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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 178. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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trauen keineswegs, allein man müsse auf künftig denkbare Falle Sorge tragen. Es lasse sich wohl nicht läugnen, daß die mei sten der Patrimonialgerichtsvcrfassung sehr abgeneigt waren. Prinz Johann: Man könne ja vielleicht den Ausdrück „ kann " in: „ wird " verwandeln. Der Antrag des v. Einsie del aber scheine ihm zu beschrankend. Ein Richter müsse ganz frei und demnach in keinem Privatdicnste stehen, weshalb er Vorschläge, nach dem Worte „ betreiben " einzuschicben: „ noch außer dem im tz. 18. gedachten Falle in Privatdiensien stehen." Mit der Veränderung seines Amendements erklärt sich ^v. Posern einverstanden. Seer. Hartz: Der Bestimmung des tz., daß künftig ein Justitiar keine Advocatenpraxis mehr führen dürfe, wolle er — so hart es ihm auch erscheine, — da ähnliche Anordnungen auch in den Nachbarstaaten stattfandcn, nicht widersprechen. Aber wenn man einen Patrimonialrichter nicht mehr als die Verwaltung eines Gerichts zugestehen wolle, so mache er daraus aufmerksam, daß in Sachsen sich nur sehr wenige Gcrichtsbe- zirke vorsinden möchten, welche die Bedürfnisse einer ganzen Familie nur einigermaßen deckten. Die Folge hiervon könne keine andere sein, als daß entweder sich zum Richtcramte nicht quali- sieirende Subjecte dergleichen Stellen annehmen würden, oder solche, die andcrweits durchaus kein Unternommen fanden, und so werde man sich abermals einen indirekten Zwang gegen die Patrimonialjmisdiction zu Schulden kommen lassen. Dieß rechtfertig- sich schon durch Beschränkung der Advocatenpraxis nicht, und am Ende werde man eine Regel aufstellen, von der die Ausnahme zur Regel werde. Eine eben so große Unbillig keit liege in der Bestimmung, dem Justitiar die Advocatenpra xis nur Dispensationsweise auf'Antrag des Gerichtsherrn zu gestatten. Hierdurch werde der Zweck, die möglichste Unab hängigkeit des Richteramtes herbeizuführen, auf alle Weise verhindert. Hiergegen ließen sich mit Recht dieselben Gründe anführen, welche früher Mehrere zur Erklärung des Reverswe sens bewogen hätten. Zum wahren Segen der Justizverwal tung in Sachsen werde es dienen, das Richteramt den Händen von Männern anvcrtraut zu sehen, welche sich als brauchbar und in jeder Hinsicht kenntnißrcich bewahrten. Dieß aber ver hindere die Bestimmung des vorliegenden tz. Nach dem Allen schlage er vor: Zeile k. und 2. die Worte: „von nicht mehr — verstehen auch," so wie Zeile 4. bis 7. die Worte: „auf den An trag — oder auch" in Wegfall zu bringen. Staatsministcr v. Könneritz: Was zuvörderst den An trag des v. Einsiedel anlange, so müsse er bemerken, daß die Re gierung Privatdienste des Justitiars an sich wohl für zulässig er achte, sie auch hinsichtlich der Gerichtsuntergebtnen zu gestatten kein Bedenken getragen habe, indem da höchstens eine Verhinde rung der Ausübung der richterlichen Function kn einem einzelnen Falle, ebenso, wie bei obwaltender Verwandtschaft eintrete.— Der Vorschlag des v. Posern werde keinen wesentlichen Unter- jchied herbeiführen, da der Gegenstand immer nur eine Ausnahme ! von der allgemeinen Regel bleibe, über deren Zulässigkeit in jedem Falle cognoscirt werden müsse. — Was ferner den Antrag des Secr. Hartz anlange, so sei der Gesetzentwurf hauptsächlich von der Ansicht ausgegangen, daß es zur Verbesserung der Justizpsiege dienen werde, wenn der Gcrichtshalter am Orte des Gerichts fei nen Wohnsitz nehme. Dieß könne natürlich bei größern Bezirken desto eher in Ausführung gebracht werden, obgleich auch s wenn der §. 4. unverändert angenommen worden wäre, hier urrd da dennoch Dispensationen hatten Platz ergreifen müssen. Da dieß nun aber nicht derlFall gewesen sei, würden auch noch mehrere Dispensationen nöthig werden, wobei die Negierung nicht unter lassen werde, die größte Billigkeit obwalten zu lassen. Eine solche Maßregel sei aber schon deshalb nothwendkg, um die Uebernahme zu vieler Justitkariate zu verhindern, wie denn auch die Regierung schon mehrmals kn den Fall gekommen sei, die Gcrichtshalter anzuwciftn, einige ihrer Gerichtshaltereien abzugeben, weil sie selbige allein nicht mehr zu übersehen vermocht hätten. In Bezug auf den 2. Theil des Hartzischm Amendements endlich müsse er bemerken, daß es wohl im Interesse der Gerichtsherren liegen könne, sie bei der ihren Justitiarien zu ertheilendcn Erlaubnis zur Advocatenpraxis zu hören, und ihre Genehmigung dazu nicht auszuschließen. Fürst v. Schönburg: Wenn man auch den letzten Gegen stand nicht auf den Antrag der GerichtSherrcn stellen wolle, werde doch wenigstens deren Zustimmung erforderlich sein. Prinz Johann: Bei etwankger Annahme des Hartzischen Amendements schlage er vor, nach den: Schlüße des Z. noch die Worte bekzufügen: „Die Uebernahme mehrerer Justizverwallun- ' gen kann das Justizministerium dann untersagen, wenn sich die selbe als nachtheilig für die Justizpflege darstcllt." — Kerner hege er zwar gegen den Wegfall der Zustimmung zur Gestattung der Advocatenpraxis kein wesentliches Bedenken, halte aber die von Secr. Hartz gehegte Besorgniß nicht für so groß, da der Gerichts herr selbst dabei interessirt sein müsse, seine Justitiarien nebenbei noch prakticircn zu sehen. Nachdem die Vorschläge des v. Einsiedel, v. Posern, Secr. Hartz und Prinzen Johann ausreichende Un terstützung gefunden, Fürst v. Schönburg aber sein Amen dement wieder zurückgenommen hatte, geht der Präsident zur Abstimmung über selbige über, und fragt: )) Nimmt die Kammer den Vorschlag des Prinzen Johann wegen Untersa gung aller Privatdicnste für die Patrimonialrichter an? 2) Ge nehmiget man den Vorschlag des v. Posern, wie sich solcher nach ! der von dem Antragsteller genehmigten Abänderung des Prinzen Johann gestaltet hat? 3) Wird der I. L'hcil des Hartzischen Amendements, nach welchem den Gerichtsvmvaltcrn die Ucber- nahme mehrerer Gerichtsbestaüungcn nicht untersagt sein soll, angenommen? 4) Genehmiget man den Antrag des Secretair Hartz, daß den Patrimonialrichtern auch ohne Concurrcnz der Gcrichtsinhaber die Advocatenpraxis möge gestattet werden? Die Frage 1) wird mit 21 Stimmen gegen 7 bejahet; 2)
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