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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 178. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Landrechts Thl. III. 17t. 17. §. 79. flg. zwar verpflichtet, dem Obergerichte der Provinz von der Wahl seines Gerichtshalters Anzeige zu thun und dessen Tüchtigkeit nachzuwelsen, und das letztere ist befugt, ihn durch Strafbefehle zu dieser Schuldigkeit anzuhalten, so wie demselben auch in Gefolge der allgemeinen Gerichtsordnung Thl. III. 1'it. 8. h. 15. und flg. die Verbindlich keit obliegt, das Verfahren des Gerkchtshalters bei Verwaltung der Justizpflege zu prüfen, allen Mißbrauchen und Beschwerden abzuhelfen und zu dem Ende von Zeit zu Zeit Justizvisitationen zu veranlassen. Allein, wenn diesem Allen ein vollständiges Ge nüge geschehen und den Vorschriften des Landrechts und der Gc- richtsordnung bei Verwaltung der Justizpflege überall nachgelebt wird, so ist alsdann die innere Einrichtung und Ordnung, in welcher solches geschieht, lediglich die Sache des Gerichtsherrn, über welche er keine Vorschriften anzunchmen schuldig ist." — Wird ferner, wie cs der Entwurf zu thun beabsichtigt, auch die Ernennung der Gerichtshalter von der Genehmigung derselben Behörde abhängig gemacht; so sinkt ein zeither unbestrittenes, und, weil es der Staat in seiner Hand hat, die Prüfungen der Candidaten zu ordnen, unschädliches Recht der Gutsherren zu einem bloßen Prafcntationsrechte herab. Es kommt hinzu, daß, wenigstens möglicher Weise, dieses Befugniß dazu gemißbraucht werden kann, dem Gutsherrn, und insbesondere dem kleinern, der nur unter wenig Candidaten zu wählen hat, die Ausübung seiner gerichtsherrlichen Rechte zu verleiden, und daß auch fremde Gesetzgebungen die Anzeige der getroffenen Wahl nur vorschrei ben, um zu prüfen, ob der Gewählte die erforderlichen Eigen schaften besitze. Aus diesen Gründen darf nach dem Dafürhalten der Deputation dem Appellationsqerichte erstlich nur die Bestäti gung der Wahl zukommcn, muß ihm ferner die Pflicht obliegen, die gegen die Person des Gewählten zu machenden erheblichen Ausstellungen dem Gerichtshcrrn mitzutheilen, der ohnehin bei dem schwankenden Begriffe des Wortes: „erheblich" nichts we niger als unabhängig von dem Einfluß des Appellationsgerichts dastehm dürfte. — Die Vorschläge der Deputation erheischen übrigens, daß das Wort: „Genehmigung" in der Ueberschrist mit dem Worte: „Prüfung" vertauscht werde, und daß der§. folgende Fassung erhalte: „Die Anstellungsbedingungen des Gerkchrsverwalters, die von ihm zu leistende Caution u. s. w. sind zwischen demselben und dem betreffenden Gerichtsherrn durch einen schriftlichen Contract festzusetzcn, der dem vorgesetzten Appellationsgerichte zur Einsicht und Prüfung, ob allenthalben den gesetzlichen Er fordernissen Genüge geschehen, vorzulegen ist, und ohne dessen Vorwissen nicht wieder abgeändert werden darf. Die Ernen nung des Gerichtshalters erfordert die Bestätigung eben dieser Behörde. Ergeben sich gegen die Person des gewählten Can didaten erhebliche und dem Gerichtsherrn mitzutheilende Aus stellungen, so kann das Appellationsgerkcht eine andere Prä sentation verlangen." Prinz Johann: Die Deputation schließe sich eigentlich in der Hauptsache dem Gesetzentwürfe an, und unterscheide sich nur hinsichtlich zweier Gegenstände von ihm. Sie wolle nämlich 1) das Recht der Behörde, die Consirmation der Contracte zu ver weigern, nur auf Verletzung gesetzlicher Bestimmungen beschrän ken, und verlange 2) bei Verweigerung der Bestätigung eines er nannten Gerichtsdirectors die specielle Anführung der Gründe hierzu. Die Angabe der letzteren werde um so nothwendkger, als bei verweigerter Bestätigung von Wahlen die Gründe in der Re gel nicht angegeben würden. Bürgermeister Wehner: Das Gesetz könne Alles ent halten, was die Genehmigung eines Contractes widerrathe, und insonderheit bei den Patrkmonialgerkchtsdkstrkcten, wobei con currente Gerichtsbarkeit borwalte, seien manche Bestimmungen denkbar, welche, ohne geradezu etwas Gesetzwidriges zu ent halten, doch den Gang der Geschäfte bedeutend erschwerten. Daher erkläre er sich mehr für den Gesetzentwurf als für das De putationsgutachten. Referent: Wenn die Regierung einmal die gesetzlichen Bestimmungen wegen Abfchließung von Contracten habe ins Leben treten lassen, könne sie sich späterhin nicht anders Abän derungen darin erlauben, als daß sie, wenn sie das Gesetz für unzureichend halte, neue zur Publikation bringe. Fürst v. Schönburg: Nach §. 22. werde der Regierung die Besetzung des Justitiariats zugestanden, wenn der Ge richtsherr wegen zu unbilliger Forderungen keinen Justitiar er halten könne. Staatsminister v. Könne ritz: Gegen den ersten Theil der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung finde er kein Bedenken > da auch sie die Verweigerung der Bestätigung des Contractes aus andern als gesetzlich vorgeschriebenen Grün den nicht ausschkieße. Er müsse aber doch auf die mancherlei Fälle aufmerksam machen, wo eine Bestätigung auch ohne An ziehung gerade gesetzlicher Vorschriften verweigert werden könne. Es fei hinreichend, daß im Allgemeinen die Justizhoheit aner kannt sei. Uebrkgens finde er einen Unterschied zwischen dem Ausdruck Bestätigung und Genehmigung der erfolgten Wahl eines Justitiars nicht. Zu einer Angabe der Gründe bei etwa verweigerter Genehmigung der Wahl werde man sich sehr gerne verstehen. Secr. v. Zedtwitz: Ihm scheine die Deputation bei er folgter Wahl eines Justitiars eigentlich mehrzu verlangen, als der Gesetzentwurf, da Bestätigung eine förmliche Consirmation, Genehmigung aber nur eine zustimmende Resolution vor aussetze. Bürgermeister Hübler: In materieller Hinsicht bleibe dieß ganz gleich. v. Posern: Er wolle der Regierung das Recht der Con sirmation gern zugestehen, denn sie werde sie bei der Wahl eines in jeder Hinsicht tüchtigen Justitiars gewiß nicht ver weigern. Bischof Mauermann: Hinsichtlich der katholischen Stifter der Oberlausitz müsse er bemerken, daß wegen der bei diesen angestellten Justizbeamten der tz. 3. des Dbcrlausitzer Particularvertragcs die nöthkgen Bestimmungen enthalte. Hierauf wird der §. 19. nach der von der Deputation vor geschlagenen Fassung mit 21 Stimmen gegen 7, so wie die von ihr beantragte Abänderung der Ueberschrist mit 25 Stimmen gegen 3 genehmiget. tz.20.: (Aussetzung eines festen Gehalts.) Jedem Verwalter eines Patrimonialgerichts ist ein fester Gehalt auszusetzen, den er von den betreffenden Gerichtsherrn baar zu erhalten hat, und der bei 2000 Gerichtsuntergebenen wenigstens 200 Thaler betragen muß. — Kommt unter den Theilhabern eines combinirten Ge richts eine Vereinigung hierüber nicht zu Stande, so wird das
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