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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 169. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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An das Gutachten des Kirchenraths soll, wie der geehrte Abgeordnete selbst zugiebt, das Ministerium nicht gebunden sein, was allerdings, abgesehen von dem Falle, wo im Kirchenrathe Verschiedenheit der Ansichten stattsindet, auch sonst nicht zulässig wäre, wie bereits vorhin bemerkt worden ist. Es würde daher eine solche Vorschrift für das Ministerium sich fast nur als eine Form ohne praktischen Werth darstellen, und den evangelischen Glaubensgenossen, die Besorgnisse rücksichtlich der dermaligen Verfassung hegen sollten, kaum einige Beruhigung gewähren können. Abg. Axt: Zn Bezug auf das, was der Hr. Staatsmkni- ster gesagt, gestehe ich, daß durch das Regulativ, welches das Ver- hältniß zwischen dem Cultusmmister und den Ministern in UvonZLlivio feststellt, mir Beruhigung gegeben worden ist; allein für die öffentliche Meinung gebe ich nicht so viel, in so fern sie kirchliche Angelegenheit betrifft; denn bis diese sich ausbildet, gehen Zahre hin, und wie viel Unheil indessen geschehen kann, bis sie den Sieg davon trägt, haben Beispiele gelehrt. Auf das, was der Abg. Ekfenstuck anführt, erlaube ich mir nur eines. Er hat einen wohl geachteten und bekannten Kirchendiener angeführt; allein hier komme ich auf die Frage zurück, was Kirche sei? wenn sie einen Complex von nur zu einer Gottesverehrung sich Ver einigenden ist, so weiß ich nicht, wie mein Antrag Gefahr bringen kann. Wie kann man übrigens an eine Hierarchie denken, wenn Laien immer dabei sind, wenn auch der Vorstand ein Geistlicher ist? Ich sehe überhaupt nicht ein, wie man von Hierarchie reden kann, da die Kirchendisciplin leider so ganz verloren gegangen ist. Es ist jedem frei gestellt, ob er alle Zahre nm einmal in die Kirche gehen will, oder oh er nie zum Abendmahl gehen will; und es fällt bei dem gegenwärtigen Zeitgeiste nicht ein, darauf zu sehen. Daß übrigens diese Stellung einer Kirche, wo sie durch Synoden im Staate sich repräswtirt, nicht so bedenklich für den Staat ist, laßt sich durch die Erfahrung nachweisen, die reformirte Kirche besteht in mehreren Staaten durch Synoden, und ich habe kein Wort gehört, daß dadurch für den Staat Nachtheile ent standen seien. Abg. Sachße: Wenn der jetzige Vorstand des Cultusmi- nisteriums immer Vorstand wäre, so würde dieses Bedenken kaum zur Sprache gekommen sein, da seine reinen Gesinnungen hin längliche Bürgschaft leisteten; da aber dieß nicht der Fall ist, so kann ich von dem Bedenken, welches der Abg. Axt geäußert hat, nicht abgehen. Ich finde ein neues Bedenken noch darin, baß ein weltlicher Vorstand dieser Kirchenbehörde vorgestellt worden ist, und ich bedauere sehr, daß der Abg. Axt die Gründe, welche er gestern angeführt hat, heute nicht aufs Neue anführte, vielleicht wäre es ihm gelungen, seinen Antrag Zur Unterstützung Zu brin gen; denn mir scheint nicht, daß ein weltlicher Vorstand bei die-j ser Behörde statt finden soll. Zch mußte deswegen auf diesen Gegenstand zmückkommen, weil ich wünsche, daß m dem Ein gänge der Verordnung gesagt werde, es sei derKirchemath gehört worden. Der Präsident stellt nun die Frage: Stimmt die Kam- Z MW dem Amendement des Abg. Axt bei, daß der Kirchemath i gehört werden müsse? Sie wird mit 43 Stimmen verneint,^ ! wodurch der anderweite Antrag desselben Abgeordneten, daß die Verordnungen mit dm Worten: „nach Anhörung unseres evan gelischen Kirchenrathes " beginnen möchte, sich erledigt. Hierauf erfolgt die 2te Frage: Soll der Antrag in die Schrift ausgenommen werden, daß dem evangelischen Kirchen rathe das Recht zugcsprochen werde, bei den ir> Lvemgellcis beauftragten Ministern Beschwerde zu führen? Sie wird mit 42 Stimmen vern eint. Zu o. des Deputationsgutachtens äußert Staatsminister V. Müller: Durch die gestrige Aufforde rung sehe ich mich, wiewohl ungern, genöthigt, die Ansicht der Regierung über diese Frage, wie sie bereits von den Ministern in der 1. hohen Kammer erklärt worden ist, in Folgendem zu be gründen: Ein verehrtes Mitglied der 1. Kammer hat die Behaup tung aufgestellt, daß die Consistorien durch eine Art von Ver trag zwischen der Regierung und den Standen begründet wor den und ohne ihre Zustimmung hierin etwas nichtgeändertwerden könne. Zwar trugen die Landstande auf dem Lorgauer Landtage 1537 auf Errichtung von Consistorien an, da unsere Kirche obe rer CMegialbehörden damals ganz entbehrte. Dieß hatte Zur Folge, daß das Consistorium zu Wittenberg 1542, zu Leipzig 1543, zu Meißen 1547 gegründet wurde; auch baten die Stande auf dem Landtage zu Leipzig 1547: „die Consistorien bleiben zu lassen, zu verbessern und zu verschaffen, daß sie geistliche, und nicht weltliche Sachen abwarten;" und Kurfürst Moritz ertheklte dis Resolution: „die Consistorien sollen erhalten und die darin befundenen Mängel abgeschafft werden." Aus diesen Verhand lungen dürfte aber kein Vertragsverhaltniß behauptet werden mö gen; uns beweist dieß auch die Geschichte der Consistorien, indem z. B. das Consistorium von Meißen später (.1580) nach Dresden verlegt und zu einem Oberconsistorium erhoben, alsdann (1588) diese Einrichtung wieder aufgehoben und Las Consistorium nach Meißen transferirt worden, bis es 1606 wieder als Oberconsisto- rium und Kirchenrath nach Dresden verlegt, so wie 1662 ein Consistorium zu Zwickau errichtet und 1608 wieder aufgehoben worden; Maßnehmungen, bei denen, so viel mir bekannt, die Stände nicht concum'rt haben. Wie dem aber auch sei, so fühlte ja der Antragssteller selbst, daß jetzt die Verhältnisse zwischen der Regierung und den Ständen nur nach der Verfassungsurkunde zu beurtheilen seien. Nach Z. 79. der Verfassrmgsurkunde sind nun die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehö ren , in solcher bestimmt vorgezeichnet. Sie beziehen sich auf die wichtigen und einflußreichen ständischen Rechte der Abgabenbe- willigung, der Thrilnahme an der Gesetzgebung, der Beschwerde und der Petition; wogegen'der König nach §. 4. alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigt und unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen ausübt, daher denn die Organisation . der Verwaltungsbehörden, es möge sich ihre Wirksamkeit auf Zwecks des Staats oder der Kirche beziehen, der Regierung allein zusteht , in so fern nicht das Bewilligungsrecht, wie meistens der Fall ist, hierbei in Berührung kommt, und hierdurch eine Ver nehmung mit den Ständen nothwendig wird. Daß. hiernach jener Anspruch nicht begründet sei, wird jenseits nicht verkannt; man beschränkt sich daher auf die Confistorialverfasftmg, und be-
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