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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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zahl der Mitglieder der Deputation verkannte nicht das gewich tige dieser Gründe, mußte jedoch die Ueberzcugung fassen, daß die Feststellung von Sätzen, wie sie hier in Frage stehen, hei dem jetzigen Zustand der vaterländischen Gesetzgebung nicht zu vermei den sei, man nur ein nothwendiges Nebel darinnen anzuerkennen habe, es aber in jedem Falle von großem Nutzen sein, die Pro- cesse abkürzen und minder kostspielig machen werde, wenn ver gleichen Satze wenigstens zur öffentlichen Kunde gebracht wür den. Trat nun die Majorität der Deputation der Ansicht der I, Kammer hier bei, und glaubt sie zur Annahme empfehlen zu müssen, so war sie aber doch der Meinung, daß das beantragte Amendement: „Dergleichen in der Gesetzsammlung bekannt ge machte Nechtssatze sind den Standen bei nächster Ständever sammlung vorzulegen, damit sie Gesetzeskraft erlangen können," welches mit 16 gegen 14 Stimmen abgelchut wurde, mit der Abänderung jedoch, anstatt: „Gesetzsammlung," zu setzen: „Sammlung der Gesetze und Verordnungen," so wie anstatt: „damit sie Gesetzeskraft erlangen können," zu setzen: „bevor sie Gesetzeskraft erlangen können," indem es immer unentschieden bleibt, ob und in wiefern dergleichen Satze von den Kammern und der Staatsregierung Genehmigung erhalten werden, wie sie zur Gesetzeskraft erforderlich ist, von der Kammer möge als Zu-! satz ausgenommen werden, da dieses doch eine Gewahr dafür lei sten würde, daß dergleichen Sätze, als Nothhilfe nur gedenkbar, wenigstens in dieser abnormen Gesetzeskraft nur von einer Stän- deverfammlung bis zur andern fortdauern könnten. Abg. Nostitz und Jänckendorf: Daichinder Mi norität mit meiner Meinung geblieben, so erlaube ich mir, die Gründe kürzlich für dieselbe zu entwickeln: Ich habe so argu- meNtirt: Laßt rin Gesetz, nach welchem ich gerichtet werden soll, Zweifel zu, so greift derjenige schon in mein Recht ein, welcher die hieraus entstehende Ungewißheit des Rechtes Hebt; es kann dich nur der Gesetzgeber thun, So lange dich nicht geschehen, glaube ich, habe ich den Anspruch, daß meine Gründe gehört und geprüft werden. Ich halte es nicht für statt haft, daß eine Justizbehörde schon heute bestimmen kann, wie sie übers Jahr in einer von dem Gesetze nicht deutlich getroffenen Sache richten werde, Man sagt nun zwar, es sei die Aufstel lung von Thesen nothwendig, wegen der Mangelhaftigkeit un serer Gesetzgebung und es kann dich allerdings praktisch richtig sein. Es wird über nach meiner Meinung nie gelingen, eine Gesetzgebung herzustellen, die keine Zweifel zuließe; giebt man also zu, daß sie jetzt nicht entbehrt werden können, so wird man dich auch künftig müssen, Es scheint mir aber bedenklich, etwas durch die Gesetzgebung zu sanctioniren, was, nach meiner Mei nung, nach der Theorie nicht statthaft ist; und es möchte daher besser sein, den Satz wegzulassen. Abg. Sachße stimmt zwar dem bei, was im betreffenden tz.9, des Gesetzes enthalten ist, erklärt sich aber gegen den Vor schlag, diese Thesen der Kammer vorzulegen, damit sie Gesetzes kraft erlangen sollten; denn dadurch wäre dem Oberappella tionsgerichte die Initiative eingeräumt. Zweckmäßig sei, daß solche Thesen bekannt würden, wodurch manche Proceffs er spart werden könnten; übrigens müsse er der Ansicht widerspre chen, als ob durch eine neue Gesetzgebung Rechtsthesen vermie den werden könnten. Er glaube sogar, daß die neue Gesetzge bung erst recht vielen Anlaß zu dergleichen Thesen geben werde, und man nicht fertig würde, von Landtag zu Landtag solche Thesen zu beseitigen. Nehme man die Erfahrung bei drei Ge setzbüchern , so zeige sich das deutlich; denn weder das Preu ßische noch das Oestrcichifche, noch auch das französische ent spräche diesen Anforderungen; Letzteres am allerwenigsten, von dem man zwar glaube , man dürfe darin nur nachschlagen, was Rechtens sei. Solche Meinungen des Oberappellations- gcrichtes seien auch dem Wechsel unterworfen, und er halte es für besser, nicht von dem einen Landtage zum andern diese Thesen der Kammer vorzulegen, sondern dieß der Negierung anheim zu stellen, daß sie zu seiner Zeit dieselben verlegen soll, oder auch nur sie als Material zu benutzen, um dergleichen Ge setze vorzulegen. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Wei der Berathung über die Haasesche Petition wurde beschlossen, einen Antrag an die Regierung zu richten, daß schon künftigen Landtag ein neues Ci- vilgesetzburh und eine Proccßordnu.ig vorgelegt werden sollte. Allein, da die 1. Kammer davon abgewichen ist, so bleibt es unge wiß, ob ein solcher Antrag von Erfolge sein werde, und cs kann leicht sein, daß noch viele Jahre der ungewisse Rechtszustand fort dauert. — Processe sind allemal ein Uebel, cs wäre besser, es gäbe gar keine. Da dieses aber nicht möglich ist, so muß doch wenig stens das vermieden werden, was sie verlängert und vertheuert, nämlich unbestimmte Rechtsfragen. Daher ist es wünschens- werth, daß der oder doch das Deputarionsgutachten angenom men wird, und wenigstens die Meinungen des Oberappellations gerichts allgemein angenommen werden. — Ein geehrter Abge ordneter vor mir hat gesprochen, daß die Einführung eines neuen Gesetzbuches nicht viel helfen werde, weil doch auch dieses streitige Rechtssatze enthalten werde. Es ist doch aber allemal besser, nur ein Gesetzbuch zu haben, als erst die Schriften eines Merinus, Carpzov, Stryk, Leyser und andere mehr nachsehen zu müssen, wo man doch oft den Fall vergeblich aufsucht, und gar nicht oder widersprechend entschieden findet. Wenn im preußischen Gesetz buchs unentschiedene Rechtssätze vorkommen, so wurde zur Gesetz commission Bericht erstattet. Abg. A tenstädt: Ihm sei ein Bedenken in Bezug auf den 4. Satz des H. beigegangen, da nämlich gesagt fei: mit Genehmigung des Justizministeriums. Er müsse nun die Frage vorlegen, ob sich diese Worte blos auf die Aufnahme in die Gesetzsammlung oder auch auf die Genehmigung der bekannt zu machenden Entscheidung bezögen. Im ersten Falle scheine ihm ein Widerspruch mit dem Gesetze über die Publication der Gesetze zu bestehen, im letztem Falle halte er cs der unabhängigen Stel lung des Richteramtes nicht angemessen, welche das Oberap- peüationsgericht ebenfalls in Anspruch nehmen könne, und er sei also der Meinung, diese Worte ganz wegzulassen. Abg, Sachße schenkt dieser Bemerkung seinen Beifall, be merkt aber gegen die Aeußerung des Abg. Richter, daß die OesterreichischeGesetzgebung nur allgemeineRechtssätze enthalte, und im Gerichtsgebrauche sehr schwierig anzuwenden sei. Der selbe Fall finde sich bei dem französischen Gesetzbuchs, welches nur die wenigsten Fälle entscheide, und in Ansehung des PreU? ßischen Gesetzbuches bemerke er, daß namentlich vor wenigen Jahren auf der Universität zu Berlin nicht über das Preußische
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