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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ein solches Immobile vollstrecken, oder dasselbe subhastiren, so hat es zuvor die Genehmigung des erwähnten Appcllatkvngerichts einzuholen." — Die Deputation findet diese Abänderung um so zweckmäßiger, als das Pfandrecht bei Hilfsvollstrcckungen wenig stens so lange von dem Executivnsact an beginnen muß, als eine neue Hypothekenordnung noch nicht in Wirksamkeit gekommen.. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Mir scheint der erste und zweite Punct des Gesetzes, nicht ganz mit dem berathenen Gesetze wegen der Lehnsallodisicationen übereknzustimmen. Denn Hier wurde bestimmt, daß die Aemtcr auf Ansuchen beauftragt werden sollten, Kaufe über allodificirre Rittergüter zu consirmi- ren und in Hypotheken zu confentircn, was eine große Erleichte rung gewähren würde. Was nun die Hisse betrifft, so scheint mir der Gesetzentwurf vorzüglicher, als das Dcpukationsgutachten. Denn wenn vorher Bericht erstattet werden soll, so entsteht ein Verzug, der dem Klager Nachtheil bringen kann, und den er nicht wünscht. -Es tritt hier der nämliche Fall ein, wie, wenn nach der Proceß- ordnung ein Richter die .Hilfe in ein Grundstück vollstreckt, das als Pcrtincnzgrundstück mit einem anderen zusammen hangt, aber fremder Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Hier fängt das Realrecht erst dann an, wenn der andere Richter da von benachrichtigt worden ist. Referent äußert hierauf: Was die Allodiftcation be träfe, so erinnere er sich, daß im §. 7. des Gesetzes über die Allodisicativn der Lehne von der 2. Kammer beschlossen worden sei, es solle im Gesetz nicht unbedingt auf solche beschränkt wer den, die nicht Rittergüter sind, und also diese Worte ausgelas sen werden sollen. Diesem Beschlüsse sei auch spater die 1. Kammer beigetreten; also sollte er kaum glauben, daß hier ein Widerspruch vorlicge. Was den Einwand betreffe, als wenn man Weitläustigkeiten ins Gesetz bringe, so müsse er dem widersprechen; denn bisher sei es eben so gehalten worden: der Unterrichter habe bei Rittergütern, welche hier zu Lehn gingen, nicht verfahren, sondern Bericht erstatten müssen, und auf das komme man hier wieder zurück; der einzige Unterschied liege darin, daß das Mittelgericht an die Stelle des Landesjustizcol- legkums trete. Man habe an das Appellationsgericht zu Dres den das Lehn - und Hypvthekenwesen aus Gründen gewiesen, welche in den Motiven angeführt seien. Der königl. Commissar v. Schumann setzte aber noch hinzu, daß die Lehns- und Hypothekenbehörde kein eigentliches Gericht, sondern mehr eine Verwaltungsbehörde sei, und der Negierung das Recht zustehe, Veränderungen mit derselben vor zunehmen. Abg. Haußv er: Er glaube, wenn hier aus tz. 6. der 4. Satz weggelassen würde, die Justizämter weit schneller verfah ren könnten; denn der Antrag der Deputation, daß ein Gericht erster Instanz die Hilfe in ein solches Immobile nicht eher voll strecken oder subhastiren könne, als bis zuvor die Genehmigung des erwähnten Appellationsgerichts emgeholt sei, enthalte eine Beschränkung der Justiz, und wenn man daher den 4. Satz wegließe, so würde viel schneller die Hilfe vollstreckt werden kön nen, als nach dem Deputationsgutachten. 'Abg. Sachße halt die Bestimmung des vierten Satzes nicht für vollständig; denn cs könne leicht der Fall eintreten, daß dadurch an einem Tage mehrere das Hypothekenrechr er langten und selbst in der Hand des Richters liege, die Sache so zu wenden, daß die Priorität der Gläubiger ganz verloren gehe. Abg. und Secr. Bergmann überzeugt sich durch die Be merkungen des RegierungscommissarS, daß der Vorschlag der Deputation weit besser sei. Abg. v. May er schließt sich dem gleichfalls an, und halt für erwünscht, daß zuvor die Genehmigung eingeholt werde, aber zu wünschen sei noch/ daß dieses zuvor nicht einen zu kurzen Zeitraum umfasse, und cs könnte wohl passend sein, daß man es vielleicht andeute, es solle dieß Maxime der Mittelbehör den sein. Abg. u. Secr. B ergmann bemerkt, daß die Negierung wohl dafür sorgen werde, da es eine Verwaltungsmaßregel sei, und nachdem Der königl. Commissar v. Schumann erinnert hatte, daß von der Regierung gegen die Annahme des Deputationsgutach tens nichts besonders entgegengesetzt werde, wird die Frage des Präsidenten: Soll der Deputation bei diesem Z. beigestimmt werden? einstimmig bejahet, wornach Z.6. in der Maße angenommen wird. Zu §. 7. (s. dens. a. a. O.) bemerkt die Deputation: Die 1. Kammer hat beschlossen, daß in der vorletzten Zeile möge anstatt „die zu den übrigen Angelegenheiten bestellten" ge fetzt werden: „gewöhnliche." —- Der Deputation scheint dieses jedoch nicht zu gnügen, da hier der Fall unberücksichtigt bleiben würde, wenn ein Unmündiger im Ausland, wo sein Vater lebte und starb, den gewöhnlichen Vormund hat, im Inland aber we gen eines daselbst besitzenden unbeweglichen Gutes besonders be vormundet wird. Aus diesem Grund? glaubt man, daß nach stehende Fassung die entsprechendere sein dürfte: „Was bisher den Lehnsvormündern zukam und oblag, haben künftig die zu den übrigen Angelegenheiten oder in Gemäßheit der Vormund schaftsordnung Cap. 5. Z. 8. wegen der hierländischen Immobi lien und Mitbelehnschaften zu bestellenden Vormünder mit zu be sorgen. Die Frage des Präsidenten: Tritt die Kammer der Fas sung der Deputation bei? wird einstimmig bejahet, nach dem Referent eine Erläuterung des Deputationsgutachtens noch beigefügt hatte, und es wird demnach tz. 7. in der veränderten. Maße einstimmig angenommen. - Zu §. 8. (s. dens. Nr. 61. d. Bl. S.457.) äußert die Depu tation Nachstehendes: Die Bemerkung eines Mitgliedes der 1. Kammer, nach wel cher es zweckmäßig sein dürste, den ersten Satz so zu fassen: „Das Apvellationsgen'cht zu Budissin bildet die Lehns-, Hypo theken- und A'deicommkßbehörde für den ihr zugewiefcnen Be zirk," har der Deputation gegründet geschienen, da K.6. rücksickt- lich sämmtlicher Immobilien, (somit also auch derjenigen, die den Bezirken der Erblande angehören, die, den vorgelegten Ge setzentwürfen gemäß, man unter die Mittelbchörde zu Budissin zu stellen gesonnen ist,) welche jetzt bei dem Landesjustizcollegio zur Lehn gehen, das Appellationsqericht zu Dresden als Hypo- thekenbehörde bestimmt ist. Unverkennbar würde es aber nur zu Weiterungen und Verwirrungen führen können, wenn Immobi lien der jetzigen Erblande in allen andem Beziehungen unter daS
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