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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 169. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Kirchenstellen mit einer bedeutenden Anzahl derjenigen zu be- s.Beschwerde zu führen. Allerdings gestehe ich, daß in dieser setzen, welche mit diesem Principe übcreinstimmen, und er t-Hinsicht vielleicht mein Antrag weichen könnte. Indessen bin wird dahin streben, diejenigen, welche diese Ansicht nicht thci- ich überzeugt, daß es eine große Beruhigung für das Volk sein len, zu entfernen. Ich will nicht auf Beispiele ekngehen, son- s würde,- wenn der Minister ausspricht, wir wollen keinen Glan dern nur darauf hindeuten, daß solche Falle vorgekommen sind.,^ benszwang anlegen, nein, der Kirchenrath soll das Recht haben, Eine zweite Macht ist die höchste und uneingeschränkte Gewalt Beschwerde Zu führen. Was den vierten Antrag anlangt, und in allen Disciplinarsachen; auch diese ist in die Hand eines der vielleicht zuerst zur Sprache zu bringen wäre, daß der Vor- Laien gelegt; denn was vom evangelischen Kirchenrathe gesagt worden ist, schließt das Entgegenhandeln nicht aus. Es heißt Zwar: der evangelische Kirchenrath soll bei Entsetzung der Geist lichen u. s. w. mit seinen Ansichten zu Horm sein. Allein was ! hilft das, wenn der Vorstand des Ministeriums nicht auf diese Ansichten hören will? Sie hindern ihn nicht, frei zu verfügen. I Nun kommt aber das Bedenklichste; es wird ihm die Entschei- > düng über Kirchenlehrer: und Religisnsgebräuche übertragen.! Wenn wir diesen Punct ins Auge fassen und wir einen Laien > vorstellen, der noch so juristisch gebildet sein mag, aber sich > nicht auf den theologischen Gesichtspunkt stellen kann, so möch-! ten ihm wohl mancherlei^ Eigenschaften abgehen, um über Reli gionsunterricht, Liturgie und dergl.ern gründliches Urtheil zu fassen. Es gehört dazu Kenntniß der alten Sprachen, tiefe Kenntniß der Kirchen-und Dogmengeschichte, kurz, es wird hier so viel erfordert, was von einem Juristen nicht verlangt werden kann, daß man ihm kein kompetentes Urtheil zugcste-> hen kann. Wenn gesagt worden, wie der Cultrrsminister Ge--! fahr der Kirche bringen könne, so verweise ich auf das Beispiel von einem Nachbarstaate. Wenn man hinsichtlich des Lehrbe- griffes eine Meinung vertheidigen will, so kann man dieß nicht besser,, als wenn man sie durch Agenden vertheidigen laßt. Ein Nachbarstaat hat den Beweis gegeben; es wurden ihm Agenden ! aufgedrungen, wodurch ein heftiger Kampf entstanden ist, und ! in welchem doch endlich die Agenden den Sieg davon getragen haben. Auf diese Weise würde eine Uebermacht des Cultus- ministers statt finden können, es würde zwar der Kkrchenrath zu hören sein, aber das ist ganz unbestimmt ausgesprochen, und darin liegt der Grund, warum ich den ersten Antrag gestellt habe. Es muß wenigstens der evangelische Kirchenrath gehört werden. Nun wird zwar dem entgegnet, daß die Verantwort lichkeit des Ministers alle Gefahr beseitige, es ist das vom Vor stande der Cultusministeriums selbst bemerkt und geäußert wor den, daß nicht thunlich sei, wenn eine solche Behörde gleich sam neben dem Cultusministerio stehen soll. In dieser Bezie hung bemerke ich nur, daß hier zunächst nicht von Verwaltung, sondern von etwas andern: die Rede ist, nämlich von Lehrbe griffen, Lilurgie und kirchlichen Einrichtungen. Es wurde auf die Mxirung der Stolgebühren aufmerksam gemacht, und er wähnt, wenn der Minister in dieser Hinsicht an den Kirchen rath gebunden sei, so würde das nicht paffend sein, weil sie keine praktischen Geistlichen waren. Das gebe ich zu, allein dieser Gegenstand betrifft auch nur äußere Angelegenheiten der Kirche. Alsdann ist in Beziehung auf meinen dritten Antrag ge sagt worden, daß eine ausdrückliche Ermächtigung zu einer Be schwerde nicht angemessen sei, indem jedem ohnedieß freistehe, stand ein geistliches Mitglied sein mochte, so habe ich thn darauf basirt, vaß der Kirchenrath an die Stelle der Consistorien tritt; bei diesen war es nothwendig, daß ein weltlicher Vorstand war, weil auch weltliche Gegenstände verhandelt wurden; aber beim evangelischen Kirchenrathe werden nur geistliche Dinge verhan delt, und da gestehe ich, daß die Regierung nur wegen der Ge schäfte eirea sacrs einen weltlichen Beisitzer wünschen kann und ferner deswegen, daß die Geschäfte auch juristisch ausgeführt werden. Auf diese Weise hätte man nun weiter nichts hinzuzu fügen, als was die Verantwortlichkeit des Ministers bei dem Landtage betrifft; allein auch das kann ich nicht als einen Grund gegen meine Anträge ansehen; denn es ist die Zusam mensetzung der Kammer von der Art, daß sich allerdings schwer machen wird, eine solche Beschwerde anzubringen und durchzu führen. Nach dem Wahlgesetze wird es selten geschehen, daß em Kirchendiener in die Kammer eintritt, und es ist nur zufäl lig, daß bei der gegenwärtigen Ständeversammlung ein Mit glied der Kirche in der 2. Kammer gegenwärtig ist; doch wäre es möglich, daß die gehörige Aufsicht über die Kirchenangelegen- herten nicht fortwährend stattfindet. Es sind zwar in der 1. Kammer Zwei Mitglieder des geistlichen Standes, aber sie sind nicht vom Volke, sondern-vom König berufen, und es würde ei ner von ihnen immer mehr in die Ansicht des Ministeriums zu ziehen sein. Wollte man dagegen einwenden, daß ja jeder An wesende in der Versammlung der Kirche angehüre, und also jeder em kompetentes Urtheil haben müsse, so muß ich darauf erwie- dern: was würden die Juristen sagen, wenn eine Standever- sammlung gewählt würde, worin keine Juristen zugegen wären, und es sollten Locllcss berathen werden; da würden diese schreien und sagen : wie? 6oälcs8 berathen? ohne Juristen! das näm liche muß auch ich sagen. Abg. Eisenstuck: Schon gestern sah ich mich geMhigt, gegen den Abgeordneten, der so eben gesprochen hat, verschie dene Bedenken zu erheben; ich habe mich dabei auf die berühmte sten Canzelredner Deutschlands bezogen. Der geehrte Redner hat sich auf einen Juristen bezogen, auf einen Rechtslehrer, und so sei mir vergönnt, zu sagen, was einer der würdigsten Theolo gen über diesen Gegenstand gesagt hat: „der Protestantismus", sagtet, „hatdasisolirendePrincipdesKatholicismus, nämlich das Priesterthum gleich anfangs vernichtet, Kirche und Staat in jedem Lande vereinigt und damit das Volksleben zur Einheit gebracht. Werden dermalen in der Verfassung der protestanti schen Kirche Veränderungen begehrt, so sind 2 Forderungen wohl zu unterscheiden. Die eine geht dahin, daß das Kirchenwesen eben so wie das Staatswesen nicht von der individuellen Gewalt des Monarchen allein abhänge, sondern von den Monarchen und
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