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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 183. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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; Referent bemerkte hierauf unter Beistimmung der übri gen Deputationsmitglieder, daß die Meinung dahin gehe, der 55. §, könne in Wegfall gelangen, der 56. Z. aber stehen bleiben, obgleich derselbe, da Vertrage ohnedieß gehalten werden müßten, überflüssig sei. Abg, Eisenstuck bestritt aber die von den oberlausitzer Provinzialständen jener.Stelle des Landtagsabschieds gegebene Deutung. Er kam darauf zurück, daß nicht über die nothwen- digen Veränderungen selbst, sondern nur über deren Ausfüh rung besondere Verhandlungen ihnen zugesichert worden, und für diesen Zweck scheine es allerdings eines besonder» Vertrags nicht zu bedürfen. Die Bundesacte und die Wiener Schlußacte (letztere Art. 60. und 61.) sprächen von den in anerkannter Wirk- samkcitstehenden landständischen Verfassungen, welche nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden könnten, eine Provinzialverfassung sei aber keine landstandische Verfassung. Diese letztere, die landständische Verfassung sei auch in Sachsen mit Beirath uns Zustimmung der Landstande abge ändert worden, und daraus sei auf Vertragswege die Verfas sungsurkunde bervorgegangcn, die Stände der Oberlausitz, die sich unter den vormaligen verfassungsmäßigen Ständen mit be funden, hatten sie ebenfalls mit angenommen, was nun diese Urkunde enthalte, könne nicht durch Provinzialstände wieder ab geändert werden. — Wenn die Oberlausitz wegen des im 60. Z. der Uehereinkunft berührten Staatsverhältnisses, welches jedoch eine verschiedene Deutung leide, eine Garantie wünsche, so sei solches an sich billig und ihr nicht zu verdenken, um für den Fall, wenn die Vvrtheile, die aus der Constitution ihr erwüchsen, für sie verloren gehen sollten, ihr früheres Verhalrniß gesichert zu se hen. — Er glaube aber, es ließe sich allen gerechten Wünschen abhelfen, wenn der Vertrag auf diesen Punct und auf die Fest setzungen ihrer das Abgübenwesen beschränkt würde, «herunter dem Titel einer Gewähr dieß Alles festzumachen, könne für Sach sen selbst nachtheilig.werden. — Er würde es seiner Seits für an gemessen halten, wenn die Staatsregierung durch die Kammern ermächtigt würde, der Provinz Oberlausitz Reversalien auszu stellen, und zwar in der Maße, daß die in Folge der Constitu tion in der Provinzialverfassung vorgenvmmenen Veränderungen für sie keine Folge haben sollten, dafern eine Trennung der Pro vinz von den Erbländen vorgehen würde und daß alsdann der Versaffungszustand dieser Provinz so, wie er am 4. Septbr. 1831 bestanden, wieder eintreten solle. — Durch eine solche Maßnehmung würden sich alle Reibungen beseitigen lassen. Abg. Nostitz und Jänckendorf widerlegte die Behaup tung, als ob die Wiener Schlußacte nicht auf die Verfassung der Oberlausitz angewendet werden könne, indem er anführte, daß durch das königliche Decret vom Jahre 1817 eine Inkorporation der Oberlausitz keinesweges erfolgt sei , und ob sie gleich, die Stände derselben, nach einer festgesetzten Modalität an den all gemeinen Ständeversammlungen seitdem Theil genommen, so habe doch diese Theilnahme sich nicht auf alle ständische Rechte er streckt, indem namentlich das Bewilligungswerk von beiden Lan- destheilen getrennt behandelt, und bei Angelegenheiten, welche rein erbländisch gewesen, auch die Ständemitglieder aus der Oberlausitz an der Berathung und Abfassung der Schriften über dieselben keinen Theil genommen hätten; sonach habe bis zu Er- theilung der Verfassungsurkunde die oberlausitzische Provinzial verfassung als eine landständische allerdings neben der allgemei nen erbländischen gleichzeitig bestanden. Referent erwiedert hierauf: Gesetzt, es würdedießauch Alles zugegeben, so habe doch durch Annahme der Verfassung sich der Stand der Sache verändert; durch diese sei die oberlau sitzer Particularverfassung, so weit sie mit der Constitution im Widerspruch stehe, von selbst erloschen, wogegen jedoch Abg. Nostitz und Janckendorfbemerkte, daß es eben bei manchen Punkten zweifelhaft sei, was als nothwendig abzuändern er scheine, oder was sich blos als wünschenswerth darstelle, und schon um dieser Ungewißheit willen sei ein Vertrag unerläßlich nothwendig. Staatsminister v. Carlowktz unterstützte die Ansicht, daß die oberlausitzer Stände solche gewesen, mit denen, weil ihre Verfassung in anerkannter Wirksamkeit bestanden, besonders habe paciscirt werden müssen. Die Oberlausitz sei selbst in Hin sicht auf den vormaligen Reichsverband in einem andern Verhält nisse und eine andere Provinz gewesen. Die Stände dieser Pro vinz hätten in Hinsicht auf Regierung und Verwaltung ein beson deres Staatsrecht gehabt; durch Annahme der Constitution sei dieß nur in so weit verloren gegangen, als nothwenbige Ab änderungen in Frage stünden; wo dieß aber nicht der Fall, oder wo von einer blos wünfchenswerthen Veränderung die Rede sei, bleibe dieses besondere Staatsrecht kn Krast, bis ein Vertrag hier über zu Stande komme. Durch die vom Abg. Eksenstuck vorge schlagenen Reversalien würde keine genügende Garantie entstehen,, indem ein Dritter sich dadurch nicht für gebunden erachten möchte, wenn die oberlausitzer Stände an die Constitution sich so ange schlossen, daß die ihnen für solchen Fall verbleibenden Rechte nicht durch wirklichen Vertrag zugleich gesichert würden. Noch bemerkten die Abgg. Nostitz und Jänckendorf und v. Kiesenwetter, daß selbst in der königl. preuß. Ober lausitz die Stände fast alle ihre ständischen Rechte, und nament lich die Steuerverwaltung und die ständischen Versammlungen, bis jetzt behalten hätten. Es ward hierauf die Frage gestellt: Will die Kammer auf Wegfall des 55. tz. antragen? Sie erhielt 43 bejahende, 17 verneinende Stimmen. Dagegen ward gegen die Beibehaltung des §. 56., für wel chen sich mehrere Stimmen ausdrücklich aussprachen, nichts er innert. — Für den 57. Z. äußerte sich Staatsminister v. Carlowitz dahin: Zwischen dem Staatsoberhaupte und den Ständen des Königreichs bestehe ein allgemeiner Vertrag, die Verfassungsur- kunde; zwischen ihm und der Oberlausitz aber ein besonderer, nämlich der vorliegende, der dasselbe gelten müsse, wie. jener, da er das enthalte, was dieser Provinz von ihrem vormaligen Rechte noch verblieben, und es leide keinen Zweifel, daß die Re gierung als Paciscent dem Mitpaciscenten auch die hier erwähn ten Rechte einräumen könne. Es sprachen jedoch Abg. Eisenstuck und der Referent
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