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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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den Verhältnissen nach unnachtheilig, so wird das Justizministe rium mit Zustimmung der betreffenden Gerichtsinhaver einen Privatdienst oder die Advocatenpraxis erlauben, in welchem letz teren Falle jedoch der Gerichtshalter weder gegen den Gerichts herrn, noch für oder gegen seine Gm'chtsuntergebenen Auftrage übernehmen darf. Auch die Übernahme mehrerer Justizverwal tungen kann.das Justizministerium dann untersagen, wenn sich, dieselbe als nachtheilig für die Justizpflege darstettt, und steht es nicht mehr den Gerichtsinhabern frei, sich bei Uebertragung der Gerichtshestallung zu bedingen, daß der Justitiar nicht noch meh rere Bestallungen übernehme. Nachdem man sich darüber einverstanden erklärt hat, daß die Kammer den im Deputationsgutachten liegenden Vorbehalt der Dispensation zur Zeit noch nicht abgeworfen hat, stellt der PräsidentdieFragen: I) Soll dem Justizministerio das Be- fugniß, Patrimonialrichter Behufs der Ucbernahme von Privat diensten zu dispensiren, ausdrücklich Vorbehalten werden? Dieß bejahen 28 gegen 2 Stimmen. 2) Genehmiget man die vom Seer. Hartz vorgetragene Fassung des §. 21. ? Dieß wird ein stimmig brjahet. Man gehet nun zu dem vom Prinzen Johann in der gestri gen Sitzung vorgeschlagenen Zusatzparagraphen 20d. (s. dens. Nr. 269. d. Bl, S. 2529.) über. Bürgermeister Wehner: Dieser Zusatzparagraph enthalte 4 Anträge. Zuerst, daß der Justitiar nicht über 3 Stunden von dem seinem Gerkchtsbezirke am entferntesten liegenden Orte seine Wohnung haben dürfe. Hiergegen habe er nichts, indeß werde doch der Ausführung dieser Maßregel manches Hinderniß im Wege stehen, und hauptsächlich die Gerichtsbezirke zersplit tern, weshalb sich wohl ein hierauf Bezug habender Zusatz nö- thig machen werde. Zweitens sollten Anstalten getroffen wer den , daß die Gerichtsuntergebenen ihre Eingaben stets einreichen könnten. Diese Bestimmung könne man recht füglich in Wegfall bringen, da man dem allenthalben schon nachkomme, und noch keine Klagen, die das Gegentheil bewiesen, eingelaufen waren. Drittens sollten die Reisekosten bis zum Gerichtsorte vermie den werden. Bisher sei die Liquidirung der Reisekosten aller- dings auch für die außer dem Gerichtstage nöthigen Expeditionen erlaubt gewesen, wolle man sie aber in Wegfall bringen, so wer de offenbar dem Gerichtsherrn eine große Last aufgebürdct. Zu dem erscheine ihm dieser Punct gar nicht jetzt zur Erörterung zu passen, sondern könne bei der Sportultaxe mit vorgenommen werden. Wenn endlich Viertens zum Zweck einer stets offenen Gerichtsstelle eine Verlegung des Dingestuhles bis zur Entfer nung von 4 Stunden nachgelassen bleiben soll, so befürchte er aus dieser Bestimmung eine Benachtheiligung der Gerichtsuntergcbe- nen und müsse diesen Punkt der besondern Prüfung der Kammer überlassen, Prinz Johann: Es könne ihm nur erfreulich sein, seinen Antrag von Mannern geprüft zu sehen, welche die gehörige praktische Kenntniß dazu befaßen. Auch finde er die so eben dagegen erhobener: Bedenken nur zu gegründet, als daß er sich nicht zu einer Modifikation desselben bereitwillig erklären sollte. Demnach möge man unter dem 1, Puncre die Entfernung von 3 Stunden auf 4 erhöhen, auch wegen der bereits bestehenden Gerichtsbezirke chre Ausnahme machen. Der im 2. Punete enthaltene Antrag sei aher, aus den Acußerungen des geehrten Sprechers vor ihm zu schließen, nicht mehr nöthig, darum wolle er ihn zurücknehmen, Die Prüfung des 3. Punctes könne man allerdings bis zur Sportultaxe aussetzen, ihn aber vielleicht in der Schrift zur Berücksichtigung anempfehlen. Den 4. Punct aber, welcher die meisten Bedenken zu erregen scheine, lassen fallen, und modisicire seinen Zusatzparagraph nach dem Allen dahin, daß es heiße: „Bei für sich bestehenden Patrimoniasge- richten darf der Gerichtshalter, wenn nicht an dem Sitze des Gerichts eine stets offne Gerichtsstelle bestehet, ohne Genehmi gung des Justizministerü nicht über 4 Stunden von den verschie denen Gerichtsorten wohnen." — In der Schrift aber möge man folgenden Antrag stellen: „daß bei Revision der Taxord nung darauf Rücksicht genommen werden möge, daß dem Ge- richtsbefohlnen für den Neiseaufwand des Gerichtshalters von dessen Wohnorte bis zur Gerichtsstelle keine Vergütung ange- sonnrn werde." Staatsminister v. Könneritz: Der Antrag Sr. königl. Hoheit sei aus dem sehr achtungswerthen Principe hcrvorgegan- gen, die Justizpflege zum Besten der Gerichtsbefohlenen so viel als möglich zu erleichtern. Indeß sei er der Ueberzeugung, daß er sich ohne große Belästigung der Gerichtsherrn als der Gerichtshalter nicht werde ausführen lassen. Eine größere Entfernung als von 4 Stunden komme bei den Aemtern — wie z. B. bei dem Procuratur-Amte zu Meißen — häufig vor. Etwas anderes sei es bei neu zu bildenden Districtsgerrchten; was man bei ihnen sehr wohl habe' anordnen können, das lasse sich sich da, wo keine Veränderung vorgehe, nicht wohl verlangen. Habe übrigens der Gerichtsdirector seine Wohnung am Orte des Gerichts, dann bedürfe es einer offenen Gerichtsstelle nicht, und wohne er nicht daselbst, so lasse sie sich auch nicht einrichten. Die ganze Bestimmung greife sehr in dje bestehenden Verhält nisse ein, und eine Ausnahme für die jetzt functionirenden Ge- richtsdirecwren werde wohl trotz der nachgelassenen Dispensation gemacht werden müssen. Fürst v, Schönburg: Im Allgemeinen trete er dem Vorschläge bei, Halle es aber für angemessener, die Entfernung nicht nach den einzelnen Gerichtsorten, sondern nach dem Sitze des Gerichts zu bemessen. v. Posexn: Der Antrag enthalte wirklich einen indirccten Zwang zur Aufgabe der Gerichtsbarkeit, Er könne ihn daher nicht billigen, Bürgermeister Hü bler: Er theile gleiche Ansicht, und halte die Sache sehr häufig für ganz unausführbar. Wünschens werth bleibe es aber, dem Justizministerio- das Recht einzurau men , die Entfernung nach Befinden zu erweitern. Prinz Johann: Einen indirekten Zwang könne er in der vorgeschlagenen Bestimmung nicht finden. Er habe bei seinem Anträge lediglich die wahre Verbesserung der Justizpflege vor Augen gehabt. Secretair Hartz: Er hatte den Vorschlag schon darum un ausführbar, weil sich hauptsächlich nur in den Städten die zur Ucbernahme von Gerichtsbestallungen fähigen Manner finden rpürden; größere Städte aber, in denen sich die erforderliche Anzahl von Rechtsgelehrten.zur Auswahl befänden, nicht so nahe lägen, als es nach dem Vorschläge nöthig sei.. So z. B. 2
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