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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 178. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Entfernung des Dlngestuhls von den verschiedenen Gerichtsorten bis auf 4 Stunden nachgelassen werden. Secretair v. Z e d t witz: Er schlage vor, den Antrag theil- weise in Berathung zu ziehen. v. P osern: Dieser neue Zusatz hat allerdings etwas für sich, obgleich mir auch mehrere Bedenken dagegen, welche dessen Ausführbarkeit entgegen treten dürsten, beikommen. Doch gestehe ich gern, daß ich ihn zur Zeit noch nicht ganz über sehe; er kommt mir zu unerwartet/ Zn volkreichen Gegenden dürste er sich wohl eher in Anwendung bringen lassen, zur Zeit aber sehe ich noch nicht ein, und bezweifle sogar sehr, ob in den we niger bevölkerten Gegenden unseres Landes, wo es nur kleine Ortschaften giebt, und auch diese in der Regel sehr weit von ein ander entfernt liegen. Ferner scheint er mir eine neue, nicht unbedeutende Last für die Gerichtsherren hcrbcizuführen, und ich halte cs für Pflicht, die Kammer nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn man die Patnmonialgerichtöbarkeit erhalten will, man einen indirecten Zwang zur Aufgabe dersel ben nicht in das Gesetz selbst legen müsse. — Bei der Umfäng lichkeit des Vorschlag aber wird wohl zur gründlichen Berathung desselben eine genauere Ueberlegung gehören, weshalb ich darauf antrage, die Beschlußfassung über selbigen Lis morgen aus zusetzen. Prinz Johann: Seinen Vorschlag in genauere Erwägung gezogen zu sehen, könne ihm nur erwünscht sein. Er trete da her diesem Anträge bei. 21.: (Andere Bedingungen.) In der Regel kann ein Ge- richtsverwalter nicht mehr als einem Patrimonialgerichte vor stehen, auch nicht nebenbei Advocaturgeschafte betreiben. Sind jedoch die Bezirke klein und erscheint es sonst den Verhältnissen nach unnachtheilig, so kann das Justizministerium auf den An trag der Gerichtsinhaber hiervon Ausnahmen gestatten, und ent weder die Uebernahme mehrerer Patrimonialgerichtsverwaltun- gen, mit Bestimmung feststehender Gerichtstage, oder auch die Advocatenpraxis erlauben. Zn dem letztem Falle darf aber der Gcrichtshasker weder gegen den Gerichtsherrn , noch für oder ge gen seine Gerichtsuntergebenm Auftrage übernehmen. Die Deputation begutachtet hierzu: Zur Ausführung der tz. 18. entwickelten Ansicht, daß in der Regel ein Gerichtshalter in keinem Privatdienste stehen dürfe, macht sich hinter dem Worte: „betreiben" die Einschaltung der Worte: „oder in Privatdiensten stehen," und hinter dem Worte: „Gerichtstage"Lie Einschaltung der Worte: „eines Privatdirn- stes" nothwendig. v. Einsiedel: Da nach Verwerfung der von der Depu tation zu tz. 18. porgeschlagenen Fassung die bei dem vorliegen den tz. von ihr beantragte Einschaltung nicht mehr ganz passend erscheine, schlage er vor, den tz. in folgende Fassung zu bringen: „ In der Regel kann ein Gerichtsverwalter nicht mehr als einem Patrimonialgerichte verstehen, nicht nebenbei Advocatengeschafte betreiben, eben so wenig, als nach tz. 18. mit dem Gerichts herm, mit einem seiner Gerichtsuntergebenen in einem Privat« Verhältnisse stehen." Referent: Diesem Vorschläge müsse er seine völlige Zu stimmung geben, denn es werde eine offenbare Mißgunst gegen die Gerichtsherren verrathen, wenn man ein zwischen ihnen und den Gerichtsverwaltern bestehendes Verhältniß verbieten wolle, was man bei Gerichtsbefohlenen zulasse. v. Posern: Er erkläre sich aus den schon bei tz. 18. vor gebrachten Gründen gegen das Amendement; denn eben so we nig, wie er zugeben könne, daß die Gerichtsuntergebenen in den Richter darum ein Mißtrauen setzen würden, weil er im Privat dienste des Gerichtsherrn stehe oder von ihm Vollmacht habe, eben so wenig könne er dieß bei einer ähnlichen Verbindung zwischen den Gerichtsbefohlenen und dem Justitiar glauben. — Er schlage vor, auf der vierten Zeile des tz. statt der Worte: „ kann - Ausnahmen gestatten " zu setzen: „ hat — Ausnah men Zu gestatten ", und erlaube sich, zur Unterstützung seines Antrags noch Folgendes anzuführen: Er glaube nämlich, daß hier im Allgemeinen von denselben Ansichten auszugehen sein werde, welche die Deputation bereits bei tz. 10. naher ent wickelt habe. Man wolle durch dieses Gesetz die Gerichtsver waltung verbessern; man werde sie aber eher verschlechtern, wenn man die Gerichts Halter in eine so üble Lage versetze, ihnen sogar die Gelegenheit nehmen, sich durch die Advocaten-- praxis weiter auszubilden, und hierdurch bewirken, daß alle und irgend einige innere Kraft in sich fühlenden Juristen derglei chen Stellen nicht fernerweit annahmen. Er habe frühcrhin ost sagen hören, die Patrimonialrichter seien darum oft umsichtigere und vielseitiger gebildete Geschaftsmänner, weil es ihnen ver galtet sei, neben dem Einerlei des Richtcramtes auch noch die ! vielseitigeren Geschäfte der Sachwalter zu betreiben, sich weiter in der juristischen Welt umZusehen. Er verkenne nicht, daß es Falle gebe, wo das Amt des Richters seine ganze Zeit und feine ganze Kraft in Anspruch nehme, wo er die Praxis nur auf Unkosten seines Amts betreiben könne. In solchen Fällen bleibe i es die Pflicht des Staates, darauf zu sehen, daß das Richter samt gehörig verwaltet werde; allein solche Falle gebe es nur wenige. In der Regel würde daher auch den Richtern das Pra- cticiren zu gestatten sein. Stelle man diese Gestattung so ganz ! in die Willkühr der Behörden, so könne es, nicht jetzt, aber doch einmal sich zutragen, daß eine den Patrimonialgerichte abholde Behörde die Gerichtsherren auf diesem indirecten Wege zur Aufgabe derselben nöthige, indem talentvolle Männer, weil die Behörden ihnen das Practiciren neben dem Richteramte nicht mehr gestatteten und ihnen so den Weg des besseren Einkom mens und der weiteren Fortbildung versperrten, Gerichtsbe- stallungen gar nicht mehr übernehmen würden. Bürgermeister Hü bl er: Wenn man einmal die Regel festgestellt habe, müsse doch auch Jemand über die zu gestatten den Ausnahmen cognosciren. Ueberhaupt aber erwecke dieser Antrag den Geist des Mißtrauens. v. Po fern: Er habe nicht von jetzt, sondern von einem künftig möglichen Falle gesprochen. Er selbst fühle dieses Miß-
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