberichte angetragen wird, die Rechnungen über das Schul lehrerseminar und die Stiftungen der oberlaufitzer Stände nicht blos, wie im Vertrage bestimmt ist, auszugsweise, also voll ständig der Regierungsbehörde mitzutheilen, so kommt in Be fracht, daß diese Rechnungen schon bisher jederzeit nur aus zugsweise mitgetheilt wurden, daß auch die Rechnungen der ein zelnen Stadtrathe nur in dieser Maße den Regierungsbehörden mitgetheilt werden, und daß man ohnmöglich den Ständen einer Provinz weniger Zutrauen beweisen könne, als jedem Stadtrathe. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Th eilt die Kammer die Ansicht der Deputation? Einstimmig be jahet. Zu tz. 50. macht die Deputation bemerklich: Zum fünften Abschnitt. Von der öffentlichen Verwaltung, den Provinzial bedürfnissen und dem ständischen Statut der Oberlausitz. Da die Jmmobiliarbrandversicherungsanstalt, die Crimi- nalkasse, das Seminar auch Landesangelegenheiten sind, mithin den Worten: „in so weit sie Landesangelegenheiten der Provinz betrifft," eine zu beschränkte Auslegung gegeben werden könnte, so wäre besser, statt dessen zu fetzen: „ in so weit nicht tz. 52. ein Anderes bestimmt ist." Dieser Vorschlag wird gegen 8 Stimmen angenom men. — Zu tz. 51. lautet das Gutachten der Deputation: Obschon die vollständige Entschädigung die Staatskasse belästigen wird und der Fall der QUiescirung wegen organischer Veränderung hier Anwendung leidet; auch m den Erblanden, I namentlich bei der Tranksteuer, ständische Diener in Ruhestand ! kommen, eine Entschädigung aber nicht erhalten, und daher die Worte: „oder sonst vollständig entschädigt" Wegfällen könnten, - wenn diese Entschädigungen nrcht aus der ständischen Kasse der Oberlausitz gewährt werden sollen; so hält es dennoch die Devu- tation im Sinne der Gleichstellung und genauerer Vereinigung beider Landestheile für angemessen, §.51. in seiner jetzigen Fas sung anzunehmen. Es findet keine Bemerkung weiter statt. Bei tz. 52. geht die Bemerkung der Deputation dahin: Rückfichtlich des zu Z. 50. Erinnerten wäre der erste Satz des Z. 52. „den Ständen rc. bis Betreff (tz. 46.^>" wegzulaffen und der tz. so zu beginnen: „Die den Provinzialstanden der Ober lausitz überlassenen Verwaltungszweige betreffen entweder rc."— Wegen der Brandversicherungs- und der Criminalkaffe wird sich auf tz.46. bezogen, und je nachdem beschlossen, würden diese > Kassen aus tz. 52. zu bringen sein oder darin bleiben. Staatsminister v. Carlowitz: Der Vertrag unterschei det zwischen der Verwaltung der Landesangelegenheiten in der Provinz und anderer Angelegenheiten der Stände. Erstere sollen nach dem Vertrage der Regierung überwiesen werden. Wenn man nun, wie der Deputationsbericht will, diese an- j scheinend in dem Wesen der Sache begründete Distinktion ver läßt, so fehlt cs an jedem Principe, was künftig zu dem Ressort der Regierung oder der Provinzialstände gehören solle, und die nothwendige Folge wird eine schwierige Kasuistik und eine Menge von Streitigkeiten über einzelne Fälle sein.
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