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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 178. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Gang der Berathung ist folgender gewesen r Als über §. 4. ver handelt wurde, hat die geehrte Deputation angeführt, die Staatsregicrung wolle, daß größere Gerichtsbezirke gebildet würden. Allein hierzu ist es nicht nöthig, den gesetzlichen Zwang, vaß jeder Gerichtsbezirk 2000 Seelen enthalten soll, anzuwenden. Es reicht schon hin, daß nach §. 20. festgesetzt wird, daß jeder Gerichtshalter ein fixes Einkommen von min destens 200 Lhlrn. erhalten muß. Denn hierdurch werden die Inhaber kleinerer Gerichtsbezirke schon gcnöthigt, sich zu verei nigen. Ohnstreitig haben viele von der Versammlung hierauf gerechnet und also jene Bestimmung in der Voraussetzung fallen lassen, daß diese in §.20. angenommen werde. Will man beide verwerfen, so fehlt es an einer Nöthigung zur Vereinigung kleinerer Gerichtsbezirke gänzlich. v. Deutrich: Es sei ein wesentlicher Zweck des vorlie genden Gesetzes, den Gcrichtsdirectoren eine möglichst selbst ständige Stellung zu sichern. Diese Selbstständigkeit aber zu erreichen, müsse ihnen ein verhältnißmäßiger Gehalt ausgesetzt und deßhalb ein Minimum als gesetzliche Bedingung bestimmt werden. Wer diese Bedingung nicht erfüllen wolle, möge seine Gerichtsbarkeit aufgeben. Werde der Vorschlag der De putation nicht angenommen, so verfehle das Gesetz seinen Hauptzweck, das^Aufhören kleiner Gerichtsbczirke, in welchem er ein wesentliches Mittel der Verbesserung der Rechtspflege in Sachsen erkennen müsse. — Wenn er sich bei dem Beginne der Berathung für den vorliegenden Gesetzentwurf, und nicht für die allgemeine Aushebung der Patrimonialgerichtsbarkeit aus gesprochen, so habe er dieß aus der Ueberzeugung gethan z daß durch die Bestimmungen dieses Gesetzes die wesentlichsten Mängel derselben beseitigt würden. Bereits bei dem 4. §. habe aber die Majorität der Kammer sich gegen die wichtigste Bestimmung des Gesetzes: daß die Patrimonialgerichtsbarkeit nur dann fort bestehen könne, wenn ein Gerichtsbezirk wenigstens 2000 See len zähle, erklärt. Die Deputation weise bei jenem §. darauf hin, daß man durch Bestimmung eines Minimums des Gehal tes von 200Lhlrn. für einen Patrimonialrichter, den Zweck der Bildung größerer Districtsgerichte ebenfalls erreichen werde. Wolle man nun hier das Deputationsgutachten verwerfen, so werde der Zweck des Gesetzes ganz vereitelt. Fürst v. Schönburg: Ohne den Vorschlag der Deputa tion anzunehmen, lasse sich den Zweck des Gesetzentwurfes gar nicht erreichen. Die unveränderte Annahme des letztem gewahre nur einen Maßstab für einen einzelnen Fall, alle übrigen blieben dann unentschieden. — Was die Sache selbst anlange, so falle sie minder bedenklich, wenn man die von der Deputation vorgeschla gene Bildung der Patrimonialgerichte zweiter Elaste im Auge be halte; auf sie könne man den vorliegenden Z. nicht anwenden, und doch gewährten di'.ese gerade die angemessenste Modalität für kleinere Gerichtsbezirke. v. Einsiedel: Als vermittelnden Ausweg erlaube er sich vorzuschlagen: den Schluß des ersten Satzes des Z. dahin abzu- ändern: „und der nicht unter 10 Lhlr. von jedem Hundert der Seelenzahl der Gerichtsbefohlnen betrügen darf." Auf diese Weise brauche die Bestimmung des vorliegenden §. nur als Maß stab angesehen zu werden. Staatsminister v. Könneritz: Nachdem die Bestimmun gen des Z. 4. eine Abänderung erlitten, könne auch er den §. 20. nicht mehr nach dem Gesetzentwürfe vertheidigen, sondern müsse dem Gutachten der Deput. beitreten, da sie sich die Verhinderung kleinerer Gerichtsbezirke zum Hauptzweck gestellt habe. Der Zweck des §. habe darin bestanden, die Gerichtshalter vor der Zu- muthung eines unverhältnismäßig niedrigen Gehaltes zu sichern, und um zu verhüten, daß die Gerichtsdirectoren die ihnen oblie genden Geschäfte nicht als bloße Nebengeschäfte betreiben möch ten. Aehnliche Anordnungen seien auch bereitem den Städten durch die Städteordnung erlassen worden. Dem Anträge des v. Einsiedel könne er darum nicht Verpflichten, weil man doch die mit einer kleinern Gerichtsbestallung verhältnißmäßig verbunde nen häufigem Arbeiten nicht unberücksichtigt lassen dürfe. v. Einsiedel nimmt hierauf seinen Antrag wiederum zurück. Fürst v, Schönburg: Er behalte sich für den Fall der Verwerfung des Deputationsgutachtens weitere Anträge vor. Staatsminister p- Könneritz: Die Regierung werde sich bei etwam'ger Verwerfung des Deputationsvyrschlags nicht für die Fassung des Gesetzentwurfs erklären können. Hierauf fragt der Pr äsid ent: 1) Genehmiget man den Vorschlag der Deputation? welches mit 18 gegen 9 Stimmen bejahet wird. . 2) Nimmt man §. 20. mit der von der Depu tation vorgeschlagenen Fassung an? Dreß bejahen 14 gegen 13 Stimmen. Prinz Johann: Um wo möglich jedes Bedenken gegen den Nutzen, welchen das Fortbestehen der Patrimonialgerichts barkeit gewähre, zu entfernen, werde es zweckmäßig fein, eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen daß der Richter nicht gar zu entfernt von dem Gerichtsorte wohnen dürfe, und daß man, wo möglich darauf bedacht sei, stets offne Gerichtsexpedi tionen zu erhalten, wo vielleicht die Entfernung vom Gerichts-- bezirke eher größer sein könne. Zu dem Ende wünsche er einen von ihm entworfenen Zusatzparagraphen 20. b. dem Gesetze ein verleiht zu sehen. Dieser Ausqtzparagraph wird verlesen. Er lautet: Z. 20. b. (Andere Bemerkungen), Bei für sich bestehenden Patrimonialgerichten darf der Gerichtshalter nicht über 3 Stun den von den verschiedenen Gerichtsorten seine Wohnung haben; auch ist eine Einrichtung zu treffen, vermöge welcher die Gerichts befohlenen zu jeder Zeit entweder an Gerichtsstelle, oder in der Wohnung des Gerichtshalters ihre Eingabe bewirken, und auch außer den festgesetzten Gerichtstagen ohpe besondere Vergütung für den Reiseaufwand des Gerichtshalters diejenigen gerichtlichen Expeditionen, welche gesetzlich an Gerichtsstelle erfolgen müssen, erlangen können. — Dergleichen Gerichten ist Ausnahmsweise die Verlegung des Dingestuhls m der Z. 8. für die Districtsge richte bestimmten Weise unter Genehmigung des Justizministerii zü gestatten, wenn sie sich zu Herstellung einer beständigen offenen Gerichtsstelle anheischig machen; auch kann solchen Falls eine.
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