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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 178. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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vorrufen könnte. Ich glaube, man würde auf wenige Grundsätze die Sache basiren können. Die Kammer hat die Ansicht festgehalten, daß ein Vertrag mit der Oberlausitz blos in Frage kommen könne, in so fern er die Ausführung -dessen, was die Constitution in klaren Worten ausgesprochen, was in deren Sinn und Geist liegt, betrifft. Bloß darüber war ein Vertrag zu schließen, die Staatsregie rung hat mit den Ständen der Oberlausitz unterhandelt, der Kammer hat geschienen, daß in diesem Vertrage viele Gegen stände ausgenommen seien, welche weiter gehen, als die Aus führung der Verfassungsurkunde verlangt. Wenn nun die Kammer diese §§. bezeichnet und die Gründe beigefügt hat, warum sie diese nicht als Theile eines Vertrags anerkennen könne, der von der Regierung der Kammer zur Prüfung vorge legt worden, so kann die Kammer bei der letzten Abstimmung keinen anderen Beschluß fassen, als den ausgesprochenen Ansich ten gemäß. Ich glaube jedoch, daß der Wortstellung (denn blos um diese handelt es sich), welche nach der Fassung der De putation etwas schroff klingt, mildere Worte substituirt werden könnten. Aber im Wesentlichen hat sich die Ansicht der Kam mer ausgesprochen, und sie ist die, daß der Vertrag abzulehnen sei. Es würde freilich wohl möglich sein, die einzelnen Puncte des Vertrags, welche der Kammer unbedenklich erschienen, her auszuheben , wenn nicht durch einen §. des Vertrags selbst auch dieser Ausweg der Kammer abgeschnitten worden wäre. Es ist nämlich ein Z. in diesem Vertrage enthalten, worin es heißt, daß, wenn nicht alle und jede Puncte des Vertrags ratksicirt würden, der Vertrag keine Giltigkeit erlangen sollte. Dadurch ist der Kammer versagt, darauf einzugehen, die einzelnen Puncte herauszuheben, welchen sie die Genehmigung und Zu stimmung ertheilen könne. In dieser Hinsicht würde sich also der Antrag der Deputation auf Ablehnung des Vertrags recht fertigen. Ich glaube, es würde auf dasselbe hinaussühren, daß sie erkläre: „wie sie dem oberlausitzer Separatvertrage unter den von ihr beantragten Modisicationen und Abänderungen die Zustimmung zu ertheilen kein Bedenken finde." Dieß würde im Zwecke auf dasselbe hinauslaufen und würde weniger schroff heraustreten, aber doch den Verhandlungen der Kammer ganz entsprechend sein. Das einzige Bedenken dagegen ist, daß man im Vertrage selbst durch die angeführte Stelle auch dieses. Aus kunstsmittel abgeschnitten hat; ich stelle es aber der Kammer anheim, und sollte glauben, es würde sich doch noch vereinba ren lassen,'wenn man die Schlußfrage dahin stellte: ob die Kammer dem oberlausitzer Particularvertrage unter den von ihr beschlossenen und beantragten Abänderungen und Modifikatio nen die Zustimmung ertheilen wolle. Dieß würde allerdings eine weitere Frage entscheiden. Wenn man sich nämlich in der Art erklärte, würde sich die Frage ergeben, ob manfürnoth- wendig erachte, bei der Staatsregiemng darauf anzutragen, daß im Wege der Verordnung auf dem Grunde derVerfassungs- urkunde und der von den Kammern genehmigten Gesetze alle hier nach in der Justiz und in der Verwaltung. überhaupt und im Abgabenwesen insbesondere nothwendigrn Umgestaltungen und Einrichtungen zu treffen. Man hat diesem Anträge gegen die Ansicht der Deputation etwas beigemessen, was den Ansichten über die in konstitutionellen Staaten obwaltenden Verhältnisse nicht ganz entsprechend ist; ich glaube aber, daß, wenn es heißt: „aufden Grund der Verfassungsurkunde und der von den Kammern genehmigten Gesetze," so glaube ich auch, ist auf den Grund der Verfassungsurkunde und der auf verfassungsmä ßigem Wege erlassenen Gesetze der Staatsregierung ohnedieß un benommen, Verordnungen nach ihrem Ermessen zu erlassen; ich glaube kaum, daß die Kammer noch die Verpflichtung habe, die Staatsregiemng auf einen Punkt aufmerksam zu machen, der ohnedieß rn ihrem Rechte, das die Constitution aufstellt, in dem Rechte der Ausführung liegt. In dieser Beziehung würde ich kaum für nothwendig halten, daß, wenn man die erste Frage entschieden hätte, noch auf die zweite Frage einzugehen sei. Meines Dafürhaltens Halte ich das wesentlich nicht für nöthr'g, denn es liegt in der Natur der Sache. Es würde auch, wie ich vorhin erwähnt habe, eine etwas harte Stellung Her auskommen, wenn man den Satz aufstellen wollte, daß hier auf dem Wege der Verordnung gleichsam der Vertrag substituirt würde. Denn es ist nicht ein substituirter Vertrag, sondern es ist etwas, was in den Rechten der Staatsregierung und in der Verfassungsurkunde liegt. Alles dieses erwogen, gebe ich der Kammer anheim, ob sie die Frage so stellen wolle, wie ich sie vorgeschlagen habe. Abg. v. Mayer: In diesem Augenblicke ist allerdings ein Vorschlag geschehen, der mich veranlaßt, mehrere Äußerun gen, die ich zu machen gedachte, zu unterdrücken; denn etwas anderes ist es, wenn mamdem Vertrage die Zustimmung ertheilt, und sagt, man wünsche die Bemerkungen, welche von Seiten der Kammer gemacht worden, berücksichtigt, als wenn man nach den früheren Anträgen auf der Verwerfung beharren will. Da indessen über die Sache selbst immer wieder ausführlich ge redet worden ist, so erlaube ich mir auch, meine Ansicht dar über nur ganz im Allgemeinen auszusprechen. Die Regierung hat der Kammer einen Vertrag vorgelegt, sie hat die Erklärung der Kammer in Bezug auf den 2. und Ä. Abschnitt verlangt, und wegen der übrigen Vertragspunkte das Gutachten der Kam mer begehrt. In der I. Kammer ist dieser Vertrag bereits durch gegangen, dort sind sowohl die Puncte genehmigt worden, welche nach der Verfassungsurkunde die Zustimmung der Stäyde erforderlich machen, als auch die, welche nur eine Be gutachtung der Letztem zulassen. Die 2. Kammer hat die einer Zustimmung bedürfenden Theile des Vertrags ebenfalls geneh miget, in Bezug auf die übrigen Puncte aber weicht sie von der Ansicht der Negierung und der I. Kammer ab, indem sie sich einer-gezwungenen Auslegung der Verfassungsurkunde hin- giebt, und den Vertrag verfassungswidrig finden will. Ich sage gezwungen; denn wäre die Auslegung so offen und unbestreitbar, so hätte es nicht kommen können, daß dieser Ver trag wäre geschlossen worden; denn die Regierung würde das Verfassungswidrige auch gefunden haben, und eben so würde die Kammer das Verfassungswidrige nicht haben übergehen
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