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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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2534 Abg. Richter (aus Lengenfeld): Ich habe Zweifelsgründe gegen das Gesetz ausgestellt, ich stimme nicht für unbedingte Ver werfung des Gesetzes, sondern nur in sofern der Punct des 9. §. nicht angenommen werden sollte, welcher das Appellationsgericht ermächtigt, seine Entscheidungen zur allgemeinen Norm zu machen und Gleichförmigkeit im Sprechen zu befördern. Referent bemerkt in Bezug auf den letztem Umstand, daß die Bemerkung bei tz.9. einen passenden Platz finden werde. Hiermit wird die allg em ei neBerathung geschlossen und auf die specielle übergegangen. Referent verliest das königl. Decret und den Eingang des Deputationsgutachtensund dann tz. I. (s. dens. Nr. 60. S. 445,), Zu letzterm fügt die Deputation die Bemerkung bei: Die 1. Kammer setzte dieBeschlußnahme aus, entschied aber sich für die unveränderte Annahme, welche auch von der Depu- gen, als dadurch, daß die letzte Entscheidung dem Dberappel- lationsgericht zugewiescn wird. Die Kammer erklärt sich mit tz. 1. des Gesetzentwurfes einverstanden. ' Zu tz. 2. (s. dens. Nr. 60. d. Bl. S. 445.) wird von der Deputation bemerkt: Bei den ersten beiden Sätzen findet die Deputation eben so x betrifft, so hat die Deputatton k der I. Kammer den Wegfall beantragt, weil dieser Gegenstand der Verwaltung angchöre, die 1. Kammer hat den Wegfall auch beschlossen, das Justizministerium hat erklärt, daß die Regierung auch dann, wenn der Satz Wegfällen sollte, es sich zur Regel ma chen werde, bei dem Oberappellativnsgericht keine Assessoren am. zustellen. Die Deputation halt jedoch sich verpflichtet, bei der Kammer darauf anzutragen, daß der Gesetzentwurf beibehalten werde, die Stellung des Oberappellationsgerichts, wie sie künftig sein soll, die für die Mitglieder desselben erforderliche ausgezeich nete Rechtskunde und reife Erfahrung erfordert es, und wenn schon bisher, so oft dieser Gegenstand in Sprache gekommen, das Appellationsgericht sich gegen die Zulässigkeit von Assessoren auf das Kräftigste erklärt hat, so müssen alle die von demselben dieß- falls geltend gemachten Gründe, auch, und wohl noch in höherm Grade, rücksichtlich des Oberappellationsgerichts Beachtung ver dienen. Die ministerielle Zusicherung ersetzt jenen Zusatz keines- wegcs, indem sie nur eine Regel aufstellt, willkührliche Ausnahmen davon aber gestattet, und es daher weit vorzuzi'ehen ist, daß das Gesetz den Grundsatz nicht als Regel mit Zulassung von Ausnah men, sondern unbedingt aufstelle. Das Präsidium stellt die Fage: ob die Kammer der Ansicht der Deputation sei, daß der 3. Satz im tz. so laute, I wie der Gesetzentwurf bestimme? Wird einstimmig bejaht, und der H. unverändert nach dem Entwürfe angenommen. Zu tz. 3., (s. dens. Nr. 60. d.Bl. S. 445.) führt die Depu tation an: Die I. Kammer hat den Antrag ihrer Deputation, welcher auf zwei Appellationsgerrchte ging, mit 22 Stimmen gegen II nicht genehmigt, sondern den Gesetzentwurf einstimmig ange nommen, und die Deputation glaubt, der Kammer den Beitritt zuges für nothwendig angenommen; ich erinnere nur an das Ael- teste, was ich darüber kenne, an ein Gesuch an den Kaiser wegen -es privllegli cle IUM sxpellsnäo. Hier heißt cs, es sei in Chur sachsen um so unbedenklicher, Appellationen an die Reichsge richte nicht zu gestatten, weil Chursachscn - mit genügenden Instanzen versehen, ein Appellationsgericht, und in diesem auch das Rechtsmittel der Leuterung habe. Daraus gehr her vor, daß man 3 Instanzen für nothwendig hielt, und dieses Recht ist übergegangen auf alle deutsche Nationen, es ist überge gangen in die englische Nechtsverfassung. Die neueste Zeit hat dieses System gleichfalls wieder zum Vorschein gebracht, und ich kann nicht bergen, daß ich verlegen wurde, wenn ein Fremder kam und sagte: Was haben Sie für 3 Instanzen? Ich mußte diese Frage mit Achselzucken beantworten. Man hat in allen deutschen Staaten, in konstitutionellen und nicht constitutionel- , len, diesen Grundsatz der 3 Instanzen angenommen. Die De- tation empfohlen wird, da ein geregelter Jnstanzenzug die Errich- putation hat auch geglaubt, die hauptsächlichsten Puncte zur tung von Mittelgerichten gebietet, und die so große Verschieden- Annahme empfehlen zu können, sie hat freilich auch einzelne An- m Entscheidung der Orrminalsachem anders nicht zu beseiu- trage gestellt. Wenn der geehrte Abgeordnete, welcher gegen das Gesetz sprach, die Meinung hinstellt, als ob durch das Ge setz und durch die in Gemäßheit des Gesetzes eintretende Jnstan- zenochnung die Procefse vertheucrt und verlängert würden, so glaube ich dem widersprechen zu können. Will man, was die Vrrtheuerung betrifft, diese nicht auf Kleinigkeiten, auf Porto's und dergleichen anwenden, so kann ich diese Theuerung nicht sin- i ^emg etwas zu erinnern, als die I. Kammer zu einer Erinnerung den; der Unterschied m dm Kosten wird nicht bedeutend scm; sich veranlaßt gesehen hat. Was aber den dritten Satz: „Beim aber ein wesentlicher Unterschied liegt darin, daß in Civilsachen i OberappcllationSgericht dürfen keine Assessoren, sondern nur wirk» das Dberappellationsgericht weniger, als bisher, überladen sein Niche Räche angestellt werden." nl- ' wird. Ich erkenne dich als ein Hauptgebrechen, was der Lu-'""" stizverfassung zum Grunde liegt, ich beklage, daß das Mandat von 1822 dieses Gebrechen, statt ihm abzuhelftn, noch vermehrt hat. Es ist in ganz Deutschland vielleicht nicht so weit gegangen, als in Sachsen, daß in größten Kleinigkeiten die Appellation und weitere Appellation gesucht worden ist. Auch diesem ist vorge- bcugt durch die Vorschläge der I. Kammer, welchen die Deputa tion beigetreten ist. Ferner ist hauptsächlich ins Auge zu fassen, daß eine Beaufsichtigung der Untcrbchördcn kaum ausführbar ist, wenn nicht Mittelbehörden ins Leben treten. Es ist dicß wohl ein Hauptgebrechen der Jnstanzcnvcrfassung kn Sachsen gewesen, daß keine Mittelinstanzen vorhanden sind. So hat das Landcs- justizcollegium besondere Revisionen vorgenvmmen; allein alle Rechtsgelehrten werden damit einverstanden sein, daß Revisio nen von 8, höchstens 14 Lagen schwerlich dazu dienen können, wenn sie alle 5 oder 10 Jahre wiederholt werden, eine Beaufsich tigung zu gewähren, wie sie zu. wünschen ist. Die Deputa tion hat geglaubt, daß darin ein Hauptvortheil der Mittelbehör den zu suchen sei. Wenn ferner, wie bisher in Criminalsachen, die Behörden einer höchsten Behörde gar nicht untergeordnet wa ren, so hat dieß eine große Ungewißheit des Rechtes herbeigeführt. Es ist nicht zu verkennen, daß die Spruchcollcgien verschiedene Ansichten annahmen; den» Jeder folgt feiner Ueberzcugung, und eine fremde kann er sich nicht aufbringen lassen. Eine höhere Be hörde war nicht vorhanden; auch dieses wird umgestaltet, und es ist zu erwarten, daß gehörige Gleichmäßigkeit eintreten wird.
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